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IV.2024.00529

ZH Sozialversicherungsgericht

Invalidenversicherung

Psychiatrische Begutachtung bei Aggravationsverdacht

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 29. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2024.00529
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil
vom
29. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip
Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
,
g
eboren 1970, stammt aus Österreich, studierte Bergbau und Geologie und reiste 1996 in die Schweiz ein. Hier schloss sie die Ausbildung zur Pflegeassistentin ab (Urk.
5
/1
, Urk. 5/2/1-2
)
.
Zuletzt war s
ie ab dem 26. Juli 2004 im Alterswohnheim
Y.___
im 100%-Pensum als Pflegeassistentin tätig (Urk.
5/2/6
, Urk. 5/18/1, Urk. 5/20/1
, Urk. 5/75
).
Am 8.
Februar 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf
eine
Trimalleolarluxationsfraktur
, die sie am 14. April 2009
bei einem Treppensturz
erlitten hatte (Urk.
5/13/66
, Urk. 5/13/79
), und
auf
eine seitherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2/8-10
; vgl. auch
Urk. 5/13/75
, Urk. 5/13/90
).
Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
holte die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 5/13)
,
traf berufliche Abklärungen (Urk. 5/7, Urk.
5/16-18
, Urk. 5/25
)
und übernahm die Kosten für eine Umschulung
, zunächst im Sinne einer einjährigen Handelsschule
(Urk. 5/23-24, Urk. 5/27
, Urk.
5/35-38, Urk. 5/41-42
, Urk. 5/46). Diese wurde am 22. September 2010 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (Urk. 5/46, Urk. 5/48
; vgl. auch Urk.
5/112/1
).
Am 10. Februar 2012
konnte die Versicherte
das
Fähigkeitszeugnis
einer
Fach
angestellte
n
Gesundheit
erwerben
(5/73
; vgl. auch Urk. 5/112/1
)
.
Am 1. Novem
ber 2012 trat sie
eine neue
, vollzeitliche
Arbeitsstelle
im Spital
Z.___
an,
die bis 31. Juli 2013
befristet war (Urk. 5/74, Urk. 5/112/1
, Urk. 5/112/7
).
A
b
1.
De
zember 2013
war sie
in der Klinik
A.___
angestellt, zunächst
mit einem Pensum von 60 % und ab Oktober 201
4
- nachdem am 8. Juli 2014 ihr
e
Zwillingstöchter zur Welt gekommen waren (Urk. 5/109/39) -
mit einem
Beschäf
tigungsgrad
von 50 %
(
Urk. 5/109/58
, Urk. 5/212/25
)
.
Die IV-Stelle schritt
in der Folge
zur Rentenprüfung
(Urk. 5/112/1)
und holte das polydisziplinäre (ortho
pädische, psychiatrische, allgemein-internistische und neurologische) Gutachten der
B.___
vom 28. November 2016 ein (Urk. 5/109)
. Gestützt darauf (vgl. Urk. 5/113/10-11) verneinte sie – nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk. 5/114) – mit Verfügung vom 13. Februar 2017 das Bestehen eines Renten
anspruchs (Urk. 5/117). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2
Am 29.
Oktober 2019 meldete sich d
ie
Versicherte
, zuletzt mit
einem Pensum von 80 %
bei der Klinik
A.___
tätig
(Urk.
5/138/1
)
,
unter Hinweis auf
eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Mai 2019 wegen
Depressionen nach schwerer Erkrankung der Tochter erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
5/120
; vgl. auch Urk. 5/126/2-5
, Urk. 5/212/25
)
.
Die IV-Stelle traf zunächst
erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/126-127
, Urk. 5/137
)
und zog die
Akten des Krankentaggeldversicherer
s bei
(Urk. 5/129
, Urk. 5/140
)
. Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik
A.___
wurde per 30. September 2020 gekündigt (Urk. 5/138/1-2).
Nach
Einholung
eines
Verlaufsbericht
s
des
behandelnden
Psychiaters
(Urk.
5/143
) legte die IV-Stelle das Dossier Dr. med.
C.___
vom
regional ärztlichen Dienst (RAD)
vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 28. Oktober 2020
(
Urk. 5/151/6)
stellte
sie mit Vorbescheid vom 10.
November
2020
die
Verneinung des
Rentenanspruch
s in Aussicht
, weil keine dauerhafte gesund
heitliche Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk. 5/152).
Nachdem die Versicherte dagegen am 8. Dezember 2020 Einwand erhoben hatte (Urk. 5/159
, Urk. 5/172
)
, veranlasste die IV-Stelle zunächst eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der
Gutachtenstelle
D.___
(
Urk. 5/205
).
Anschlies
send
stellte
s
ie der Versicherten
das Gutachten des
D.___
vom 11. Juli 2023 (Urk.
5/212) sowie auf
Anfrage die neuropsychologischen Testergebnisse (Urk
.
5/223-224) zu
. Hierzu äusserte sich die Versicherte am 16. Januar 2024
(Urk.
5/238)
unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom
16. August 2023 (Urk. 5/239).
Gestützt auf Stellungnahmen des
RAD
sowie des Rechtsdienstes (Urk. 5/241/8-11)
verfügte die IV-Stelle – nach erneuter Durch
führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/242, Urk. 5/
250
, Urk. 5/254
-255
) -
a
m 12. August 2024
, dass die Versicherte k
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
habe
(Urk. 2
= Urk. 5/
256
).
2.
Dagegen erhob die
Versicherte
mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeur
teilung zurückzuweisen (Urk.
1
S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Zusammen mit der Replik vom 31. Dezember 2024 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin die von ihr in Auftrag gegebenen Stellungnahmen von Dr. med.
E.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2024 (Urk. 14/1) sowie von Dr.
phil.
F.___
, Fachpsychologin Neuropsychologie, vom 27. September 2024
zum neuropsychologischen Teilgutachten des
D.___
(Urk. 14/2) ein. Die IV-Stelle verzichtete auf
die
Einreichung einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwer
deführerin am 6. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden
versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des
materiellen
intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeit
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver
halt, der
wie hier
teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).
Da
hier
die Entstehung eines Rentenanspruchs
frühestens
ab
29
.
April
2020
in Frage kommt
(vgl. Urk.
1
S. 2)
– gemäss dem frühestmöglichen Zeitpunkt sechs Monate nach der Neuanmeldung vom
29. Oktober 2019
(Urk. 
5/120
) – sind grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021
gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die – soweit nichts anderes vermerkt ist - nach
folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Soweit die Entstehung oder Ände
rung
des Rentenanspruchs ab dem
1. Januar 2022 zur Diskussion steht, findet darauf das neue Recht Anwendung.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (). Für die Beurtei
lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ().
