6B_900/2025
Bundesgericht
Vergehen gegen das Waffengesetz; rechtliches Gehör; Kosten
7. September
Sachverhalt
A.________ bestellte in Deutschland ein einhändig bedienbares, federunterstütztes Klappmesser und verbrachte es ohne Bewilligung in die Schweiz. Das Obergericht verurteilte ihn statt wegen vorsätzlicher wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Busse von Fr. 4'500.--.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer unterlag zwar einem Verbotsirrtum, dieser war jedoch vermeidbar: Produktbeschreibung, martialisches Erscheinungsbild, ausländischer Drittanbieter und die bekannte besondere Regelung für Messer hätten ihn zu Abklärungen über die schweizerische Rechtslage veranlassen müssen; damit ist fahrlässiges Handeln gegeben, nicht aber Eventualvorsatz.
• Eine Spende von Fr. 15'000.-- rechtfertigt keine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB, weil trotz Bagatellcharakters ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und an der Tätergleichbehandlung besteht; der Strafregistereintrag ist bei einem Vergehensschuldspruch zwingend.
• Die vollständige Kostenauflage für das Berufungsverfahren verletzt Bundesrecht, weil der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine erheblich mildere Sanktion teilweise obsiegte; die erstinstanzlichen Kosten durfte er hingegen vollständig tragen.
Entscheid
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird im Kostenpunkt teilweise gutgeheissen und zur Neuverteilung der Berufungskosten zurückgewiesen, im Übrigen abgewiesen; die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird abgewiesen.