ZR1 2026 85
GR Gerichte
Vorsorgliches Fahrverbot auf Dienstbarkeitsweg
Veröffentlicht am 12. September
Entschieden am 19. März
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 8. September 2026
mitgeteilt am 9. September 2026
Referenz
ZR1 26 85
Instanz
Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Aebli, Vorsitz
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien
A._____
Berufungskläger
B._____
Berufungskläger
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos
Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz
gegen
C._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ramiro Pedretti
Via Maistra 1, 7500 St. Moritz
Gegenstand
Besitzesschutz/Eigentumsfreiheitsklage (vorsorgliche
Massnahmen)
Anfechtungsobj.
Entscheid Einzelrichter Regionalgericht Maloja vom 19. März /
12. Mai 2026, mitgeteilt am 19. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025-353)
2 / 19
Sachverhalt
A.
Die Parteien sind die Eigentümer der benachbarten Grundstücke
Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____ in der Gemeinde O.1._____. Das Grundstück Nr.
Z.2._____ im Eigentum von C._____ ist über einen Weg, der über das Grundstück
Nr. Z.1._____ (südlich und östlich der Grundstücksgrenze) von A._____ und
B._____ (Miteigentümer je zur Hälfte) führt, zu erreichen. Das Wegrecht wurde am
1.
August
1959
zwischen
Rechtsvorgängern
der
Parteien
mit
einem
Grunddienstbarkeitsvertrag begründet; es handelt sich um ein «Durchgangsrecht
sowie ein beschränktes Durchfahrtsrecht. Der Autoverkehr ist auf dieser Strasse
nicht erlaubt». A._____ und B._____ möchten jeglichen motorisierten Fahrverkehr
auf diesem Weg unterbinden lassen.
B.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 15. Oktober 2025
(Poststempel), ging am 17. Oktober 2025 beim Regionalgericht Maloja ein. Gestellt
wurden folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei dem Eigentümer der Liegenschaft Nr. Z.2._____, Grundbuch der
Gemeinde O.1._____, sowie allfälligen Mietern, Benützern und
Zulieferern der Liegenschaft Nr. Z.2._____, gerichtlich zu untersagen,
auf der Parzelle der Kläger, Parzelle Nr. Z.1._____, Grundbuch der
Gemeinde
O.1._____
zu
parkieren
und
die
Parzelle
mit
Motorfahrzeugen aller Art zu befahren.
2.
Die vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch zu erlassen.
C.
Die
Vorinstanz
lehnte
am
17.
Oktober
2025
den
Antrag
auf
superprovisorische Anordnung ab und setzte C._____ Frist zur Stellungnahme an.
Dieser beantragte mit Stellungnahme vom 10. November 2025 die kostenfällige
Abweisung des Gesuchs, sofern darauf einzutreten sei.
D.
Die Vorinstanz führte am 20. Januar 2026 und am 19. März 2026 eine
Verhandlung durch und entschied dann über die vorsorglichen Massnahmen mit
Datum vom 19. März / 12. Mai 2026 (mitgeteilt am 19. Mai 2026) wie folgt:
1.
Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 (Entscheidgebühr) gehen
zu Lasten der Gesuchsteller.
Die Gesuchsteller haben den Gesuchsgegner mit CHF 5'174.65 (inkl.
Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilung]
E.
Mit Berufung vom 1. Juni 2026 stellten A._____ und B._____ (nachfolgend:
Berufungskläger) folgendes Rechtsbegehren:
3 / 19
1.
Der Entscheid des Einzelrichters des erstinstanzlichen Zivilgerichts vom
19. März 2026/12. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025-353) sei aufzuheben.
2.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 20. Oktober 2020 sei
gutzuheissen, nämlich: Es seien dem Eigentümer der Liegenschaft Nr.
Z.2._____, Grundbuch der Gemeinde O.1._____, sowie allfälligen
Mietern, Benützer und Zulieferer der Liegenschaft Nr. Z.2._____
gerichtlich zu untersagen, auf der Parzelle der Kläger, Parzelle Nr.
Z.1._____, Grundbuch der Gemeinde O.1._____, zu parkieren und die
Parzelle mit Motorfahrzeugen aller Art zu befahren.
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
4.
Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu
verlegen.
F.
Mit Berufungsantwort vom 24. Juli 2026 stellte C._____ (nachfolgend:
Berufungsbeklagter) folgendes Begehren:
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungskläger.
G.
Die Berufungsantwortschrift wurde den Berufungsklägern zugestellt und mit
Eingabe vom 17. August 2026 nahmen sie dazu Stellung.
H.
Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 wurde von den
Berufungsklägern geleistet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die
Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1.1.
Die Berufung gemäss wurde am 1. Juni 2026
(Eingang 2. Juni 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden gegen den
Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 19. März 2026 /
12. Mai 2026 (mitgeteilt am 19. Mai 2026) durch die Berufungskläger erhoben,
deren Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erstinstanzlich abgewiesen worden
war. Berufung ist gemäss in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren CHF 10'000.00 übersteigt. Das Streitwerterfordernis gilt für
sämtliche unter fallende Entscheide, auch für Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen, soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit
betroffen ist (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 308
N. 38; SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 308 N. 22). Der Streitwert
bestimmt sich sodann grundsätzlich durch das Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1
4 / 19
Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so
setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen
oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (). Der Streitwert
einer umstrittenen vorsorglichen Massnahme ist nicht jener der Klage über den
behaupteten Anspruch als solchen, sondern der Streitwert der vorliegend zu
prüfenden vorsorglichen Massnahmen, der in der Regel zu schätzen ist
(SCHWENDENER, a.a.O., Art. 308 N. 32).
1.2.
Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Streitigkeit betreffend ein Wegrecht
zugrunde und damit eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur (DIGGELMANN, in:
Brunner/Schwander/Vischer
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung,
Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 38). Die Vorinstanz hat sich mangels Relevanz
für ihr Verfahren nicht zum Streitwert geäussert. Nach den Berufungsklägern soll er
mehr als CHF 10'000.00 betragen, der Berufungsbeklagte hat dem nicht
widersprochen. Angesichts der Tatsache, dass die Zugänglichkeit insbesondere mit
Motorfahrzeugen den Wert und den Gebrauch von Grundstücken erheblich
beeinflusst, ist die Berufung zulässig. Hingegen reicht der Streitwert mit Blick auf
die voraussichtlich beschränkte Verfahrensdauer der Hauptsache nicht aus, um die
Höhe von CHF 30'000.00 für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren zu
erreichen.
2.
Gemäss und (BR 320.100) ist
eine Berufung beim Obergericht innert 30 Tagen seit der Zustellung des
begründeten
Entscheides
oder
seit
der
nachträglichen
Zustellung
der
Entscheidbegründung () schriftlich und begründet unter Beilage des
angefochtenen Entscheides einzureichen. Bildet allerdings ein im summarischen
Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung Gegenstand
der Berufung, so beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gemäss Art. 314
Abs. 1 ZPO lediglich 10 Tage. Hier handelt es sich beim angefochtenen Urteil vom
19. März 2026 / 12. Mai 2026 um einen im summarischen Verfahren erlassenen
Entscheid (vgl. ), sodass die Frist von 10 Tagen anwendbar ist.
