8C_223/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Zulässigkeitsvoraussetzung)

27. August

Sachverhalt A.________ reichte gegen einen Entscheid im Bereich der Sozialhilfe Beschwerde ein, ohne den angefochtenen Entscheid beizulegen. Die auf gerichtliche Aufforderung angesetzte Nachfrist bis 20. April 2026 verstrich; der Entscheid ging erst am 22. April 2026 beim Bundesgericht ein. Erwägungen • Die fehlende Beilage ist innert der angesetzten Nachfrist einzureichen; eine Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus. • Auslandaufenthalt, Mobilitätsprobleme und die Unkenntnis, dass die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle nicht genügt, begründen kein unverschuldetes Hindernis; das Sozialhilfeverfahren fällt zudem offensichtlich nicht unter Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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