5A_229/2026
Bundesgericht
Persönlichkeitsverletzung
20. Juli
Sachverhalt
Eine Online-Zeitschrift veröffentlichte gestützt auf einen Strafbefehl einen Artikel, der D.________ identifizierte und von einem Steuerverfahren sowie der Beschlagnahme von mehr als 33 Millionen Franken berichtete. Die waadtländischen Instanzen stellten eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung fest und ordneten die Veröffentlichung des Dispositivs des Urteils an.
Erwägungen
• Die relative Bekanntheit von D.________, die mit dem Erwerb und dem Weiterverkauf eines Casinos sowie dem Verlust seiner Lizenz zusammenhing, erstreckte sich nicht auf das durch einen Strafbefehl beiläufig offengelegte Steuerverfahren; der behauptete Zusammenhang zwischen diesen Elementen war bloss eine Vermutung.
• Die Verbreitung wahrer Informationen war nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt: Das Steuerverfahren gehörte zur Privatsphäre, sein Informationswert war nicht dargetan, und die Online-Veröffentlichung beeinträchtigte den Ruf des Betroffenen nachhaltig.
• Die Veröffentlichung des die Verletzung feststellenden Dispositivs war angemessen und verhältnismässig; die Beifügung einer Zusammenfassung oder einer Präzisierung der Gründe war nicht mit spezifischen Rechtsbegehren verlangt worden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und die Veröffentlichung des Dispositivs werden bestätigt.