1.3
1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk
turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
un
ter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
-
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
-
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res
sourcen, E. 4.3.2)
-
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich
baren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens
druck (E. 4.4.2)
1.3.
2
Die
Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbs
fähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesge
richts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeiti
gen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen () und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht inein
ander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit
Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausge
wiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hin
weisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokul
turelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichti
gen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidi
sierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141
V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.3.
3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi
gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähn
lichen Erscheinung beruht
. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Thera
pie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin
(BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen über
schritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annah
me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit
die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti
gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min
des
tens 40 % arbeitsunfähig () gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid () sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Vier
telsrente
, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine
Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (
in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung
).
1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (
, bis 31.12.2011: Abs. 4
), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre
chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten
anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131
E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent
lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe
achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund
heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht
licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung vom 12. August 2024 sinngemäss damit, gestützt auf das
beweis
kräftige
polydisz
i
plinäre Gutachten des
D.___
(inklusive Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung)
stehe fest, dass
keine versicherte Gesundheits
schädigung vorliege
.
Die Anordnung einer neuropsychologischen Testung liege im Ermessen des
RAD
(Urk.
2
S. 2)
.
Eine neuropsychologische Begutachtung sei immer dann erforderlich, wenn kognitive Funktionsstörungen vorlägen und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt werden solle
(Urk.
2
S. 3).
Zwar lägen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, wegen der fest
gestellten Aggravation hätten die funktionellen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit aber nicht quantifiziert werden können. Beruhe die Leistungsein
schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liege aus rechtlicher Sicht keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Weiter bestünden eindeutige Hinweise auf dominierende psychosoziale Belastungsfaktoren
: Die Beschwerdeführerin fühle sich seit der Erkrankung ihrer Tochter nicht in der Lage, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Die Ängste und Unsicherheiten, welche das psychopathologische Bild gemäss Angaben im psychiatrischen Teil
gutachten des
D.___
überwiegend bestimmten, seien auf den Gesundheitszustand der Tochter zurückzuführen. Im Übrigen verfügten die anlässlich der neuro
psychologischen Testung durchgeführten zwei Beschwerdevalidierungsverfahren
über eine Spezifität von je 90 %, womit – bei zwei durchgeführten Tests – die Wahrscheinlichkeit eines falsch positiven Ergebnisses bei lediglich 1 % liege. Diese Tests würden selbst von Menschen mit schweren kognitiven Störungen bestanden, weshalb die schlechten Ergebnisse nicht mit einer depressiven Symp
tomatik erklärt werden könnten.
Auch sei nicht davon auszugehen, dass die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) für die auffällige Beschwerdevalidierung verantwortlich sei.
Denn ein durch Stress hervorgerufener dissoziativer Zustand, welcher ein schlechtes Testergebnis erklären könnte, wäre
deutlich feststellbar gewesen, werde aber bei den Untersuchungsergebnissen nicht dokumentiert.
Ferner sei ein IQ in einem Bereich gemessen worden, der mit der bisherigen Biografie der Beschwerdeführerin nicht vereinbar sei
(Urk.
2
S. 2)
.
Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass die neuropsychologische Testung
nicht
zuverlässig
auf das Vorliegen einer Aggravation hingewiesen
habe (Urk.
2
S. 3
; vgl. auch Urk.
4, Urk. 16
).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend,
das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des
D.___
sei beweisuntauglich (Urk.
1
S. 3).
Die neuropsychologische Beschwerdevalidierung durch die Neuropsychologin Dipl. Psych.
G.___
, der ehemaligen neuropsychologischen Gutachterin der
H
.___
, laufe allen fachlichen Standards zuwider, und zwar in einer Form, welche auf die Voreingenommenheit der Sachverständigen schliessen lasse. Darauf
hätten
der Psychiater Dr.
E.___
und die Neuropsychologin Dr.
F.___
in ihren Stellungnahmen zum neuropsychologischen Teilgutachten des
D.___
vom 15. Dezember 2024
und
vom 27. September 2024 hin
gewiesen (
Urk.
1
S. 7,
Urk.
13 S. 4
,
14 ff.
und 25
).
Dr.
E.___
habe
zudem
dargelegt, dass die auffälligen neuropsychologischen Testergebnisse ohne Weiteres mit einer für eine komplexe PTBS typischen Erregung und intrusivem Gedankengut
, die sich zwangsläufig auf die Konzentrationsfähigkeit auswirkten,
zu erklären seien, und nicht mit mangelnder Anstrengung. Die
D.___
-
Neuropsychologin hätte die relevanten psychiatrischen Diagnosen zwingend in ihre Beurteilung einfliessen lassen müssen (
Urk.
1
S. 11
ff.
und 19
,
Urk. 13 S. 8
und 25
).
Die Neurop
s
ychologin
Dr.
F.___
habe
in ihrer Stellungnahme
vom 27. September 2024
ergänzend darauf hingewiesen, dass die von der
D.___
-Neuropsychologin verwendete Testung Werte aus einer Studie für hirntraumatische Verletzungen verwende, welche bei der Beschwerdeführerin aber nicht vorlägen. Überhaupt sei nicht ersichtlich, welche Testungen verwendet worden seien
, zumal die Befunde und Testformulare nicht vorlägen
(
Urk.
1
S. 7
und 12
,
Urk. 13 S. 12). Die psychiatrische
D.___
-Gutachterin habe
den einzig von der Neuropsychologin erhobenen Verdacht auf Aggravation kritiklos übernommen
(Urk.
13
S. 14)
, obwohl sie selbst keine Anzeichen für Aggravation gefunden habe (Urk. 13 S. 9 f.)
. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb
sie
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
unabhängig beurteilt habe
, zumal es sich bei der Neuropsychologie bloss um eine Hilfswissenschaft
der Psychiatrie
handle (
Urk.
1
S. 10 f.
,
Urk. 13 S. 25)
.
Problematisch sei auch, dass die
p
sychiat
rische Sach
verständige
auf
den
Hamilton
-Depressions
-Test verzichtet habe (Urk.
1
S. 6
und 11
). Insgesamt sei aus diesen Gründen von
der Beweisuntauglichkeit des
D.___
-Gutachtens auszugehen (Urk.
13
S. 26)
.
Dem gegenüber stünden die umfang
reichen, aussagekräf
t
igen Berichte des
behandelnden Dr.
med.
I.___
,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
dessen Aussagen durch die zwei erwähnten Stellungnahmen bestätigt worden seien. Deshalb sei auf seine Berichte und nicht auf das
D.___
-Gutachten abzustellen. Dementsprechend sei ihr eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen (Urk.