Die Berufung gegen den den Berufungsklägern am 20. Mai 2026 zugestellten
Entscheid erfolgte am 1. Juni 2026 – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3
ZPO – rechtzeitig. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der
erkennenden Kammer des Obergerichts ( [BR 173.010]), wobei über
Berufungen gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide in
einzelrichterlicher Kompetenz entschieden wird (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO).
3.
Gemäss werden neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
5 / 19
und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten. Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführer insofern einen
sog. Überraschungsentscheid geltend, als die Vorinstanz bei der Auslegung der
Dienstbarkeit das Fahrzeuggewicht zum zentralen Kriterium gemacht hat (act. A.1
Rz. 36), ohne dass sich die Parteien dazu äussern konnten. Wie sich nachfolgend
aus E. 8.3. ergibt, handelt es sich bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägung um ein sog. obiter dictum, auf das bei der Entscheidfindung nicht
abgestellt wurde, sodass es auf allfällige in diesem Zusammenhang vorgebrachte
Noven nicht ankommt.
4.1.
Die Berufungskläger machen geltend, es habe eine Aktuarin an der
Verhandlung protokolliert, ihr Name sei auf dem Entscheid jedoch nicht ersichtlich
(act. A.1 Rz. A.4). Gemäss (BR 173.00) wirken «Aktuarinnen
und Aktuare gemäss den Instruktionen der oder des Vorsitzenden in richterlichen
Verfahren mit. Sie haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme». Ob sie an
der Entscheidfindung mitwirken, obliegt dann aber dem zuständigen Vorsitzenden.
Die Berufungskläger kritisieren zugleich, dass der angefochtene Entscheid nur vom
Richter unterzeichnet sei (act. A.1 Rz. A.4). In wird auf
abweichende Unterschriftenregelungen hingewiesen. In der Geschäftsordnung des
Regionalgerichts Maloja vom 2. Januar 2025 (BR 173.150) steht in Art. 12 dazu:
«Endentscheide in Zivilverfahren unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten
Verfahren ein Mitglied des Spruchkörpers und die Aktuarin oder der Aktuar. Andere
Entscheide in Zivilverfahren unterzeichnet ein Mitglied des Spruchkörpers oder auf
Anordnung der verfahrensleitenden Richterin oder des verfahrensleitenden Richters
die Aktuarin oder der Aktuar». Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt,
ist die Einzelunterschrift des Richters nicht zu beanstanden, selbst wenn eine
Aktuarin mitgewirkt hätte.
4.2.
Die Berufungskläger verlangen in der Berufung das Protokoll der
Hauptverhandlung vom 19. März 2026 (Edition), das ihnen nicht bekannt sei, weil
es ihnen nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugestellt worden sei, sodass
allfällige Bestreitungen der dortigen Behauptungen nicht möglich seien (act. A.1 Rz.
15). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es keine Bestimmung gibt, die die
Zustellung des Protokolls gebietet. Allerdings besteht ein Akteneinsichtsrecht
(), wobei es Sache der Parteien ist, sich um die Einsichtnahme
zu kümmern. Dass einem solchen Ersuchen nicht Folge geleistet worden wäre, ist
weder behauptet noch ersichtlich.
4.3.
Hinsichtlich des Gesuches vom 20. Oktober 2025 (RG-act. I/2) machen die
Berufungskläger geltend, dass diesbezüglich kein Nichteintreten und keine
6 / 19
Abweisung erlassen worden sei, sodass sich die Berufungskläger dagegen nicht
zur Wehr hätten setzen können (act. A.1 Rz. 18 f.). Diese Kritik betrifft offenbar die
Frage, ob für den Fall der Abweisung superprovisorischer Massnahmen ein
Rechtsmittel gegeben ist. Das wird vom Bundesgericht verneint (BGE 137 III 417 E.
1.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_473/2010 vom 23. Juli 2010 E. 1.1). Das
Obergericht sieht keinen Grund, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu
folgen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, worauf die Berufungskläger mit ihrer Rüge
abzielen, zumal sie in der vorinstanzlichen Eingabe vom 20. Oktober 2025 (RG
act. I./2) keine Anträge gestellt haben.
5.1.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid wie folgt begründet: Verlangt werde, dem
Eigentümer der Liegenschaft Nr. Z.2._____ sowie allfälligen Mietern, Benützern und
Zulieferern dieser Liegenschaft zu verbieten, auf der Parzelle Nr. Z.1._____ der
Gesuchsteller/Berufungskläger zu parkieren und diese mit Motorfahrzeugen aller
Art zu befahren (act. B.1 E. 7 u. 9). Grunddienstbarkeiten würden keine Personen
binden und die berechtigte Person könne die Ausübung des Rechts Dritten wie
Mietern und Hausgenossen etc. überlassen (das Bundesgericht erwähne
Nutzniesser,
Mieter,
Pächter,
Besucher,
Bauhandwerker,
Gärtner
und
Zügeldienste, Mitarbeiter, Kunden sowie Zubringerdienste für Bewohner und ihre
Angehörigen [Taxi, Möbeltransporte, Fahrten von Reparatur-, Sanitäts- und
anderen Unternehmen], act. B.1 E. 12). Nach Erörterung der gesetzlichen
Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen hält die Vorinstanz
zum verlangten Verbot des Parkierens auf der Parzelle Nr. Z.1._____ fest, dass das
Parkieren nicht gestattet sei, folglich dürften keine Fahrzeuge auf Nr. Z.1._____
abgestellt werden (act. B.1 E. 18). Wenn gesagt werde, Handwerker würden den
Weg benützen, so sei unklar, ob das Befahren, das Parkieren oder Beides gemeint
sei. Es sei für Ortsunkundige nicht erkennbar, auf welcher der beiden Parzellen die
(ohne Datum) fotografierten beiden Autos abgestellt seien und es sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern der störende Zustand derzeit bestehe und in Zukunft
drohe. Das 2023 geplante Bauvorhaben des Berufungsbeklagten könne wegen
Ablauf der Baubewilligung nicht mehr realisiert werden und das Änderungsgesuch
sei zurückgezogen worden. Der Rückbau der Heizung habe über eine andere
Parzelle ausgeführt werden können. Weil das Abstellen von Fahrzeugen die Zu-
und Wegfahrt weiterer Fahrzeuge im Sinne eines Flaschenhalses verhindere, sei
nicht mit einem Abstellen von Fahrzeugen zu rechnen, sodass das Gesuch
bezüglich des Parkierens abzuweisen sei (act. B.1 E. 19).
5.2.
