7B_662/2026
Bundesgericht
Entsiegelung
4. August
Sachverhalt
Im Verfahren wegen bandenmässiger Betäubungsmitteldelikte wurden beim Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone sichergestellt und auf dessen Antrag versiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte deren vollständige Entsiegelung; dagegen machte der Beschwerdeführer namentlich auf den Geräten gespeicherte Aktaufnahmen seiner Ex-Ehefrau sowie weitere Beschlagnahmehindernisse geltend.
Erwägungen
• Die Anfechtung eines Entsiegelungsentscheids setzt einen drohenden, rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus; dieser kann bei substanziiert geltend gemachten Geheimnisschutzgründen gegeben sein, nicht aber bei blossen Beschlagnahmehindernissen wie fehlendem Tatverdacht oder Deliktskonnex.
• Die behaupteten Aktaufnahmen begründeten keinen solchen Nachteil: Der Beschwerdeführer konnte die Geheimnisrechte seiner Ex-Ehefrau nicht geltend machen, und sein eigenes Persönlichkeitsinteresse überwog angesichts des Tatverdachts bandenmässiger Betäubungsmitteldelikte und des gewichtigen Strafverfolgungsinteresses nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.