B-2383/2026
Bundesverwaltungsgericht
Geheimhaltung bei Einstiegscoaching
4. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte für seine Erfindung ein Einstiegscoaching. Innosuisse wies das Gesuch wegen fehlender konkreter technischer Informationen und Belege für Funktionieren, Umsetzbarkeit, Innovationsgehalt und Konkurrenzfähigkeit ab. Der Beschwerdeführer verlangte die Rückweisung, weil er vertrauliche Daten nur nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung offenlegen wollte.
Erwägungen
• Die Offenlegung der Technologie gegenüber Innosuisse ist wegen der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten ihrer Mitarbeitenden, Innovationsratsmitglieder und Experten grundsätzlich nicht neuheitsschädlich; eine zusätzliche Geheimhaltungsvereinbarung war daher nicht erforderlich.
• Der Gesuchsteller muss die Voraussetzungen des Coachings belegen, ohne jede Einzelheit oder Patentwürdigkeit darlegen zu müssen. Da er trotz Hinweisen keine erforderlichen Daten einreichte, durfte Innosuisse das Gesuch mangels Evidenz von Funktionieren und Umsetzbarkeit ermessenskonform ablehnen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; wegen unentgeltlicher Rechtspflege wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.