Die Dienstbarkeitsfläche sei – so die Vorinstanz – unbestrittenermassen von
Handwerkern befahren worden. Die Zulässigkeit des Befahrens sei umstritten und
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damit gehe es um den Inhalt der Dienstbarkeit. Massgeblich sei der
Grundbucheintrag, sofern er klar und deutlich sei. Gegebenenfalls sei auf den
Erwerbsgrund
zurückzugreifen,
in
erster
Linie
auf
den
tatsächlichen
übereinstimmenden Willen und gegebenenfalls auf weitere behauptete Umstände.
Schliesslich – mangels Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens –
sei der objektivierte Wille zu ermitteln (act. B.1 E. 20). Im Grundbuch stehe
«Durchgangs- und beschränktes Durchfahrtsrecht» (act. B.1 E. 21), sodass zur
Klärung auf den Dienstbarkeitsvertrag von 1959 zurückzugreifen sei, wo (mit der
gleichen
Formulierung)
ein
Durchgangsrecht
und
ein
beschränktes
Durchfahrtsrecht genannt seien. Zusätzlich stehe im Vertrag: «Der Autoverkehr ist
auf dieser Strasse nicht erlaubt». Aus dem Vertrag würden sich weiter die
Dimension des Weges (zwei Meter breit), die Einfahrt von drei Metern sowie eine
Stützmauer von acht Metern bei der Einfahrt ergeben (act. B.1 E. 22 f.). Der
übereinstimmende Wille betreffend Befahren mit Autos und schwereren
Fahrzeugen sei klar, zumal auch der Berufungsbeklagte die beschränkte
Tragfähigkeit des Weges einräume (act. B.1 E. 24). Fahrzeuge, die den Untergrund
weniger als Autos belasten, seien demnach zugelassen. Das Gewicht der
Fahrzeuge von 1960 sei geringer gewesen als heute, was allerdings von keiner
Partei angesprochen worden sei. Die von der Vorinstanz gemachten Überlegungen
aufgrund der Verkehrszulassungsverordnung aus dem Jahr 1976 ergeben für
Fahrzeuge eine obere Limite von 550 kg inkl. Passagiere und Zuladung. Solche
Fahrzeuge dürften den Weg befahren, sofern die Bereifung dem Weg nicht schade
(act. B.1 E. 26 ff.). Die Berufungskläger würden nicht näher spezifizierte Fahrten
von Unternehmern geltend machen. Der Berufungsbeklagte habe sich ein Quad
zugelegt, was zeige, dass er die Beschränkung nicht überschreite. Das
Bauvorhaben des Berufungsbeklagten aus dem Jahr 2023/24 sei nicht mehr aktuell
und der Rückbau der bestehenden Heizung könne über die Parzellen Nrn.
Z.4._____ und Z.5._____ realisiert werden. Im Rahmen des laufenden
Hauptsacheverfahrens sei demnach keine Verletzung des Wegrechts zu
befürchten, sodass das Gesuch abzuweisen sei (act. B.1 E. 32).
6.
Die Berufungskläger begründen die Berufung wie folgt (act. A.1): Die
Behauptung des Berufungsbeklagten, er habe sich nur vereinzelt in O.1._____
aufgehalten, sei kein glaubwürdiges Argument, dass er selbst bzw. seine Mieter und
Lieferanten den Weg über die Parzelle Nr. Z.1._____ nicht befahren würden
(act. A.1 Rz. 4). Die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahme seien durch die
eingereichten Urkunden belegt. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil durch
Missachtung des Verbots entstehe durch das ständige Befahren mit Autos und nicht
durch die seltenen Notfalldurchfahrten (A.1 Rz. 5). Der Berufungsbeklagte habe
8 / 19
einen Unterstand für Motorfahrzeuge erstellt und ein Quad angeschafft; er und seine
Lebenspartnerin würden den Fussweg jetzt und in Zukunft mit Motorfahrzeugen und
Motorwagen benützen. Die Vorinstanz anerkenne, dass verschiedene Lieferanten
den Weg auf Nr. Z.1._____ benutzten und dort parkierten (act. A.1 Rz. 7 f.). Die
Entscheide der Vorinstanz bezüglich des Grundstückes Nr. Z.2._____ des
Berufungsbeklagten und bezüglich des Grundstückes Nr. Z.3._____ im Eigentum
seiner Lebenspartnerin würden sich trotz gleicher Ausgangslage widersprechen
(act. A.1 Rz. 10). Die Begründung der Vorinstanz sei widersprüchlich, wenn sie von
einem Verbot des Parkierens gemäss Dienstbarkeitsvertrag ausgehe, jedoch das
Parkieren nicht für glaubhaft gemacht bzw. feststehend ansehe (act. A.1 Rz. 21).
Der Berufungsbeklagte habe nicht bestritten, die Dienstbarkeitsfläche (gemeint für
das Abstellen von Fahrzeugen) benutzt zu haben, sondern nur die Aktualität der
Fotos. Die Vorinstanz bezweifle den Erkenntniswert der undatierten Fotos (unklar,
ob die Fahrzeuge auf Parzelle Nr. Z.1._____ abgestellt seien). Die Gefahr des
Parkierens werde von der Vorinstanz als derzeit nicht bestehend oder drohend
angesehen. Der grösste Teil des Fussweges liege gemäss Parzellenplan auf der
Parzelle Nr. Z.1._____ der Berufungskläger, sodass das Abstellen von Fahrzeugen
nur auf dieser Parzellenfläche möglich sei; die Grenze zwischen Z.1._____,
Z.3._____ und Z.2._____ sei auf dem Plan gut erkennbar (act. A.1 Rz. 22). Es
müssten auch zukünftige Störungen durch parkierte Motorfahrzeuge verhindert
werden (act. A.1 Rz. 23). Gemäss Vorinstanz sei es denn auch unbestritten, dass
die Dienstbarkeitsfläche von Handwerkern mit Autos benützt worden sei. Die Regel
der dreistufigen Auslegung gemäss , nämlich Grundbucheintrag,
Erwerbsgrund, unangefochtene und gutgläubige Ausübung, werde von der
Vorinstanz anerkannt (act. A.1 Rz. 24). Trotz des klaren Wortlauts ziehe die Vor-
instanz die weiteren vertraglichen Angaben heran, nämlich die Limitierung der
Wegbreite, den Ausschluss des Automobilverkehrs und den Verzicht auf bauliche
Massnahmen zur Befestigung des Weges. Sie komme zum Schluss, dass das
Befahren mit Autos und entsprechend mit Fahrzeugen, die schwerer als Autos
seien, nicht gestattet sei, sodass nicht mehr auf die Übung zurückgegriffen werden
müsse (act. A.1 Rz. 25). Die Vorinstanz anerkenne auch, dass der Verkehr mit
Autos generell untersagt sei (act. A.1 Rz. 26). Im Widerspruch zum generellen
Verbot werde das Befahren von der Vorinstanz jedoch nicht kategorisch
ausgeschlossen und zwar mit einer völlig unhaltbaren und willkürlichen Begründung
betreffend das Gewicht der Fahrzeuge und ihrer Reifen (act. A.1 Rz. 27). Die
Begründer der Dienstbarkeit seien Angestellte der RhB gewesen, die sich mit dem
Fussweg begnügt hätten und auch die Rechtsnachfolger der ursprünglichen
Vertragsschliessenden hätten es so gehandhabt. Erst der Berufungsbeklagte und
seine Lebenspartnerin hätten den Streit um die Zufahrt durch Entfernung der
9 / 19
Wegsperre und durch Befahren des Weges mit Fahrzeugen eskalieren lassen.