13
S. 18).
Die IV-Stelle habe de
m
Bericht von Dr.
I.___
vom 16. August 2023, womit
dieser schwere Kritik
am Gutachten geübt habe, keinerlei Beachtung geschenkt
, ihn nicht dem
RAD
vorgelegt
und nicht einmal im Feststellungsblatt erwähnt
. Damit habe sie den Grundsatz der Waffengleichheit
und den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt
(Urk.
1
S. 17).
Ferner habe die
IV-Stelle an der
D.___
-Begutachtung festgehalten, obwohl ihr Rechtsvertreter und der behandelnde Psychiater auf die Gefahr einer Retraumatisierung hingewiesen hätten. In der Folge sei sie während der Befragung durch die psychiatrische
D.___
-Sachverständige tatsächlich
retraumatisiert
worden. Dadurch habe
d
ie
Beschwerdegegnerin
die positiven Gewährleistungspflichten von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskon
ven
tion (EMRK) verletzt. Das Sozialversicherungsgericht habe deshalb eine Unter
suchung einzuleiten und strafrechtliche Schritte wie eine Anzeige in Erwägung zu ziehen (Urk.
1
S. 7 f.).
Sollte das Gericht weitere Abklärungen als nötig erachten, sei
die Retraumati
sierung anlässlich der Befragung durch die psychiatrische
D.___
-Gutachterin zu
berücksichtigen
(
Urk.
1
S. 14 f.,
Urk. 13 S. 19
und 23
).
Bei einer Folgebegut
achtung bestünde ein erhebliches Risiko einer weiteren Traumatisierung
und damit einer Verletzung ihrer psychischen Integrität
. Um dies zu verhindern, werde beantragt, Dr.
I.___
als sachverständigen Zeugen zu befragen. Sollte das Gericht dennoch eine Begutachtung als erforderlich erachten, werde die Einholung einer psychiatrischen Expertise bei dem ausgewiesenen Fachmann für Traumafolge
störungen PD Dr. med.
J.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe
rapie, beantragt.
Dieser Spezialist verfüge über hinreichende Kenntnisse, um eine derartige Retraumatisierung zu vermeiden (Urk.
13
S. 24 ff.).
Da das Verfahren schon lange hängig
sei
und
die Gefahr einer erneuten Retraumatisierung mit Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bestünde
, sei demgegenüber
von
eine
r
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese einen neuen Gutachter beauftrage,
abzusehen
(
Urk.
1
S. 15 f.
,
Urk. 13 S. 24
f
f.
).
Dies gebiete auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Rückweisung an die IV-Stelle nur dann zulässig sei, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer vollständig ungeklärten Frage begründet liege oder wenn lediglich eine Klar
stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich sei
(Urk.
1
S. 9
und 14
).
Allenfalls könnte auch ein Aktengutachten
unter Beizug der fremdanamnestischen Angaben des Behandlers Dr.
I.___
ziel
führend sein (Urk.
1
S. 16).
3.
3.
1
Im vorliegenden
Neuanmeldungsverfahren ist
in erster Linie
zu beurteilen, ob seit der letzten Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs
mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Februar 2017 (Urk. 5/117) eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
3.2
Massgeblich
für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der
renten
ablehnenden
Verfügung
vom 13. Februar 2017
war das
polydisziplinäre
(orthopä
dische, psychiatrische, allgemein-internistische und neurologische)
Gut
achten der
B.___
vom 28. November 2016
(Urk. 
5
/
109
; vgl. Urk. 5/113/10-11)
.
Die
B.___
-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Urk. 5/109/57-58)
:
-
chronische Sprunggelenksschmerzen rechts medial, ohne eindeutige Hin
weise auf neurologische Ausfälle
;
d
ifferentialdiagnostisch
erfassbar als
Tarsaltunnel
-Syndrom mit brennenden Dysästhesien medial nach
-
Unfall mit
Status nach
Trimalleolar
-Luxationsfraktur rechts am 14.
April
2009 in Ägypten
,
Status nach ge
l
enksüberbrückende
m
Fixateur extern OSG rechts am 18.
April
2009
,
Status nach offener Reposition Platten- und Schraubenosteosynthese sowie Zuggurtung am 23. April 2009
,
Status nach partieller Osteosynthese-Materialentfernung medial am 22. Januar 2010
-
Metatarsalgie
rechts, plantare
Tendinopathie
rechts bei Schon-Fehlbelastung
-
Senk-
Spre
i
zfuss
beidseits
.
Als Nebendiagnose ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
erwähnten die Gutachter einen Zustand
nach Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Beeinträchtigung anderer
Emotionen (ICD-10 F43.22/F43.23)
.
In anamnestischer Hinsicht hielten die Gutachter fest
, am 14. April 2009 habe die Beschwerdeführerin den Unfall mit Fehltritt auf einer Treppe erlitten, der zu einer
Trimalleol
a
rfraktur
rechts geführt habe
(Urk. 5/109/32).
Ihre Zwillingstöchter seien am 8. Juni 2014 zur Welt gekommen und gesund. Zum Vater der Kinder habe sie keinen Kontakt mehr
;
sie sei alleinerziehend und betreue ihre 2-jährigen
Zwillinge mit Hilfe von Onkeln und Tanten (Urk. 5/109
/31-32, Urk. 5/109/39
-40
).
Laut der polydisziplinären Gesamtbeurteilung
stand
die
S
ymptomatik des rechten oberen Sprunggelenkes und gering auch der plantaren Muskelsehnenstörung im Vordergrund.
D
ie Beschwerdeführerin
klagte
über Dauerschmerzen mit einem Wert von 7-8 auf der
v
isuellen analogen Schmerzskala
(VAS)
sowie brennenden Dysästhesien
. Die Schmerzen befänden sich in Höhe des oberen Sprunggelenkes
,
aber auch im Bereich der
Fusssohle
und
Grosszehe
und nähmen im Laufe des Tages zu.
Die
se
Beschwerdesymptomatik konnte objektiviert
werden
;
Zeichen von Aggravation oder Verdeutlichung fehlten
(Urk. 5/109/59; vgl. auch Urk. 5/109/40)
. Nach dem Unfall sei es zu einer vorübergehenden Depressivität, Sorge um den Gesundheitszustand, Ärger wegen fehlender Versicherungsleistungen und damit verbundenen Existenzängsten gekommen, die diagnostisch als Anpas
sungsstörung mit depressiven Störungen und Beeinträchtigungen anderer Emotionen erfasst worden sei. Aktuell bestünden keine
psychiatrischen Diag
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Urk. 5/109/59)
.
