5A_131/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Berechnung des Existenzminimums, Rechtsverweigerung

1. September

Sachverhalt A.________, gegen den seit mehreren Jahren Betreibung geführt wird, focht mehrere Pfändungen, die Berechnung seines Existenzminimums sowie das angeblich fehlende Vorliegen von Protokollen an. Die Genfer Aufsichtskammer erklärte gewisse Beschwerden als unzulässig, hiess eine Beschwerde betreffend die Herausgabe eines Protokolls teilweise gut und erklärte sodann die Gesuche um Wiedererwägung oder Revision als unzulässig. Erwägungen • Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist kein selbständiger Rechtsbehelf: Gegen die angeblich unterlassene Tätigkeit in einem Betreibungsverfahren gerichtet, war sie als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln; sie wird abgewiesen, da die Kammer entschieden hat und die Rügen zu allgemein gehalten sind. • Die Beschwerden sind mangels gezielter Begründung gegen die angefochtenen Entscheide unzulässig: Die Beschwerde betreffend eine noch nicht dokumentierte Pfändung war verfrüht, eine offensichtliche Verletzung des Existenzminimums war nicht dargetan, und die Gesuche um Wiedererwägung oder Revision stützten sich auf keine Grundlage bzw. keinen einschlägigen Revisionsgrund. Entscheid Die vier Verfahren werden vereinigt und die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
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