FF26.013189

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Ordentliche Konkurs 171 SchKG

27. August

Sachverhalt Der Konkurs über A.________ SÀRL wurde am 27. April 2026 im Säumnisverfahren eröffnet. Nach der Abweisung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Frist vom 29. Mai 2026 erhob die Gesellschaft Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Entscheids und des Konkurses; die diesem zugrunde liegende Betreibung war jedoch am 5. Mai 2026 erledigt worden. Erwägungen • Die Beschwerde gegen die Abweisung einer Fristwiederherstellung, die auf die Erlangung einer neuen Konkursverhandlung gerichtet ist, ist grundsätzlich zulässig, muss jedoch die Gründe dieser Abweisung genau beanstanden; andernfalls ist sie nach Art. 321 Abs. 1 ZPO unzulässig, ohne Möglichkeit zur Ergänzung der Begründung. • Der den Konkurs bestätigende Entscheid ist kein neues Konkursurteil, gegen das die Beschwerde nach Art. 174 Abs. 1 SchKG offensteht; da der ursprüngliche Konkurs gültig bleibt, ist jede gegen ihn gerichtete Anfechtung verspätet. Die spätere Erledigung der Betreibung ändert an diesem Ergebnis nichts. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Gerichtskosten und ohne Parteientschädigung.
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