6B_910/2025
Bundesgericht
Mord mit Eventualvorsatz; Strafzumessung; Landesverweisung
28. Juli
Sachverhalt
Unter dem Einfluss einer Blutalkoholkonzentration von 2,08 bis 2,88 g/kg überholte A.________ drei Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 133 km/h auf einem auf 60 km/h beschränkten Streckenabschnitt, verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug und erfasste sodann tödlich einen ordnungsgemäss auf einem Radstreifen fahrenden Radfahrer. Die Berufungsinstanz verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung und nicht wegen Mordes mit Eventualvorsatz zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug.
Erwägungen
• Bei einem Verkehrsunfall ist Eventualvorsatz mit Zurückhaltung anzunehmen: Trotz qualifizierter Alkoholisierung, waghalsigem Überholen und überhöhter Geschwindigkeit war der tödliche Unfall nicht unausweichlich und konnte nach dem Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug noch vermieden werden.
• Das Ausbleiben eines positiven Ausgangs beruhte daher nicht auf Zufall, anders als in besonderen Fällen von Verfolgungsjagden oder blindem Überholen; die festgestellten Umstände liessen nicht darauf schliessen, dass der Lenker den Tod eines Dritten in Kauf genommen hatte.
Entscheid
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen; die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird bestätigt.