8C_569/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente, Abzug)

9. September

Sachverhalt Der 2019 an der linken Hand und am Unterarm schwer verletzte Versicherte schloss nach einer Umschulung zum Kaufmann EFZ mehrere kaufmännische Tätigkeiten im Vollzeitpensum erfolgreich ab. Die Suva verneinte mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads eine Invalidenrente; kantonales Gericht und Bundesgericht bestätigten dies. Erwägungen • Die kaufmännische Tätigkeit ist dem medizinischen Belastungsprofil zumutbar; die erfolgreiche Umschulung und anschliessende Vollzeittätigkeit widerlegen die behauptete Unzumutbarkeit, ohne dass weitere Abklärungen erforderlich wären. • Qualitative Einschränkungen rechtfertigen keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug, wenn weiterhin ein genügend breites Spektrum zumutbarer Tätigkeiten besteht; die tatsächlich ausgeübte Vollzeittätigkeit schliesst eine zusätzliche leidensbedingte Lohneinbusse aus. Art. 26bis Abs. 3 IVV ist in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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