7B_684/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
20. August
Sachverhalt
Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau nahm eine Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin nicht an. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein; dagegen gelangte der Anzeiger an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Mangels eines möglichen Zivilanspruchs gegen die angezeigte Staatsanwältin fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen; zudem erweisen sich seine Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
• Die trotz fehlender Sachlegitimation zulässigen formellen Rügen zielen hier auf eine materielle Überprüfung des Nichteintretensentscheids und sind deshalb nach der Star-Praxis unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.