Damit sei ein wesentlicher Faktor – die langjährige Handhabung des beschränkten
Durchfahrtsrechts – von der Vorinstanz nicht beurteilt worden (act. A.1 Rz. 28). Die
Vorinstanz habe ihrerseits eine völlig neue Version eingeführt und das beschränkte
Durchfahrtsrecht mit dem Gewicht der Fahrzeuge und der Bereifung begründet und
habe damit ermittelt, welche Fahrzeuge den Fussweg befahren dürften, und zwar
ohne dass die Parteien das Gewicht zum Thema gemacht hätten (act. A.1 Rz. 29).
Die Vorinstanz habe das historische Fahrzeuggewicht definiert und den
mutmassliche Parteiwillen der Vertragsschliessenden daraus abgeleitet und damit
eine Grenze für die Zulässigkeit bzw. die Unzulässigkeit des Befahrens mit
Fahrzeugen konstruiert (act. A.1 Rz. 30 f.). Damit verletze die Vorinstanz Art. 151
ZPO. Die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens sei keine notorische
Tatsache, sondern eine beweisbedürftige Schlussfolgerung. Dazu hätten die
Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen (act. A.1 Rz. 35),
andernfalls ein unzulässiger Überraschungsentscheid ergangen sei (act. A.1 Rz.
36). Zwischen den historischen Fahrzeuggewichten, der VZV 1976 und den
Führerscheinkategorien gebe es keinen zwingenden Zusammenhang (act. A.1 Rz.
37). Die von der Vorinstanz ermittelte Grenzwertbestimmung ergebe sich weder aus
dem Grundbucheintrag noch aus dem Begründungsakt. Die Herleitung einer
solchen Beschränkung aus angeblich notorischen Fahrzeuggewichten und
öffentlich-rechtlichen Führerscheinkategorien sei eine willkürliche Annahme, mit der
sich die Vorinstanz vom Inhalt des Erwerbsgrundes entferne. Wenn «Autos»
verboten seien, sei das nicht gleichbedeutend mit einem Verbot für «alle Fahrzeuge
oberhalb einer bestimmten Bodenbelastung». Gewicht und Bereifung seien
erstmals von der Vorinstanz als entscheidendes Kriterium eingeführt worden (act.
A.1 Rz. 38). Betreffend das Quad sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass
es sich um ein Motorfahrzeug, aber nicht um ein Auto handle. Da das Gewicht nicht
bekannt sei, sei unklar, ob damit die Berechtigung zum Befahren überschritten
werde (act. A.1 Rz. 39). Das auf dem Foto abgebildete Quad habe ein Gewicht von
rund 400 kg. Die Auslegungsfrage sei jedoch nicht, ob die Parteien Quads erlauben
wollten, sondern welcher Zweck das Verbot des Autoverkehrs hatte bzw. habe
(act. A.1 Rz. 42). Sei der Zweck die Vermeidung jeglichen motorisierten
Individualverkehrs gewesen, sei das Ergebnis ein völlig anderes als jenes der
Vorinstanz, sodass die Gewichtsgrenze von 550 kg unhaltbar sei. Die
Zweckauslegung werde durch eine technische Konstruktion ersetzt (act. A.1 Rz.
44). Der Berufungsbeklagte habe die Absicht der zukünftigen Benützung des
Weges zugegeben (act. A.1 Rz. 46). Die Berufung sei gutzuheissen und die
beantragte Massnahme zu bewilligen. Die Dienstbarkeit dürfe nur so ausgeübt
werden, wie sie zuvor jahrzehntelang ausgeübt worden sei (act. A.1 Rz. 50).
10 / 19
7.
Der Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort geltend, dass die Vor-
instanz den Begriff «Autoverkehr» falsch ausgelegt habe, halte sie doch die
Kriterien Gewicht und Bereifung für entscheidend (act. A.2 Rz. 3). Was als Risiko
geltend gemacht werde, nämlich die Möglichkeit des straflosen Befahrens des
Fussweges mit Motorfahrzeugen während mehrerer Monate, sei keine akute
Gefährdungslage und es entstehe kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil.
Es sei daher der Hauptsachenentscheid abzuwarten (act. A.2 Rz. 11). Es fehle auch
an der Nachteilsprognose sowie an der Dringlichkeit (act. A.2 Rz. 13). Der
Berufungsbeklagte habe aus dem Grundbuch Kenntnis von der Beschränkung des
Durchfahrtsrechts gehabt, nicht aber von einem (allgemeinen) Fahrverbot. Weil
inzwischen nach den Berufungsklägern nur Rettungsfahrzeuge gemeint gewesen
seien und auch absolut notwendige Zufahrten verboten werden sollen, habe er im
Frühling 2023 das Quad angeschafft, da es sich bei dessen Benützung nicht um
«Autoverkehr» handle (act. A.2 Rz. 15). Lieferantenfahrzeuge seien nicht auf der
Parzelle Nr. Z.1._____ parkiert worden, was auch die Vorinstanz anerkannt habe
(act. A.2 Rz 16). Der unterschiedliche Entscheid im vorliegenden Fall und jener im
Parallelprozess sei unverständlich; die Nähe ergebe sich auch aus der zeitnahen
Ansetzung der Hauptverhandlungen und den Verzicht auf die Durchführung der
zusätzlichen (zweiten) Hauptverhandlung im Parallelprozess (act. A.2 Rz. 17 ff.).
Eine Ausnahme für «Notdurchfahrten» gebe es nicht. Seit Jahrzehnten seien
Zufahrten erlaubt gewesen und hätten stattgefunden: Brennstofflieferungen (früher
Heizöl, derzeit monatlich 500-1000 kg Pellets), Abtransport von Heu/Gras,
Unterhalt/Wiederherstellung steiler Kiesweg, Sanierungen und Heizungsersatz).
Beim Bau der Häuser in den späten 50iger-Jahren müssten Baumaschinen und
Baumaterialien über den Weg auf die zu überbauenden Grundstückflächen gelangt
sein (act. A.2 Rz. 20). Niemand behaupte, dass auf der Dienstbarkeitsfläche parkiert
werden könne; mit den teilweise nicht datierten, verschwommenen und nicht
lokalisierbaren Fotos sei das Parkieren auch nicht glaubhaft gemacht worden (act.
