ST 26 1
NW Gerichte
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Abzug nachträglich belegter Nebenkosten
5. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer deklarierte für 2023 Miet- bzw. Pachtzinsen von Fr. 151'200.–, ohne die Bruttomieten oder Nebenkosten gesondert auszuweisen. Erst im Beschwerdeverfahren belegte er Nebenkosten von Fr. 7'427.30 und verlangte deren Abzug vom auf Fr. 154'200.– festgesetzten Mietertrag.
Erwägungen
• Mangels entsprechender Angaben durfte das Steueramt bei der Veranlagung und im Einspracheverfahren von Nettomietzinsen ausgehen und den Mietertrag einschliesslich der unbestrittenen Aufrechnung von Fr. 3'000.– auf Fr. 154'200.– festsetzen.
• Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten, belegten Nebenkosten sind materiell abzuziehen; der steuerbare Nettomietertrag beträgt daher Fr. 146'772.70, obwohl die verspätete Geltendmachung kostenrechtlich zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und der Mietertrag um Fr. 7'427.30 reduziert.