Entgegen der
im Bericht vom 4. August 2010 geäusserten
Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.
I.___
(vgl. Urk. 5/43) seien nach dem Unfall vom 14. April 2009 die diagnostischen Voraussetzungen für eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung sowie eine posttrauma
tische Belastungsstörung nicht erfüllt gewesen
. Es falle denn auch auf, dass Dr.
I.___
in den Verlaufsberichten vom 5. November 2010 (vgl. Urk. 5/52), 1. Juli 2013 (vgl. Urk. 5/70) und 30. November 2013 (vgl. Urk. 5/76) an seiner Diag
nosestellung fest
ge
halte
n habe
, obgleich die Beschwerdeführerin nicht nur in gesundheitlicher, sondern auch familiärer und berufliche Hinsicht
F
ortschritte erzielt habe.
Gemäss aktuell erhobener Anamnese habe vor der vorübergehenden Anpassungsstörung keine relevante psychische Problematik bestanden; die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin enthalte keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche Entwicklung
(Urk. 5/109/40-41).
Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht wurde
der Beschwerdeführerin
aufgrund der erhobenen leichtgradigen, überwiegend muskulären und
tendinogenen
Störungen sowie des
chronifizierten Schmerzes
im Sprunggelenk
eine
80%
ige Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübte
n
Tätigkeit als Pflegeassistentin
attestiert
(Urk. 5/109/60
, Urk. 5/109/62
)
.
Aus neurologischer, psychiatrischer und internis
tischer Sicht bestünden in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkungen (Urk. 5/109/62).
In leidensangepassten leichten, überwiegend im Sitzen, ohne überwiegendes Gehen und Stehen, ohne Klettern, Leitern Steigen
sowie
Gehen auf unebenem Gelände
ausübbaren Tätigkeiten sei sie aus polydisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/109/62-63).
Gestützt
darauf
ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Februar 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar vom 17. April bis 20.
No
vember 2009 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei. Hernach und somit vor Ablauf des Wartejahres im April 2010
habe
sie wieder
eine Arbeitsfähigkeit von
80 %
erlangt
und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können.
3.
3
3.3.1
Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 29. Oktober 2019 gingen bei der IV-Stelle die
Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters Dr.
I.___
vom 21. September 2020
(Urk. 5/143)
und 18. September 2021
(Urk. 5/185) ein. Demnach
begab sich die Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Dezember 2013 als Krankenschwester auf der Neurologie-Abteilung der Klinik
A.___
arbeite
te
, im Frühsommer 2019 wieder in psychiatrische Behandlung. Seit Mai 2019 bestehe bei der einen Tochter eine unklare, progrediente, schwere neurologische Erkrankung
. Dies habe bei der Beschwerdeführerin zu einem mittelschweren depressiven Zustandsbild mit zum Teil panischen Ängsten, Verzweiflung und Sorgen geführt. Obwohl ein schritt
weiser beruflicher Wiedereinstieg am angestammten Arbeitsplatz vereinbart worden sei, habe die direkte Vorgesetzte auf einer Wiederaufnahme des vollen Arbeitspensums
innert eines Monats
bestanden, wozu die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei (Urk. 5/143/2-3). Nach diesem Ereignis sei die bereits nach dem Unfall aufgetretene Symptomatik der post
trau
matischen Belastungsstörung wieder vollumfänglich aufgetreten
(Urk. 5/143/3)
. Bei genauerer Exploration habe die Beschwerdeführerin erstmals von ihren traumatischen Erlebnissen im Bosnienkrieg erzählt (Urk. 5/143/3).
Aufgrund ihrer Reaktionen müsse befürchtet werden, dass eine forcierte Exploration zur genaueren Ergründung der damaligen Ereignisse zu einer Retraumatisierung führen könnte (Urk. 5/185/2)
. Er habe sie schon mehrmals unverhofft von weitem gesehen, wie sie mit verweintem Gesicht, tränenüberströmt vor sich hergegangen sei (Urk. 5/143/4).
Aktuell sei die Beschwerdeführerin in jeder Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig
(Urk. 5/143/5-6, Urk. 5/185/1)
. Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich folgende
Diagnos
en aus: Eine rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angsterkrankung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach PTSD (Urk. 5/143/4
, Urk. 5/185/2
).
3.3.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle
D.___
vom 11. Juli 2023 beruht auf einer allgemein-internistischen Untersuchung des
f
allführenden Gut
achters vom 12. April 2023 sowie orthopädischen, neurop
s
ychologischen und psychiatrischen gutachterlichen
Explorationen
vom 19. April
, 17. April und 20.
April
202
3 (Urk. 5/212/2). Die interdisziplinäre Konsensbesprechung erfolgte
zwischen dem 23. Juni und 30. Juni 2023 über geschützte Plattformen (Urk.
5/212/19).
Die Gutachter stellten im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (
Urk. 5/212/13-14,
Urk. 5/212/39, Urk. 5/212/56
, Urk.
5/212/74, Urk. 5/212/
102-103)
:
-
Posttraumatische Belastungsstörung PTBS (ICD-10 F43.1)
-
Generalisierte Angststörung GAS (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken
-
Rezidivierende depressive Störung, g
egenwärtiger
Schweregrad nicht einschätz
b
ar aufgrund
von
Aggravationsverhalten (ICD-10 F33.x)
-
Unfall am 14.
April
2009 mit
Trimalleolar
-Luxationsfraktur rechts
-
Status nach
operativen Eingriffen vom
18
. April
2009
und
23.
April
2009
sowie
partieller Osteosynthese-Materialentfernung medial am 22. Januar 2010
-
anamnestisch postoperative Entwicklung eines CRPS
-
Residuelle
Hüftdysplasie b
eidseits
In anamnestischer Hinsicht ist der Expertise zu entnehmen, dass
die Zwillings
töchter
K.___
und
L.___
im Jahr 2014 zur Welt kamen. Die Beschwerdeführerin sei immer alleinerziehend gewesen und erhalte kein
e
Unterstützung (Urk.
5/212/89; vgl. auch Urk. 5/212/84). Ihr
aktuelles Leiden
habe
im Mai 2019
begonnen
, als
sie
das erste Mal mit ihrer Zwillingstochter
K.___
im No
t
fall des Kinderspitals gewesen sei, nachdem diese sich den Kopf angeschlagen habe.
Der
Gesundheitszustand
des Mädchens
sei immer schlimmer geworden, wobei die Ärzte zunächst keine Diagnose hätten stellen können.
Am Schluss hätten sie ihr wegen
einer
Hirnatrop
h
ie ein onkologisches Medikament gegeben.