A.2 Rz 28 f.). Die Kaskadenordnung/dreistufige Auslegungsordnung als solche sei
nicht zu beanstanden (act. A.2 Rz. 32). Die vorinstanzliche Subsumption werde
allerdings auch von den Berufungsklägern kritisiert (act. A.2 Rz. 33), zumal es keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe (act. A.2 Rz. 36). Die vorinstanzlich
vorgenommene Auslegung präjudiziere die Auslegung im Hauptsachenentscheid
(act. A.2 Rz. 34 f.) und widerspreche . Für die Auslegung des
Dienstbarkeitsvertrages gelte . Könne der übereinstimmende
Wille der vertragsschliessenden Parteien nicht eruiert werden, sei der Vertrag nach
dem Vertrauensprinzip auszulegen. Bei einem Dienstbarkeitsvertrag sei v.a. der
Wortsinn nach dem lokalen Sprachgebrauch im Zeitpunkt der Errichtung und der
Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen (act. A.2 Rz. 38). Massgebend seien
11 / 19
die objektiv erkennbaren Umstände und insbesondere die Bedürfnisse des
herrschenden Grundstückes (act. A.2 Rz. 39). Gegebenenfalls sei derjenige Zweck
zu unterstellen, der bei den damaligen Verhältnissen den vernünftigen Bedürfnissen
des herrschenden Grundstückes entsprochen habe (act. A.2 Rz. 41). Nach der
unzutreffenden Ansicht der Vorinstanz ergebe die Auslegung, dass höchstens
leichtere Fahrzeuge zulässig seien (act. A.2 Rz. 41 ff.). Zu bestimmen sei zunächst
der Zweck des «beschränkten Durchfahrtsrechts» (act. A.2 Rz. 44). Es sei nicht der
Wille der ursprünglichen Parteien gewesen, das Befahren der Dienstbarkeitsfläche
völlig zu untersagen; der allgemeine Autoverkehr bleibe untersagt, während
zugunsten des herrschenden Grundstückes nach Zweck und Umfang beschränkte
Fahrten zulässig blieben (act. A.2 Rz. 46). Die ausschliessliche Beschränkung auf
Notfallfahrten hätte ausdrücklich festgehalten werden müssen (act. A.2 Rz. 48 f.).
Ein nur «leichteren» Fahrzeugen zustehendes Durchfahrtsrecht würde Lieferungen,
Unterhaltsarbeiten und Reparaturen übermässig erschweren oder verunmöglichen
(act. A.2 Rz. 50). Die Wegbreite von zwei Metern und der Verzicht auf die
Befestigung würden lediglich die Pflicht zur schonenden Ausübung betreffen (act.
A.2 Rz. 51 ff.). Zuzulassen seien jene Fahrten, die nach dem ursprünglichen und
objektiv erkennbaren Zweck für die vernünftige Nutzung, Erschliessung,
Versorgung und Instandhaltung des herrschenden Grundstücks erforderlich seien
(act. A.2 Rz. 55). Es sei nur der Autoverkehr ausgenommen, nicht aber das
Befahren mit anderen Motorfahrzeugen (act. A.2 Rz. 57). In der Handhabung solle
es sich nach den Berufungsklägern um ein faktisches Fahrverbot für jegliche
Motorfahrzeuge gehandelt haben, welches auf die damaligen Parteien und
Mitarbeiter der RhB zurückgehe (act. A.2 Rz. 59). Insbesondere die Auslegung nach
den objektiv erkennbaren Umständen mit Priorität des herrschenden Grundstückes
finde damit keine Anwendung (act. A.2 Rz. 60). Für die von der Vorinstanz definierte
Gewichtsbeschränkung auf 550 kg (inkl. Fahrer und Ladung) gebe es keinerlei
Anhaltspunkte (act. A.2 Rz. 63 f.). Der Berufungsbeklagte habe sich zur Durchfahrt
mit schweren und heutigen Fahrzeugen nur rudimentär äussern können, da das
Gewicht erst anlässlich Hauptverhandlung seitens der Vorinstanz aufgebracht
worden sei (act. A.2 Rz. 69 f.). Dabei handle es sich – anders als die Vorinstanz
meine – nicht um notorische Tatsachen (act. A.2 Rz. 71). Das rechtliche Gehör sei
verletzt worden und einen unzulässiger Überraschungsentscheid ergangen (act.
A.2 Rz. 74 f.). Das Quad des Berufungsbeklagten gehöre nicht zum verbotenen
Autoverkehr und falle damit – anders als die Berufungskläger in act. A.1 Rz. 43
behaupteten – nicht unter das Verbot (act. A.2 Rz. 79 ff.). Unspezifiziert sei die
Behauptung der Berufungskläger in act. A.1 Rz. 46, der Beklagte habe zugegeben,
den Weg zukünftig benützen zu wollen (act. A.2 Rz. 83). Über Grundstück
12 / 19
Nr. Z.5._____ sei lediglich der Rückbau der Heizung und die Transferleitung
organisiert worden; eine Durchfahrt gebe es dort nicht (act. A.2 Rz. 84).
8.1.
Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass auf der Parzelle Nr.
Z.1._____ nicht parkiert werden darf. Die Berufungskläger unterstreichen ihre
Behauptungen, dass parkiert worden sei, mit zwei Fotos (RG act. II/15 und 16), die
nach der Vorinstanz – jedenfalls für Ortsunkundige – nicht lokalisierbar sind. Das ist
auch für das Obergericht nicht anders. Der Verweis der Berufungskläger auf den im
vorinstanzlichen Entscheid einkopierten Plan hilft dabei nicht, befindet sich der Weg
doch sowohl auf der Parzelle Nr. Z.1._____ als auch der Parzelle Nr. Z.2._____.
Die im Plan klar ersichtlichen Grenzen, auf die die Berufungskläger verweisen (act.
A.1 Rz. 22), belegen nicht, dass das Abstellen eines Autos auf Parzelle Nr.
Z.2._____ nicht möglich ist. Die von ihnen behaupteten und in der Vergangenheit
liegenden Vorkommnisse sind ohnehin spärlich. Der Berufungsbeklagte selber
räumt die Unzulässigkeit des Parkierens ein, sodass diesbezüglich mit Blick auf die
Zukunft keine vorsorgliche Massnahme nötig erscheint. Erforderlich ist nämlich
nicht nur eine positive Hauptsachenprognose, von der bezüglich des Parkverbotes
ausgegangen werden kann, sondern auch, dass eine ausreichende Gefährdung
glaubhaft ist, was hier nicht zutrifft. Auch andere Voraussetzungen wie Dringlichkeit
fehlen.
8.2.
Das Ergebnis der vorinstanzlichen Auslegung, nämlich die Zulässigkeit des
Befahrens des Weges auf dem Grundstück Nr. Z.1._____ mit Fahrzeugen von
weniger als 550 kg (inkl. Fahrer und Zuladung), wird von beiden Parteien sowohl
inhaltlich als auch als Überraschungsentscheid kritisiert. Aus der Sicht des
Obergerichts stellt sich in diesem Zusammenhang vorab eine prozessuale Frage.
