7B_684/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

20. August

Sachverhalt Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau nahm eine Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin nicht an. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein; dagegen gelangte der Anzeiger an das Bundesgericht. Erwägungen • Mangels eines möglichen Zivilanspruchs gegen die angezeigte Staatsanwältin fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen; zudem erweisen sich seine Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. • Die trotz fehlender Sachlegitimation zulässigen formellen Rügen zielen hier auf eine materielle Überprüfung des Nichteintretensentscheids und sind deshalb nach der Star-Praxis unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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