ZBE.2026.3
Ag Zivilgericht
Sicherungsinventar trotz Erbschaftsannahme
Veröffentlicht am 17. September
Entschieden am 25. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht
Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2026.3
(SE.2025.868)
Art. 72
Entscheid vom 25. August 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin
Oberrichter Holliger
Oberrichterin Merkofer
Gerichtsschreiber Sulser
Berufungsführer A._____,
[…]
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Ammann,
[…]
Gegenstand Sicherungsinventar
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.
Am tt.mm. 2025 verstarb B._____ sel. (Erblasser). Als gesetzliche Erben
hinterliess er seine Ehefrau sowie drei Nachkommen, darunter der Beru-
fungsführer.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 25. September 2025 beantragte der Berufungsführer die
Anordnung eines Sicherungsinventars nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
beim Bezirksgericht Aarau.
2.2.
Mit Entscheid vom 3. November 2025 ordnete der Präsident des Zivilge-
richts des Bezirksgerichts Aarau die Aufnahme eines Sicherungsinventars
über den Nachlass des Erblassers an.
2.3.
Mit Verfügung vom 24. April 2026 erstreckte der Präsident des Zivilgerichts
des Bezirksgerichts Aarau dem Inventuramt Q._____ die Frist zur Einrei-
chung des Sicherungsinventars bis Ende September 2026.
2.4.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 ersuchte C._____, der Bruder des Berufungs-
führers, um Ausstellung der Erbbescheinigung, nachdem alle Erben aus-
drücklich die Annahme der Erbschaft erklärt hatten.
2.5.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2026 verfügte der Präsident des Zivilgerichts
des Bezirksgerichts Aarau:
1.
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kon-
trolle abgeschrieben.
2.
Das Inventuramt Q._____ wird von ihrer Pflicht entbunden, ein Siche-
rungsinventar über den Nachlass von B._____ aufzunehmen.
3.
Der Gesuchsteller hat die Gerichtskosten bestehend aus einer Entscheid-
gebühr von Fr. 700.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- 3 -
3.
Gegen diesen ihm am 22. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be-
rufungsführer mit Eingabe vom 27. Mai 2026 Berufung beim Obergericht
des Kantons Aargau und beantragte:
1.
Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau SE.2025.868/sg vom
20. Mai 2026 aufzuheben und es sei das Inventuramt Q._____ anzuwei-
sen, das Sicherungsinventar im Nachlass des B._____ sel., geboren am
[…], von […], gestorben am tt.mm. 2025, wohnhaft gewesen […], zeitnahe
aufzunehmen.
2.
Der Kanton Aargau habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Partei-
entschädigung zzgl. MWST) zu tragen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Bei der Anordnung eines Sicherungsinventars im Sinne von
handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss
ist für diese Angelegenheiten das summarische Verfah-
ren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139
III 225 E. 2.2) gilt allerdings nur dort, wo das Bundesrecht
selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der
zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantonales Verfah-
rensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine be-
stimmte Verfahrensordnung verweisen können. Deren Normen stellen
diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar.
1.2.
Bei der Anordnung und Genehmigung eines Inventars im Sinne von
sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zustän-
digen Behörde ( i.V.m. ZGB). Der
Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidium übertragen
(§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfah-
rens gemäss den als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG
ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen.
1.3.
1.3.1.
Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem
Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, ansons-
ten mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a
ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich
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als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (Urteil des Bundesgerichts
5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2; EMMEL/AMMAN, in: Praxis-
kommentar zum Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 12 zu Vorbem. zu Art. 551 ff.
ZGB). Sicherungsmassregeln, und somit auch das Sicherungsinventar
i.S.v. (vgl. EMMEL/AMMAN, a.a.O., N. 3 zu Vorbem. zu Art. 551
ff. ZGB), betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Dabei ist für den
Streitwert auf den Bruttowert der Aktiven abzustellen (DIGGELMANN, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 30 zu ). Nachdem die Erbschaft
mutmasslich deutlich mehr als Fr. 10'000.00 beträgt (vgl. den Auszug aus
der unterjährigen Steuererklärung des Erblassers und seiner Ehefrau, Be-
rufungsbeilage 5; eingehend nachstehend E. 5.2), ist als Rechtsmittel die
Berufung gegeben.
1.3.2.
Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden ().
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut
barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
().
2.
2.1.