Angesprochen ist E. 31 im vorinstanzlichen Entscheid, wo es heisst: «Dem
Gesuchsgegner ist es – Zwischenfazit – aufgrund der Dienstbarkeit untersagt, mit
Fahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 550 kg (inkl. Ladung und Personen)
das
dienende
Grundstück
zu
befahren.
Innerhalb
des
geschilderten
Dienstbarkeitsrahmens darf der Gesuchsgegner die Dienstbarkeitsfläche befahren.
Von daher ist das umfassende Verbot ohne hinreichende Grundlage». Unmittelbar
danach wird in E. 32 dann das Fazit gezogen, dass während des pendenten
Verfahrens in der Hauptsache kein Nachteil zu erwarten bzw. keine Verletzung zu
befürchten sei, was zur Abweisung des Gesuchs (und nicht – wie im Parallelprozess
135-2025-368 – zu einem Verbot des Befahrens der Parzelle Nr. Z.1._____ mit
Fahrzeugen von über 550 kg) geführt hat.
8.3.
Zu klären ist das Verhältnis zwischen den beiden Erwägungen 31 und 32 des
vorinstanzlichen Entscheids. Die Erwägung zum Gewicht der Fahrzeuge endet mit
13 / 19
einem «Zwischenfazit», worin das Verbot des Befahrens mit mehr als 550 kg
ausgesprochen wird. In der Folge wird dann allerdings das Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen abgewiesen (act. B.1 Dispositivziffer 1). Gerichtliche Entscheidungen
habe nur bindende Wirkung, soweit die gerichtlichen Erwägungen im Dispositiv
konkretisiert
werden
(vgl.
etwa
HÄNNI/EHRENZELLER,
in:
Uebersax/Kneubühler/Hänni [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 4.
Aufl. 2026, Art. 112 N. 9). Hier beschränkt sich die Vorinstanz im Dispositiv darauf,
das Gesuch abzuweisen, sodass das «Zwischenfazit» nicht zu einer verbindlichen
und verpflichtenden Anordnung des Gerichts geworden ist. Ohne konkrete
Umsetzung im Dispositiv kann die betreffende Erwägung nur als sog. obiter dictum,
als beiläufige Bemerkung, verstanden werden und entbehrt damit der
Verbindlichkeit (vgl. HONSELL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar
ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 1 N. 39 m.w.H.). Mangels konkreter Relevanz ist daher auf
die an sich nachvollziehbare Kritik der Parteien bezüglich des Gewichts nicht weiter
einzugehen.
8.4.
Der Feststellung der Vorinstanz, dass «ein zukünftiges Befahren mit dem
Quad […] ohne das vorliegende Verfahren anzunehmen [wäre] und dass durch das
vorliegende Verfahren die Schranken ausgelotet seien» (act. B.1 E. 32 S. 16),
basiert darauf, dass die Vorinstanz davon ausgeht, sie habe eine verbindliche
Anordnung zum zulässigen Höchstgewicht erteilt, wovon nach dem vorstehend
Gesagten nicht ausgegangen werden kann. Die Berufungskläger haben in ihrer
Berufung erwähnt, dass das auf dem eingereichten Foto abgebildete Quad (nur)
rund 400 kg wiege (act. A.1 Rz. 41), sodass der Berufungsbeklagte damit – nach
der vorinstanzlichen Ansicht – verkehren dürfte. Weil es aber an der
Grundvoraussetzung einer ins Dispositiv aufgenommenen Anordnung fehlt, ist die
Gewichtslimite von 550 kg – anders als im Parallelprozess 135-2025-368, wo das
Verbot im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides ausgesprochen wurde –
keine verbindliche Anordnung. Damit stellt sich die Frage, ob im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägung 32 dennoch davon ausgegangen werden kann, dass der
Berufungsbeklagte auch ohne verbindliche Anweisung die Schranken der
Dienstbarkeit einhalten wird. Zu beurteilen bleibt demnach, ob angesichts des
Verhaltens des Berufungsbeklagten und der gesamten Umstände eine vorsorgliche
Massnahme mit einem Verbot für Motorfahrzeuge aller Art auszusprechen oder ob
dies entbehrlich ist.
9.1.
Die Voraussetzung für vorsorgliche Massnahmen ergeben sich aus Art. 261
Abs. 1 ZPO. Es sind dies: Materieller Zivilanspruch, Gefährdung oder Verletzung
des Anspruchs, drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, zeitliche
14 / 19
Dringlichkeit. Dem Gesuchsteller muss ein materieller Zivilanspruch zustehen, der
durch das Verhalten des Gesuchsgegners verletzt oder gefährdet wird (BGE 139 III
86 E. 4.2 ff.). Dazu hat der Gesuchsteller die Begründetheit seines Begehrens mit
Blick auf die Hauptsache glaubhaft darzulegen (Botschaft ZPO 2006, 7354;
ROHNER/WIGET,
in:
Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach,
Kommentar
zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 261 N. 6).
9.2.
Mussten die Berufungskläger «glaubhaft darlegen, dass der Hauptanspruch
wahrscheinlich begründet ist» und dass er durch die Gegenseite verletzt worden ist
bzw.
die
Verletzung
andauert
(HUBER/JUTZELER,
in:
Sutter-
Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 18), so betrifft dies hier die
Frage, ob im Hauptsacheprozess ein gänzliches Fahrverbot mit Motorfahrzeugen
jeglicher Art durchgesetzt werden kann. Angesichts der Einräumung eines
«beschränkten Durchfahrtsrechts» kann davon nicht ausgegangen werden. Wenn
die Berufungskläger behaupten, es sei die Meinung gewesen, dass die Durchfahrt
einzig mit Rettungsfahrzeugen erlaubt sein solle, überzeugt das nicht, und zudem
legen die Berufungskläger weder dar noch ist für das Obergericht ersichtlich,
woraus sie dies ableiten. Im Dienstbarkeitsvertrag, wie er im vorinstanzlichen
Verfahren eingereicht wurde (RG act. II/10 f.), findet die Behauptung der
Berufungskläger betreffend Rettungsfahrzeuge jedenfalls keine Stütze. Ausserdem
ist nicht erkennbar, warum Parteien eines Dienstbarkeitsvertrages, wo es um ihre
gegenseitigen Rechte und Pflichten geht, bei einem Vorbehalt (beschränktes
Durchfahrtsrecht) nicht eigene Anliegen, sondern Dritte im Auge gehabt haben
sollten.
Dazu kommt, dass es für die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen keine Regelung
braucht. Im Ernstfall werden diese in den Einsatz gehen, ohne sich darum zu
kümmern, ob es für sie auf einem privaten Weg eine besondere Vereinbarung gibt.
