8C_269/2026

Bundesgericht

Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (prozessuale Voraussetzung)

26. August

Sachverhalt Die Ausgleichskasse hatte bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der nicht erwerbstätigen Ehefrau angerechnet. Das kantonale Versicherungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Abklärung ihrer konkreten Arbeitsfähigkeit, der medizinischen Situation und des Anpassungszeitraums zurück. Erwägungen • Der Rückweisungsentscheid ist weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern grundsätzlich ein Zwischenentscheid, da das Verfahren fortgesetzt wird und die Leistungspflicht noch nicht feststeht. • Ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor: Die verlangten weiteren Abklärungen und die damit verbundene Verlängerung sowie Verteuerung des Verfahrens sind lediglich tatsächlicher Natur; eine rechtlich verbindliche unrichtige Gesetzesanwendung wurde der Kasse nicht auferlegt. Entscheid Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos.
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