7B_662/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Entsiegelung

4. August

Sachverhalt Im Verfahren wegen bandenmässiger Betäubungsmitteldelikte wurden beim Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone sichergestellt und auf dessen Antrag versiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte deren vollständige Entsiegelung; dagegen machte der Beschwerdeführer namentlich auf den Geräten gespeicherte Aktaufnahmen seiner Ex-Ehefrau sowie weitere Beschlagnahmehindernisse geltend. Erwägungen • Die Anfechtung eines Entsiegelungsentscheids setzt einen drohenden, rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus; dieser kann bei substanziiert geltend gemachten Geheimnisschutzgründen gegeben sein, nicht aber bei blossen Beschlagnahmehindernissen wie fehlendem Tatverdacht oder Deliktskonnex. • Die behaupteten Aktaufnahmen begründeten keinen solchen Nachteil: Der Beschwerdeführer konnte die Geheimnisrechte seiner Ex-Ehefrau nicht geltend machen, und sein eigenes Persönlichkeitsinteresse überwog angesichts des Tatverdachts bandenmässiger Betäubungsmitteldelikte und des gewichtigen Strafverfolgungsinteresses nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
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