Es ist ohne Weiteres klar, dass es bei Notfällen für sie – selbst bei einem
allgemeinen und ausgeschilderten Fahrverbot – eine Zufahrt gibt und dass das auch
schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages so gewesen sein
muss. Für die Einzelheiten ist auf den Entscheid ZR1 24 31 vom 30. September
2025 E. 8.11 des Obergerichts Graubünden zu verweisen, wo es darum ging, ob für
die Ermöglichung der Zufahrt von Rettungsfahrzeugen ein Notwegrecht
beansprucht werden kann. Dass der Rettungsfall keiner privatrechtlichen Vorkehren
bedarf, wird in jenem Entscheid näher begründet. Dass die dort erwähnte
gesetzliche Grundlage jüngeren Datums ist als die Dienstbarkeit, spielt keine
Rolle.9.3.
Höchst umstritten ist unter den Parteien, ob das «beschränkte
15 / 19
Durchfahrtsrecht» ausserordentliche Transporte meint, die ohne Zufahrt nicht oder
nur schwer bewerkstelligt werden können. Diesbezüglich gibt es – wenn auch im
Zusammenhang mit Notwegrechten – einen vom Bundesgericht seit langen Jahren
anerkannten
Standard.
GÖKSU
(in:
Arnet/Breitschmid/Jungo
[Hrsg],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht [Art. 641-977 ZGB], 4.
Aufl. 2023, Art. 694 N. 4) weist im Zusammenhang mit dem «genügenden Weg»
darauf hin, dass «an eine Wohnliegenschaft […] mit Motorfahrzeugen gelangt
werden können [muss] (BGE 93 II 167 E 2). Ausserhalb von Wohngebieten kann
aber ein Fussweg genügend sein, falls für ausserordentliche Transporte (z.B
Lieferung von Brennstoffen oder Möbeln, Fahrten des Arztes oder der Ambulanz)
gleichwohl eine Befahrmöglichkeit besteht». Gegen die Heranziehung der
Ausführungen zu den ausserordentlichen Transporten kann vorgebracht werden,
dass es sich hier nicht um ein Verfahren betreffend Notweg handle (und dass
Notwege nur gegen Entschädigung eingeräumt werden, vgl. ).
Dennoch kann der «Standard» aus dem Notwegrecht bei einer objektivierten
Betrachtung der nicht näher definierten Beschränkung der Durchfahrt in die
Einschätzung der Situation einfliessen, zumindest soweit es um den vergleichbaren
Fall der Zufahrt auf Fusswegen geht.
9.4.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass mit der Gewichtslimite von
550 kg (inklusive Ladung und Personen) die Benutzung des Quads geregelt sei,
sofern es unter diese Limite falle (was gemäss den Angaben der Berufskläger bei
einem Gewicht von 400 kg zutreffen würde). Auch wenn es nach dem Gesagten die
Gewichtslimite nicht gibt (vgl. vorstehend E. 8.3 f.), so sind Fahrten mit dem Quad
in nächster Zeit ohnehin kaum zu befürchten. Der Berufungsbeklagte hat
nachvollziehbar und belegt mit Mietverträgen (RG act. III/ 2 und 3) erklärt, dass er
sich wegen der erfolgten Vermietung praktisch nicht mehr in seinem Haus auf
Parzelle Nr. Z.2._____ aufhalte, was die Berufungskläger für eine unbelegte
Behauptung halten. Für das Obergericht ist hingegen die erfolgte Vermietung eine
mit Verträgen untermauerte Tatsache, sodass es durchaus naheliegend und
glaubhaft ist, dass sich der Berufungsbeklagte nicht mehr im vermieteten Haus
aufhält. Dass das Quad von den Mietern benützt würde, ist nicht behauptet worden,
sodass eine entsprechende Verletzung nicht anzunehmen ist. Die Berufungskläger
erwähnen in ihrer abschliessenden Stellungnahme (A.3 Rz. 3 und 11), dass das
Quad wegen des laufenden Gerichtsverfahrens neuerdings anderswo abgestellt
worden sei; sie nehmen das allerdings nicht als Garantie dafür, dass es nicht wieder
zurückgestellt und in Zukunft wieder benützt wird. Der Abtransport des Quads gib
zwar keine absolute Sicherheit, jedoch unterstreicht dies die Erwartung der
Vorinstanz, dass mit Fahrten des Quads einstweilen nicht zu rechnen ist. Und bei
16 / 19
vorsorglichen Massnahmen geht es ja nur um den Zeitraum bis zum Entscheid in
der Hauptsache.
9.5.
Das Bundesgericht geht davon aus, dass – allerdings nur, wenn «glaubhaft
gemacht [ist], dass ein Anspruch verletzt ist oder verletzt zu werden droht (Art. 261
Abs. 1 lit. a ZPO) und dass ein Nachteil im Sinne von zu
befürchten ist, – […] Massnahmen zu treffen [sind]» (HUBER/JUTZELER, a.a.O.,
N. 23a; BGE 139 III 86 E. 5.). Der Nachteil folgt aus der Verkürzung
in der materiellrechtlichen Rechtsposition (BGE 138 III 378 E. 6.3) und kann auch
darin bestehen, dass während dem Prozess Zeit vergeht. Es soll verhindert werden,
dass Tatsachen geschaffen werden, «deren Auswirkungen das Urteil nicht mehr
vollständig aus der Welt schaffen» kann (HUBER/JUTZELER, a.a.O.,
N. 19). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da allfällige, nicht zu
erwartende Durchfahrten weder die Rechts- noch die Tatsachenlage verändern
könnten.9.6. Der
Berufungsbeklagte
räumt
ein,
dass
das
beschränkte
Durchfahrtsrecht auf dem bestehenden Weg keinen Autoverkehr i.S. eines
regelmässigen Befahrens mit Automobilen zulässt. Wenn die Vorinstanz ausführt,
dass es in nächster Zeit keine Anzeichen für grössere Bauvorhaben gebe, die eine
Zufahrt über die Parzelle Nr. Z.1._____ der Berufungskläger erforderlich machen,
wird dies von den Berufungsklägern allerdings nicht substantiiert bestritten
(Bauvorhaben sei nicht ad acta gelegt, act. A.1 Rz. 47). Zudem geht es bei
vorsorglichen Massnahmen wie bereits erwähnt lediglich um einen überblickbaren
Zeitraum bis zum Entscheid in der Hauptsache.Was den Rückbau der bestehenden
Heizung anbelangt, ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass wegen der mit
jenen Eigentümern verabredeten Abwicklung über die Parzellen Nr. Z.4._____ und
Nr. Z.5._____ kein Befahren der Dienstbarkeitsfläche zu erwarten sei (act. B.1 E.
32). Dieser Rückbau ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert (RG act.