Nun gingen
sie
in diagnostischer Hinsicht von einer zerebralen Ataxie, Dysarthrie,
einer
beginnenden Hirnatrop
h
ie, cerebralen Läsionen sowie fein- und grobmotorischen Schwächen aus
. Die Ursache sei nach wie vor unbekannt. Inzwischen gehe es der Tochter wieder etwas besser, kognitiv sei sie wieder gut. Sie habe in der Schule (2. Klasse) und im Hort zwei Assistenten in einer integrierten Klasse. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Tochter zum WC begleiten. Kleingeschnittenes könne sie selbst essen, sie könne aber kein Glas heben und stürze oft
(
Urk.
5/212/47,
Urk.
5
/212/82-84).
Zuletzt sei
die Beschwerdeführerin
mit einem Pensum von 80 % als Fachfrau Gesundheit in der Klinik
A.___
angestellt gewesen, wobei sie letztmals am 2. Mai 2019 in diesem Pensum gearbeitet habe. Seit dem 5. Juni 2020 sei sie wegen ihrer Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/212/25).
Zur Krankheitsentwicklung hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin kämpfe täglich mit ihrer Müdigkeit, ihrer Erschöpfung und den ständigen
Ängsten um ihre Kinder. Ihr Tagesablauf
sei
mit den Therapien ihrer kranken Tochter und ihren Haushaltsaufgaben ausgefüllt. Sie habe keine Zeit für sich und komme nie zur Ruhe. Insuffizienzgefühle - insbesondere gegenüber ihren Kindern – seien omnipräsent und liessen die Beschwerdeführerin, die kein Licht am Ende des Tunnels sehe, schier verzweifeln. Sie sei froh darüber, ihren Psychiater und ihre Hausärztin jederzeit anrufen zu können, da sie sonst niemanden habe, um ihre Probleme zu besprechen. Sie berichte, seit etwa einem Jahr Parästhesien in beiden Vorderarmen sowie gelegentliches Herzrasen und schnelles Atmen zu verspüren. Sie sei deswegen auch schon im Spital gewesen; eine kardiologische Kontrolle vor einem Jahr habe aber einen Normalbefund ergeben (Urk. 5/212/5-6).
Sie sprachen insofern von einer Veränderung des Gesundheitszustandes, dass im Jahr 2022 eine vegetative Symptomatik sowie
internistische Leiden (Hyper
cholesterinämie, Hyperthyreose sowie ein bradykarder Sinusrhythmus) aufge
treten sein. Zudem
hätten
sich die
PTBS und die GAS mit der Erkrankung der Tochter ab Mai 2019 entwickelt (Urk. 5/212/16-17).
Die allgemein-internistische Untersuchung ergab weder Hinweise für wesentliche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/212/39) noch für eine Sym
p
tomausweitung oder Aggravation (Urk. 5/212/
13).
Die orthopä
dische Exploration ergab
verifizierbare
Probleme am verletzten rechten Sprung
gelenk und
an
der rechten Hüfte
.
Weitere diffus auftretende Schmerzen im Rahmen der
klinischen Untersuchung
lie
ssen sich nicht eindeutig einem anato
mischen Korrelat
zuordnen.
Wegen der
im Jahr 2009
erlittene
n
OSG-Fraktur besteh
e
eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit in Form einer limitierten
Plantarflexion.
Zudem sei e
ine Minderbelastbarkeit anzunehmen. Im Bereich der
Hüftgelenke zeig
e
sich in der Röntgenaufnahme
zudem
eine Restdysplasie
(Urk.
5/212/6)
.
Die
n
europsychologische Teilgutachterin
Dipl. Psych.
G.___
erhob im Rahmen ihrer
Untersuchung
vom 17. April 2023
eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine bedrückte Grundstimmung sowie einen spürbaren Leidensdruck.
Gleichzeitig
hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe nicht motiviert mitgearbeitet (Urk. 5/212/49). Die zwei eingesetzten Symptomvali
dierungstests habe sie mit Werten absolviert, die
extrem weit
unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht würden
(Urk. 5/212/50)
.
So habe sie bei der Reaktionszeitmessung eine direkte Reaktionszeit von 1294
ms
erreicht. Dieser Wert sei deutlich schlechter als der von Patienten einen Monat nach einer schweren traumatischen Hirnverletzung erzielte
Durchschnittsw
ert von 435.46
ms
(Urk. 5/212/54).
Beim sprachfreien Intelligenztest habe sie einen Prozentrang von 0 erreicht, d
e
r einem IQ von 55 entspreche (Urk. 5/212/50)
und sich mit den
von
ihr
absolvierten Ausbildungen nicht vereinbaren lasse (Urk. 5/212/54)
.
Auch bei den übrigen Tests habe sie grösstenteils weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt
(Urk. 5/212/50-51
; vgl. auch Urk. 5/224
).
Die im Rahmen der übrigen gutachterlichen
Untersuchungen, insbesondere auch der psychiatrischen Exploration, erhobenen Diagnosen könnten die beschriebenen Auffälligkeiten nicht erklären. I
nsgesamt
sei deshalb
auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin
zu schliessen (Urk. 5/212/55)
. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden.
Sie
bildeten wahrschein
lich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau ab. Andererseits bestehe das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differen
zialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (
Urk. 5/212/52
).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten
gab
die Beschwerdeführerin
an, keine Hoffnung und Perspektive mehr zu
haben. Sie könne nicht mehr
a
rbeiten und sich konzentrieren, da sie ständig Angst um ihre Tochter habe (Urk. 5/212/83). Die psychiatrische Sachverständige erhob
folgende Untersuchungsbefunde (in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien): E
ine durchgehend aufrecht
erhalten
e
Aufmerksamkeit, ungestörte Konzentration und unauffällige Gedächtnisleistun
gen
ohne Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten
; affektive Störungen (Traurigkeit, Weindurchbrüche, Erwartung negativer Nachrichten betreffend die Tochter, Verlust von Kraft und Energie, Tagesmüdigkeit, Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, fehlendes Hungergefühl, Hinweise auf Suizidgedanken); einen verminderten Antrieb;
die Angabe von Kopfschmerzen und
Schmerzen im ganzen Körper
(Urk. 5/212/86-87
, Urk. 5/212/93
-96
).
Die
Traumaanamnese
erfolgte erst
am Ende
der
Untersuchung. Dabei
schilderte die Beschwerdeführerin ihre traumatischen Erlebnisse
im Bosnienkrieg, als sie 21 Jahre alt war, zunächst sehr schambesetzt. Plötzlich erlitt sie einen dissoziativen Zustand mit Verlust von Raum und Zeit, Flashbacks und vermutlich Pseudohalluzinationen.
