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2C_397/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Widerruf Aufenthaltsbewilligung

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_397/2026
Urteil vom 9. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Vincent Augustin,
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur,
Beschwerdegegner,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.
Gegenstand
Widerruf Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, vom 3. Juni 2026
(VR1 25 86).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1997) ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein und heiratete am 22. Februar 2022 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1998). Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die bis 21. Februar 2026 verlängert wurde.
Am 5. Februar 2025 meldeten die Einwohnerdienste der Stadt Chur dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden den Umzug von A.________. Gleichentags ging beim Regionalgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Eheleute ein. Am 11. März 2025 wurde die Ehe rechtskräftig durch das Regionalgericht Plessur geschieden.
1.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 widerrief das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 13. November 2025; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2026).
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Juli 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und den Nichtwiderruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die Sache einer der Vorinstanzen zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2026 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Der Beschwerdeführer beruft sich sowohl auf das Vorliegen einer mehr als dreijährigen Ehe () als auch auf einen nachehelichen Härtefall wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Diese Bestimmungen vermitteln grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Bedingungen von erfüllt sind, wird die vorliegende Beschwerde nicht von der Regelung bezüglich Unzulässigkeit bzw. Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG erfasst (vgl. Urteil 2C_183/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2). Ob vorliegend effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen.
Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
Sofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör () verletzt zu haben, ohne im Einzelnen zu begründen, worin diese Verletzung bestehen sollte, genügt dies dem strengen Begründungserfordernis gemäss nicht. Auf die Kritik ist nicht näher einzugehen (vgl. BGE 151 IV 211 E. 2.3; 148 I 104 E. 1.5).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und ; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 152 II 49 E. 5.2; 151 I 354 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 3.1 vorstehend; BGE 152 II 49 E. 5.2; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau habe bis 4. März 2025 gedauert, und damit sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Dauer der Ehegemeinschaft rügt, indem er lediglich seine eigene Sicht jener der Vorinstanz gegenüberstellt, handelt es sich um appellatorische Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe habe gesamthaft länger als drei Jahre gedauert, weshalb er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach habe. Ferner bringt er vor, ihm sei infolge gefährdeter Wiedereingliederung im Heimatland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Verletzung von .
5.1. Die Vorinstanz hat in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dargestellt, aufgrund derer von einer Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren ausgegangen wird, insbesondere wonach es auf den Fortbestand des Ehewillens und nicht das formelle Bestehen der Ehe ankomme (; BGE 140 II 345 E. 4.5.2; 140 II 289 E. 3.5.3; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.3; 136 II 113 E. 3.2). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ().
5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert habe. Die Eheleute hätten am 22. Februar 2022 geheiratet und sich spätestens am 5. Februar 2025 getrennt. Damit hat die Ehegemeinschaft zwei Jahre, 11 Monate und 14 Tage gedauert. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, dass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss nicht gegeben sei, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne.
5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung erschöpft sich in der appellatorischen Sachverhaltskritik (vorstehend E. 3.2), in dem er gestützt auf seine eigene Darstellung von einer längeren Ehedauer ausgeht. Dem angefochtenen Entscheid vermag er im Übrigen mit seiner allgemeinen Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in rechtlicher Hinsicht nichts entgegenzusetzen und eine Rechtsverletzung ist auch nicht offensichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer rügt zum anderen eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.
6.1. Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer ein nachehelicher Härtefall im Sinne der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland bestehen würde, dargestellt (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG; BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 u. 2, zur Publ. vorgesehen). Diesbezüglich kann deshalb wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ().
6.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass der 28-jährige Beschwerdeführer, der mit 24 Jahren in die Schweiz gekommen sei, in Serbien geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Er habe damit die prägenden Jahre in seinem Heimatland verbracht, woraus die Vorinstanz zu Recht schliesst, dass er mit Sprache und gesellschaftlich-kulturellen Gegebenheiten nach wie vor vertraut ist. Ebenso hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem arbeitsfähigen und in der Schweiz Vollzeit beschäftigten Beschwerdeführer möglich ist, sich in seiner Heimat beruflich zu integrieren und eine Existenz aufzubauen. Gleichermassen ist zutreffend, wie die Vorinstanz erwogen hat, dass es dem 28-jährigen gesunden Beschwerdeführer möglich sei, an seine früheren sozialen Kontakte anzuknüpfen oder neue Kontakte aufzubauen. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine vertieften sozialen Kontakte ausserhalb seiner Familie verfüge, sodass sie zutreffend eine besonders ausgeprägte Integration bzw. Verwurzelung, die den Schutzbereich von öffnen würde, verneinte.
Die Vorinstanz kommt daher zu Recht zum Schluss, dass kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG und damit kein nachehelicher Härtefall vorliegt.
6.3. Wenn der Beschwerdeführer dagegen lediglich pauschal vorbringt, es sei ihm aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien nicht möglich, dort zu arbeiten, und die Annahme, er könne sich ein neues soziales Netz aufbauen, sei willkürlich, verfängt dies nicht. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat seine Heimat nur für vier Jahre verlassen. Zwar mag er in Serbien nicht gearbeitet haben. Doch war er in der Schweiz arbeitstätig und erhielt gute Referenzen, sodass sich seine Qualifikationen im Vergleich zu seinem früheren Aufenthalt deutlich verbessert haben. Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Integration ist intakt.
Gleiches gilt für die soziale Integration. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, warum es für ihn unzumutbar sein sollte, in seiner Heimat, in der er 24 Jahre gelebt und die er nur für kurze Zeit verlassen hat, wieder sozialen Anschluss zu finden. Dass seine Familie hier lebe, wie er geltend macht, genügt nicht für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls. Entscheidend dafür ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3, 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3). Zwar trifft zu, dass die wichtigen Gründe gemäss im Lichte von auszulegen sind (vgl. Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3). Selbst wenn die Beziehung des volljährigen, kinderlosen Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aber intensiv sein sollte, kann er damit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von (Familienleben) aufzeigen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_537/2025 vom 19. März 2026 E. 4 mit Hinweisen). Ob und inwiefern sein Recht auf Privatleben tangiert sein sollte, was eine Berücksichtigung im Rahmen von erfordern würde, begründet der Beschwerdeführer nicht ().
Eine konkrete, starke Gefährdung bzw. konkrete erhebliche Konsequenzen im Falle seiner Rückkehr nach Serbien legt der Beschwerdeführer demnach nicht dar. Daher hat die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG bundesrechtskonform angewendet und einen Aufenthaltsanspruch gestützt darauf verneint.
7.
Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als bundesrechtskonform. Dementsprechend hat die Vorinstanz den Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer sowie die daraus folgende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht bestätigt.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

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