I/3 Rz. 25). Die Berufungskläger nehmen das Thema in der Berufung auf und
bestreiten die Abwicklungsmöglichkeit über die Parzellen Z.4._____ und Z.5._____,
wozu sie drei Fotos einreichen (act. A.1 Rz. 45-47; act. B. 13-15). Dass sie im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dazu keine Gelegenheit gehabt hätten,
ist nicht ersichtlich, wurde doch auch eine Verhandlung durchgeführt. In diesem
Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Aktenschluss im summarischen
Verfahren grundsätzlich nach einer einmaligen Äusserung eintritt (BGE 150 III 209
E. 3; 144 III 117 E. 2). Nach kritischen Anregungen aus der Lehre hat sich das
Bundesgericht in BGE 146 III 237 E. 3.1 für den Fall eines weiteren
Schriftenwechsels bzw. einer Verhandlung der Ansicht angeschlossen, dass
diesfalls auch die Novenschranke hinausgeschoben werde. Im Berufungsverfahren
gilt allerdings von Gesetzes wegen die Novenschranke () und
17 / 19
die Berufungskläger sagen nicht, warum sie ihre Bedenken zur Abwicklung des
Rückbaus über die genannten Nachbarparzellen nicht früher hätten darlegen und
mit den erst in der Berufung eingereichten Fotos hätten belegen können.
9.7.
Zu erwähnen ist schliesslich noch die Wegsperre, die die Durchfahrt
verhindert habe, wobei offenbar eine Entsperrung mit einem deponierten Schlüssel
möglich war. Für die Berufungskläger ist klar, dass die Entfernung auf den
Berufungsklagten zurückgeht, was dieser bestreitet. Von der Wegsperre war bereits
im vorinstanzlichen Verfahren die Rede (z.B. RG act. I/1 Rz. 2), diese wurde aber
im vorinstanzlichen Entscheid nicht thematisiert, was die Berufungskläger als
Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs kritisieren, weil
diese Tatsache bei der Auslegung der Dienstbarkeit ein wesentliches Argument sei
(act. A.1 Rz. 28). Wie es sich mit der Urheberschaft der Entfernung der Wegsperre
verhält, ist bestritten und muss offenbleiben. Tatsächlich ist eine Wegsperre ein
Hinweis darauf, dass der Weg nicht einschränkungslos befahrbar ist. Davon konnte
bzw. musste der Berufungsbeklagte ja ohnehin ausgehen, weil der Autoverkehr im
Dienstbarkeitsvertrag untersagt war. Aus einer Wegsperre mit Schlüssel muss
jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Befahren immer und mit
jeglichen Motorfahrzeugen untersagt ist, sondern dass die Wegsperre in
bestimmten Fällen geöffnet werden kann. Ein Argument, das dem Fall eine andere
Wende geben könnte, ist die Wegsperre deshalb nicht. Die zusätzlichen
Ausführungen zur Wegsperre in der Stellungnahme vom 17. August 2026 (act. A.3
Rz. 4) sind verspätet ().
9.8.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Berufung daher
abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
10.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden auf CHF 4'000.00
festgesetzt. Die Berufungskläger kritisieren für den Fall der Abweisung der Berufung
die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr, weil der Kostenrahmen gemäss
(BR 320.210) zwischen CHF 100.00 und CHF 5'000.00 liege. Es gehe
um einen relativ einfachen Sachverhalt und die Aufblähung des Verfahrens gehe
nicht auf die Berufungskläger zurück. Es sei unnötigerweise zu zwei Verhandlungen
vorgeladen worden. In beiden vorinstanzlichen Verfahren seien die gleichen
Argumente vorgebracht worden, sodass die ausseramtliche Entschädigung zu
teilen gewesen wäre. Weil die Vorinstanz die Kostenverteilung nicht begründet
habe, habe sie die Begründungspflicht verletzt (act. A.1 Rz. 52). Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die Vorinstanz sich hier, wo sie eine Entschädigung zusprach,
auf die Kostennote (vgl. RG act. VI/6) abgestützt hat.
18 / 19
10.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht
besonders begründet hat. Was die Verteilung unter die Parteien anbelangt, ergibt
sich diese, wenn es sich um die Regel von und handelt, aus
dem
Gesetz.
Was
die
Höhe
der
Gerichtskosten
anbelangt,
gilt
unbestrittenermassen der erwähnte Kostenrahmen gemäss . Der Betrag
von CHF 4'000.00 liegt innerhalb dieses Rahmens, wenn auch im oberen Bereich,
was angesichts des doch beträchtlichen Aufwandes und der Komplexität des Falles
nicht unangemessen ist. Im Übrigen kann die Durchführung von zwei
Verhandlungen nicht als unnötig bezeichnet werden, diente die erste
Vergleichsgesprächen und haben sich die Parteien in der Folge immerhin auf eine
Fortführung der Gespräche und kurzzeitige Sistierung des Verfahrens verständigt
(vgl. RG act. VII/1).
10.3. Hinsichtlich der Parteientschädigung bringen die Berufungskläger vor, dass
die Entschädigungen auf die beiden parallelen Verfahren (135-2025-353 und 135-
2025-368) aufzuteilen gewesen wären, weil es um den gleichen Sachverhalt und
um die gleichen Argumente gehe (act. A.1 Rz. 52).
Der Berufungsbeklagte bzw. die Gesuchsgegnerin des parallelen Verfahrens
werden durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten und haben in den jeweiligen vor-
instanzlichen Verfahren je Kostennoten eingereicht, wobei diejenige im
vorliegenden Verfahren rund CHF 5'000.00 beträgt, während für das vorinstanzliche
Parallelverfahren ein erheblich niedriger Betrag von rund CHF 3'000.00 geltend
gemacht wurde. Ob dies überhaupt gerügt werden kann, kann im vorliegenden Fall
dahingestellt bleiben. Die Berufungskläger unterliegen in den beiden parallelen
Prozessen (vgl. auch ZR1 26 88/91) und müssen daher in beiden Fällen die
Entschädigungen zahlen. Es ist daher nicht ersichtlich, welches Interesse sie daran
haben, wem welche Entschädigung zukommt.
10.4. Es gibt daher keinen Grund, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Verfahrens abzuändern.
11.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 2'500.00 festzusetzen
() und gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens den
Berufungsklägern als unterliegender Partei aufzuerlegen (). Die
Berufungskläger haben einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 geleistet, der mit
der Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 zu verrechnen ist.
11.2. Mangels
Einreichung
einer
Honorarnote
wird
der
Aufwand
des
Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten nach Ermessen festgelegt (
19 / 19
[BR 310.250]). Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten mit pauschal
CHF 3’000.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. Anzumerken ist, dass der
Honoraransatz gemäss auf maximal CHF 270.00/h beschränkt ist.
11.3. Da die Berufungskläger Miteigentümer am Grundstück Nr. Z.1._____ und
damit notwendige Streitgenossen sind, ist für die Entschädigung solidarische
Haftung anzuordnen ().
Es wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid des
Regionalgerichts Maloja vom 19. März 2026 / 12. Mai 2026 wird bestätigt.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00 werden
A._____ und B._____ auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
A._____ und B._____ haben C._____ für das Berufungsverfahren unter
solidarischer Haftung mit CHF 3’000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu
entschädigen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]
Referenzen
Bestimmungsliste
- ZR1 2026 85Vorsorgliches Fahrverbot auf Dienstbarkeitsweg