Die Gut
achterin
reorientierte
sie
, wobei es 15 Minuten dauerte, bis sie wieder in der Realität war.
Das
Abfrage
n
der traumaassoziierten Symptome ergab Alpträume
5-6 Mal
pro Woche, mehrmals tägliche Flashbacks
, das Vermeiden von Nachrichtensendungen im Fernsehen, da diese Kriegsbilder enthalten könnten, die zu Flashbacks führten, Schreckhaftigkeit,
Hyperarousal
und
Hypervigilanz
,
Schuld- und Schamgefühle.
Nach 45 Minuten hatte sich
der
Zustand
der Beschwerdeführerin
so weit verbessert, dass sie unter Begleitung nach Hause entlassen werden konnte. Die Gutachterin hielt fest, dass diese Szene nicht aggraviert oder gespielt gewirkt habe und erfahrungsgemäss mit schweren
Traumatisierungen vereinbar sei (Urk. 5/212/84-86, Urk. 5/212/93-95)
. Während ihrer Exploration hätten sich generell keine Inkonsistenzen ergeben (Urk.
5/212/92). Aufgrund des schlechten Zustandsbilds nach der
Traumaexploration
habe das Beck-Depressions-Inventar nicht erhoben werden können. Wegen des neuropsychologisch getesteten Aggravationsverhaltens sei zudem die Hamilton Depression
ss
kala (HMD) nicht aussagekräftig
; auch
die Parameter der funktio
nellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an
die
Mini-ICF-APP seien nicht beur
teilbar
(Urk. 5/212/
96-
97).
In ihrer abschliessenden Beurteilung legte die psychiatrische Sachverständige dar,
es
bestünden
gleichmässige Einschränkungen des
Aktivitätsniveaus in vergleich
baren Lebensbereichen. Diagnosetypisch wechs
elten
bei
PTBS (Post-Trau
matische-Belastungs-Störung) und GAS (Generalisierte-Angst-Störung)
die Sym
p
to
ma
tik
und das entsprechende Leistungsniveau rasch.
Die von der Beschwerde
führerin wahrgenommenen Therapien entsprächen den geschilderten Symptomen, was für
einen
vorhandenen Leidensdruck spreche.
Das dissoziative Zustandsbild während der Exploration zeige im Übrigen, dass die Beschwerde
führerin aktuell zu instabil für eine konfrontative Traumatherapie sei
(Urk.
5/212/102, Urk. 5/212/105).
Da
ihr
Verhalten, vor
allem
während der
Traumaexploration
,
weder gespielt noch aggraviert
gewirkt habe, könnten die Diagnosen einer PTBS und GAS
gestellt werden
.
Jedoch
könn
t
e
n
die Schwere der Symptome, die Funktionseinschränkungen und somit
die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
wegen des
neuropsychologisch getesteten
Aggravationsver
haltens
nicht eingeschätzt werden
.
Im Übrigen sei
nicht von
einer
Simulation
auszugehen
.
Es sei a
n
zu
n
eh
m
en, dass
sich die PTBS und die GAS erst nach Erstellung des letzten Gutachtens im Jahr 2016 entwickelt
hätten
, vermutlich schrittweise nach der Erkrankung der Tochter ab Mai 2019
(Urk. 5/212/102, Urk. 5/212/105-10
7
)
.
Die Beschwerdeführerin sei wegen der schweren Krankheit der einen Tochter sehr schwer psychosozial belastet. Daraus habe sich
die
genera
lisierte Angststörung entwickelt.
Wegen der
Aufopferung
für ihre Töchter habe sie kaum noch Ressourcen. Allerdings könne ihre Arbeitsfähigkeit aus psy
chiatrischer Sicht wegen des neuropsychologisch erhobenen Aggravationsverhal
tens nicht beurteilt werden (Urk. 5/212/106
; vgl. auch Urk. 5/212/14
).
In der abschliessenden interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, wegen der somatischen Beeinträchtigungen bestehe in der
bisherige
n
Tätigkeit als Pflegeassistentin oder -fachkraft wie bereits im Gutachten von 2016
fest
gehalten
eine
20%
ige
Arbeitsunfähigkeit
. In einer
mittelschwere
n,
wechselbelas
ten
de
n,
leidensangepassten
Arbeit
(
ohne
kniende, kauernde oder
vornüber
geneigte
Haltungen,
ohne
Heben und Tragen über 15
kg
,
ohne
regelmässiges
Besteigen von Treppen und Leitern sowie Fortbewegen auf unebenem Gelände)
bestehe aus somatischer Sicht ab dem Datum des Gutachtens
eine Arbeitsfähigkeit
für ein
100%
-
Pensum
ohne
Leistungseinschränkung
(Urk. 5/212/14-1
6
).
3.3
.3
In seiner Würdigung vom 17. Juli 2023 erachtete Dr. med.
C.___
, Facharzt für Neurologie vom
RAD
,
das Gutachten als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (Urk. 5/241/6). Wegen des aggravierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin
hätten die Gutachter die an sie gestellten Fragen nicht abschliessend beantworten können (Urk. 5/241/8).
In seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 zum
D.___
-Gutachten
(Urk. 5/239)
führte der behandelnde Psychiater Dr.
I.___
demgegenüber
aus, die eindeutigen Resultate des psychiatrischen Gutachtens, wo
rin
drei schwere Diagnosen aus
drücklich mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien
, seien im Gesamtgutachten bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend gewürdigt worden. Wie die
D.___
-Psychiaterin festgestellt habe, könne die Beschwerdeführerin jederzeit in einen schweren dissoziativen Zustand geraten, der ihre kognitiven Leistungen einschränke. Generell verliere sie in Stresssitu
ationen rasch den Überblick und ihre kognitiven Funktionen seien stark eingeschränkt. Er stelle dies in den ambulanten Gesprächen immer wieder fest. Mit Blick auf die psychiatrischen Untersuchungsresultate und Diagnosen müssten die neuropsychologischen Test-Resultate anders beurteilt werden (Urk. 5/239/2).
Es sei nicht haltbar, dass die Gutachter vor diesem Hintergrund die Arbeits
fähigkeit nicht annähernd beurteilt hätten.
Damit hätten sie
ihre eigentliche Aufgabe
nicht erfüllt
. Für ihn als langjähriger Behandler sei klar,
dass die Beschwerdeführerin seit der Erkrankung ihrer Tochter zu 100 % arbeitsunfähig sei und dies auf absehbare Zeit auch bleiben werde (Urk. 5/239/3).
3.
3.
4
Im Auftrag der Beschwerdeführerin nahm Dr. med.