Die Vorinstanz erwog, mit Eingabe vom 5. Mai 2026 habe die Vertreterin
des verbeiständeten Erben die vorbehaltslose Annahme der Erbschaft
durch alle Erben eingereicht (angefochtener Entscheid E. 2). Das Rechts-
schutzinteresse betreffend Sicherungsinventar falle hiermit nachträglich
dahin. Das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle
abzuschreiben (m.H. auf BGE 111 IB 282 E. 2a; angefochtener Entscheid
E. 3).
2.2.
Der Berufungsführer bringt mit Berufung vor, Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
gewähre einen unbedingten Anspruch auf Inventaraufnahme und impliziere
das erforderliche schutzwürdige Interesse, sodass dieses nicht gesondert
nachgewiesen werden müsse. Der Berufungsführer habe nach wie vor ein
Interesse an der behördlichen Verzeichnung des Bestands des Nachlas-
ses, sodass die entsprechenden Vermögenswerte zwischen Erbgang und
Erbteilung nicht unbemerkt verschwinden könnten. Der Berufungsführer
habe bis dato keine Möglichkeit erhalten, sämtliche Nachlasswerte in Au-
genschein zu nehmen und gegenständlich zu erfassen. Zudem bestehe ein
Interesse daran, dass eine Bestandesaufnahme durch eine autoritative Be-
hörde erfolge, der gegenüber insbesondere sämtlichen Miterben aus-
kunftspflichtig seien. Es sei schleierhaft, weshalb dieses Interesse durch
die Annahme der Erbschaft weggefallen sein soll. Dadurch habe der
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Berufungsführer lediglich seine rechtliche Stellung als Erbe bestätigt. Eine
Begründung enthalte E. 3 des angefochtenen Entscheids nicht und der Ver-
weis auf BGE 111 Ib 282 E. 2a gehe ins Leere; dieser betreffe das Enteig-
nungsrecht und es finde sich keine Erwägung 2a.
3.
3.1.
Die Aufnahme eines Sicherungsinventars kann nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB namentlich angeordnet werden, wenn einer der Erben es verlangt.
Das Sicherungsinventar gemäss bezweckt, den Bestand der
bei Eröffnung des Erbgangs vorhandenen Vermögenswerte aufzunehmen,
um zu verhindern, dass solche zwischen Erbgang und Teilung unbemerkt
verschwinden können (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Es erbringt im Sinn von
Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröff-
nung des Erbgangs in der im Inventar aufgeführten Weise vorhanden wa-
ren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum
Nachlass gehörten (BGE 120 Ia 258 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts
5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 E. 2.1). Die Aufnahme eines Inventars ist
an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Der Erbe braucht seinen
diesbezüglichen Antrag auch nicht näher zu begründen. Er kann die Auf-
nahme eines Inventars auch verlangen, wenn seine Ansprüche nicht als
gefährdet gelten (Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2013 vom 1. Novem-
ber 2013 E. 2.2.3; EMMEL/AMMAN, a.a.O., N. 5 f. zu ).
3.2.
In der Tat ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus
dem von der Vorinstanz zitierten BGE 111 IB 282, weshalb das Rechts-
schutzinteresse des Berufungsführers an der Aufnahme eines Sicherungs-
inventars mit dessen Erbschaftsannahme weggefallen sein soll. Zu Recht
bringt der Berufungsführer vor, dass auch bei Annahme des Erbes ein In-
teresse daran bestehen kann, dass über den Bestand der vorhandenen
Vermögenswerte ein Sicherungsinventar aufgenommen wird, dem insbe-
sondere auch Beweiskraft nach zukommt. Entsprechend hat die
Vorinstanz das Verfahren zu Unrecht als gegenstandslos von der Kontrolle
abgeschrieben.
4.
In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eine Anweisung an das Inventuramt Q._____
durch das Obergericht ist nicht erforderlich, zumal es infolge der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids bei der Anordnung der Vorinstanz vom
3. November 2025 (inkl. Fristerstreckung vom 24. April 2026 bis Ende Sep-
tember 2026) bleibt. Auf die Berufung ist, soweit der Berufungsführer mehr
als die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens ver-
langt, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
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5.
5.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten
des Kantons. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Vorinstanz als
unterliegende Partei im Sinne von zu behandeln (vgl.
BGE 142 III 110). Dem Berufungsführer ist daher antragsgemäss eine Par-
teientschädigung zulasten der Gerichtskasse Aarau zuzusprechen.
5.2.
5.2.1.
Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Streitwert. Der Berufungsführer
reichte einen Auszug der unterjährigen Steuererklärung des Erblassers und
dessen Ehefrau per Todestag ein, welcher ein steuerbares Vermögen von
Fr. 1'834'684.00 ausweist (Berufungsbeilage 5). Die Höhe des Nachlasses
sei unklar, zumal dem Berufungsführer die genaue Zusammensetzung
nicht bekannt sei. Er gehe von einem Nachlass in der Grössenordnung ei-
nes zweistelligen Millionenbetrags aus (Berufung Rz. 10).
5.2.2.
Der Erbteilung geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten
voraus. Der Erblasser und seine Ehefrau unterstanden gemäss Ehevertrag
vom 28. September 1990 dem ordentlichen Güterstand der Errungen-
schaftsbeteiligung (dort Art. 1). Weiter vereinbarten die Ehegatten, dass sie
sich in Anwendung von gegenseitig für den Fall der
Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten die gesamten beiderseitigen
Vorschläge zu alleinigem, unbeschränktem und freiem Eigentum zuweisen
(dort Art. 3), womit der Vorschlag des Ehemanns grundsätzlich nicht ins
Nachlassvermögen fällt. Weshalb der Berufungsführer vor diesem Hinter-
grund und angesichts eines gemäss Steuererklärung steuerbaren Vermö-
gens beider Ehegatten von Fr. 1'834'684.00 von einem Nachlassvermögen
im zweistelligen Millionenbereich ausgeht, ist nicht nachvollziehbar und
wird von diesem auch nicht begründet.
5.2.3.
Für die Berechnung der Anwaltskosten ist vom Wert der Anteile auszuge-
hen (vgl. BGE 108 Ia 19; BRUNNER/WICHTERMANN, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 17 zu ; GRAHAM-SIEGENT-
HALER, in: Berner Kommentar, N. 37 zu ; CHK; PERRUCHOUD,
in: Commentaire romand, Code civil II, 2016, N. 25 zu ; vgl.
auch OGer ZH LF210063 vom 13. September 2021 E. 4.2).
Für den Fall, dass der Erblasser vorversterben sollte, wurden die Kinder
des Erblassers aus erster Ehe – darunter der Berufungsführer – gemäss
Art. 2 des Erbvertrags vom 28. September 1990 auf den Pflichtteil gesetzt.
Der Pflichtteil des Berufungsführers beträgt 1/12 (1/2 des Nachlasses
[Art. 462 Ziff. 1 ZGB], davon ein Drittel bei drei Nachkommen [Art. 457
- 7 -
Abs. 2 ZGB], davon die Hälfte []), d.h. der Anteil des Beru-
fungsführers beträgt maximal Fr. 152'890.00 (Fr. 1'834'684.00 : 12), wobei
davon auszugehen ist, dass der Ehefrau des Erblassers aus der vorange-
henden güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der Ehedauer von
über 36 Jahren ein wesentlicher Anspruch am ehelichen Vermögen über
Fr. 1'834'684.00 zusteht, welcher nicht in die Erbmasse fällt (E. 5.2.2). Er-
messensweise ist für die Zwecke der Berechnung der Entschädigung von
einem Anteil von Fr. 75'000.00 auszugehen ().
5.3.
Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 75'000.00
Fr. 3'246.00 (Fr. 10'820.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT], davon 30 % [§ 3
Abs. 2 AnwT]). Zu berücksichtigen sind ein Abzug für die fehlende Ver-
handlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %), ein Abzug wegen geringer
Aufwendungen von 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT) – zumal der vorliegende Fall
sowohl in tatbestandsmässiger Hinsicht als auch rechtlich unkompliziert
war und sich die rechtlichen Ausführungen des Berufungsführers auf ca.
eine Seite beschränkten – und ein Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT).
Zuzüglich pauschaler Auslagen von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 %
resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'084.00 (= Fr. 3'246.00 *
0.8 * 0.5 * 0.75 * 1.03 * 1.081).
Das Obergericht erkennt:
1.
1.1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten
des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 20. Mai 2026 aufgehoben
und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
1.2.
Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Dem Berufungsführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1'084.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zulasten der Gerichtskasse Aarau
ausgerichtet.
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Zustellung an:
[…]
Mitteilung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., )
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet-
rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens
Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44
Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und ).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen ().
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht () verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen ().
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 25. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht, 3. Kammer
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser
Referenzen
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