E.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 15. Dezember 2024 zu
den psychiatrischen
und
neuro
psychologischen Teilgutachten des
D.___
Stellung.
Er hielt im Wesentlichen fest,
differentialdiagnostisch sei nicht ausreichend abgeklärt worden, ob eine kom
plexe posttraumatische Belastungsstörung (
kPTBS
) vorliege, die sich durch zusätzliche Sym
p
tome auszeichne (Urk.
14/1
S. 4). B
ei Patienten mit einer PTBS
b
eziehungsweise
kPTBS
könnten typische Symptome wie
Hypervigilanz
, intrusives Wiedererleben, emotionale Übererregung oder Dissoziation kognitive Funktionen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis und exekutive Kontrolle beein
träch
tigen, was zu verfälschten
neuropsychologischen
Testergebnissen führe. Die Validität der Testergebnisse sei daher eingeschränkt, wenn diese Symptome nicht erkannt und bei der Interpretation berücksichtigt würden.
Die mögliche Auswirkung der im psychiatrischen Gutachten diagnostizierten PTBS auf die Testergebnisse sei in der neuropsychologischen Beurteilung nicht ausreichend
berücksichtigt und mit validierten Instrumenten abgeklärt worden (Urk.
14/1
S. 6). Es fehle eine differenzierte Prüfung, ob die auffälligen Ergebnisse durch PTBS-typische Symptome erklärbar seien
.
Zudem sei die psychiatrische Begutachtung, in deren Rahmen keine Hinweise für Aggravation erhoben worden seien, nicht ausreichend in die Gesamtbewertung integriert worden.
Das Gutachten sei deshalb
nach wissenschaftlichen Standards nicht haltbar und nicht beweis
tauglich (Urk.
14/1
S. 7).
Ebenfalls
im Auftrag
der Beschwerdeführerin erstellte die Neuropsychologin Dr. phil.
F.___
ihre Stellungnahme zum
D.___
-Gutachten vom 27. September 2024
. Darin wies sie
im Wesentlichen
darauf hin,
b
ei der Anwendung von Beschwerdevalidierungsverfahren sei zentral, dass das für den jeweiligen Explo
randen geeignete Verfahren unter Berücksichtigung störungsbedingter Trennwer
te ausgewählt werde, um falsch positive Klassifikationen zu minimieren.
Da die durchgeführten Symptomvalidierungstests nicht benannt worden seien, könne nicht gesagt werden, ob diese angesichts der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen geeignet gewesen seien
(Urk.
14/2
S. 3). Allerdings reiche es nicht aus, bloss zwei Tests zur Verfügung zu haben. Vorliegend dürften nämlich Leis
tungsanforderungen wie Verarbeitungsgeschwindigkeit, kognitive Flexibilität und Aufmerksamkeit/Aufnahmekapazität/Gedächtnis nicht im Symptomvalidie
rungstest enthalten sein, weil bekannt sei, dass diese Funktionen bei Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen eingeschränkt seien (Urk.
14/2
S. 4).
Im neuropsychologischen Teilgutachten seien die Testresultate nicht in Beziehung zu den vorliegenden Diagnosen gestellt worden. Bei der Beurteilung der Slick-Kriterien für Aggravation seien die erhobenen Befunde
zudem
mit den Werten aus einer Studie mit Patienten, die eine hirntraumatische Verletzung erlitten hätten, verglichen worden. Eine solche
liege bei der
Beschwerdeführerin
aber
nicht
vor
. Auch sei nicht erklärbar, weshalb sich alle Teildisziplinen der neuro
psychologischen Aggravationsdiagnose unter
ge
ordnet hätten (Urk.
14/2
S. 5).
4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten des
D.___
vom 11. Juli 2023 ist
in Kenntnis der
Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden
,
beruht
auf allseitigen Untersuchungen
und
berücksichtigt
die geklagten Beschwerden
. Zumindest hinsichtlich der objektivierbaren somatischen Beeinträchtigungen leuchtet es zudem
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
. Da es damit - unbestrittenermassen - in somatischer Hinsicht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizi
nische Entscheidungsgrundlagen erfüllt
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1)
,
kann insofern darauf abgestellt werden.
Die Gutachter
gingen in Bezug auf die vegetative Dystonie wie auch auf die psychiatrischen Beschwerden von veränderten Verhältnissen aus, sodass unbe
strittenermassen eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs
zu erfolgen
hat (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Gestützt auf
die Expertise
steht
zudem
fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 20 %
a
rbeitsunfähig ist. In einer leidensangepassten mittelschweren Tätigkeit kann sie unter alleiniger Berück
sichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen vollzeitlich
t
ätig sein (Urk.
5/212/14-16). Damit ist im Vergleich zur im Vorgutachten der
B.___
vom
28. November 2016
dargestellten Situation gar
von einer leichten Besserung
der funktionellen Leistungsfähigkeit
auszugehe
n
;
damals
konnte sie
nämlich
nur leichte angepasste Tätigkeiten im 100%-Pensum versehen (Urk.
5/109/62-63).
4.2
4.2.1
Strittig
und zu prüfen ist, ob
,
beziehungsweise inwiefern
,
auf den psychiatrischen und neuropsychologischen Teil des
D.___
-Gutachtens abgestellt werden kann.
4.2.2
Die IV-Stelle geht trotz der im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen davon aus, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege. Denn die Ängste und Unsicherheiten, die das psychopathologische Bild dominierten, seien auf die Erkrankung
d
er Tochter
der Beschwerdeführerin
und damit auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen
(Urk.
2
S. 2).
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die schwierige Situation mit der Tochter in absehbarer Zeit wohl
kaum
einfach lösen wird
; es ist also
eher
von
einer
jahrelangen
Belastungssituation auszugehen. Sodann ist die
im
D.___
-Gutachten diagnostizierte PTBS nicht in erster Linie auf die Erkrankung der Tochter, sondern auf traumatische Kriegserlebnisse
im Alter von 21 Jahren
zurückzuführen
(Urk.
5/212/85-86
)
. Bereits aus diesem Grund kann diesbezüglich nicht
bloss
von
einer
invalidenversicherungsrechtlich nicht massgeblichen
psychosozialen Belastung gesprochen werden. Die generalisier
t
e Angststörung
(GAS)
mit Panikattacken
ist
laut den Gutachtern
zwar im Anschluss an die Erkrankung der Tochter im Mai 2019 aufgetreten.
Die Sachverständigen
gehen
denn auch
von einem verselb
ständigten Gesundheitsschaden aus (Urk. 5/212/106-107
; vgl. dazu BGE 141
V
281 E. 3.4.2.1 und
Urteil
des
Bungesgerichts
8C_773/2023 vom 1.
Mai
2024 E. 3.2.2
). Darauf deutet auch
F
olgendes hin: Der Gesundheitszustand der Tochter ist
inzwischen relativ
stabil, sie geht zur Schule und hält sich teilweise in
einem Hort auf, wo sie von einer speziellen Betreuung profitier
t
(
Urk. 5/212/47, Urk. 5/212/82-84
). Die Belastungssituation ist demnach nicht mehr so schwer, dass sie für sich allein das
Anhalten
der schweren Angstsymptomatik erklären kann.
Mithin ist auch bezüglich der GAS von einem
ver
selbständig
t
en Gesund
heitsschaden auszugehen.
Schliesslich lässt sich auch die diagnostizierte rezidi
vierende depressive Störung nicht
einzig
durch die mit der schweren Erkrankung der Tochter zusammenhängenden
, zwischenzeitlich verminderten
Belastungen erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese zur (Wieder-)Entstehung der depressiven Symptomatik beigetragen haben und
sie
mit aufrechterhalten, dass aber auch andere Faktoren mitwirken, wie etwa die PTBS- und GAS-Symptomatik
(vgl. vorstehend E. 1.3.
2
).
Im Übrigen handelt es sich nicht bloss um eine depressive Episode, sondern eine rezidivierende depressive Störung;
bereits
im vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten der
M
.___
vom 2. Mai 2011
- lange vor der Erkrankung der Tochter -
wurde ein «offensichtlich» mindestens mittel
schweres depressives Zustandsbild erhoben (vgl. Urk. 5/109/20).
Auch die depres
sive Störung stellt folglich
einen
verselbständigte
n
Gesundheitsschaden
dar.
4.2.3
Im
neuropsychologischen Teilgutachten werden die zu Beginn der Untersuchung durchgeführten zwei Symptomvalidierungstests nicht
angegeben
(Urk.
5/212/50, Urk. 5/212/54
)
.
Dem nachträglich zu den Akten genommenen Testauswer
tungs
blatt ist unter 1. die Abkürzung «WMT» zu entnehmen
(Urk. 5/224)
. Möglicher
weise handelt es sich hierbei um den Word Memory Test, womit aber lediglich eines der zwei durchgeführten Testverfahren bekannt wäre. Bei der Prüfung der Kriterien, die einen Verdacht auf nicht-authentische neuropsychologische Störungen begründen (nach Slick),
listete
die neurop
s
ychologische Sachver
ständige zwar sämtliche von den anderen Gutachte
r
n gestellten somatischen und psychischen Diagnosen
auf.
Im Anschluss daran hielt sie aber einzig fest: «Diese Diagnosen können die oben beschriebenen Auffälligkeiten nicht erklären». Zudem verwies sie
p
auschal auf eine Studie zu
den Ergebnissen, die Personen mit depressiven Symptomen bei Symptomvalidierungstests erzielt
hatt
en (Urk. 5/212/55, Urk. 5/212/59).
Zum einen ist diese äusserst knappe Begründung für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar. Zum anderen leidet die Beschwerde
führerin nicht nur unter einer depressiven Symptomatik
,
sondern auch unter einer GAS und einer PTBS. Die mit diesen Störungen einhergehende Symptomatik kann ebenfalls auffällige
Testergebnisse erklären, wie
die Psychiater
Dr.
I.___
im
Bericht
vom
16. August 2023 (Urk. 5/239/2)
und Dr.
E.___
in
der
Stellungnahme vom 15.
Dezember 2024
(
Urk.
14/1
S. 6)
plausibel darlegte
n
.
Damit ist aber, wie Dr.
E.___
(Urk.
14/1
S. 6 f.)
und
die Neuropsychologin Dr.
F.___
in ihrer
Beurteilung
vom 27. September 2024 (Urk. 14/2 S. 3 f.)
überzeugend
aufzeigten
,
nicht klar, ob die
eingesetzten
Beschwerdevalidierungstests auch für
Probanden mit PTBS, GAS und einer Depression geeignet waren
und
die Ergebnisse vor dem Hintergrund der psychiatrischen Diagnosen korrekt
ausgewertet
wurden.
Eine diesbezügliche Stellungnahme der
D.___
-Gutachter oder des
RAD
fehlt. Die
IV-Stelle unterliess es, den kritischen Bericht von Dr.
I.___
vom 16. August 2023 dem
RAD
und den betroffenen
D.___
-Gutachtern zur Würdigung vorzulegen (
vgl. Urk. 5/241/10
).
Schliesslich
fällt auf, dass
die
D.___
-
Neuropsychologin die auffälligen Ergebnisse
der geprüften Reaktionszeit auf einen visuellen Reiz ohne Warnton
anhand
der Resultate einer Studie mit Patienten
, die eine
traumatische Hirn
verletzung
erlitten hatten
, interpretierte
(Urk. 5/212/54). Dass die Ergebnisse dieser Studie einfach auf die Beschwerdeführerin übertragen werden können, bei der keine
solche V
erletzung vorliegt, leuchtet nicht ohne Weiteres ein
, wie auch Dr.
F.___
darlegte (Urk.
14/2
S. 5)
.
Durch dies
e
offenen Fragen wird der Beweiswert der neuropsychologischen Ergebnisse erschüttert. Der dortige
S
chluss auf aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin während der Testung ist nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad
der
überwiegende
n
Wahrscheinlichkeit erstellt
, zumal
sowohl seitens der Neuropsychologin als auch in der interdis
ziplinären Beurteilung
die sorgfältige Prüfung unterblieb, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin
(nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet
(
vg
.
Urteil
des Bundesgerichts
8C_48/2024 vom 17.
September
2024 E. 7.1
)
.
4.
2
.
4
Die von der psychiatrischen
D.___
-Gutachterin gestellten Diagnosen einer PTBS, GAS und rezidivierenden depressiven Störung werden durch die von ihr erho
benen Untersuchungsbefunde und die
Vorakten
unbestrittenermassen gestützt (
Urk. 5/212/82-86,
Urk. 5/212/93-96
,
Urk. 5/212/102-105)
. Sie
sind damit hinreichend ausgewiesen.
Problematisch erscheint hingegen
die
Beurteilung
der psychiatrischen Sachver
ständigen
, aufgrund des
in der neuropsychologischen Testung gezeigten Aggravationsverhaltens sei
en
die Hamilton Depressionsskala
(HMD)
- ein Fremd
beurteilungsinstrument
gestützt auf das v
on der Sachverständigen
geführte
Patien
tinneni
nterview
- nicht aussagekräftig, die funktionelle Leistungsfähigkeit in Anlehnung an
die
Mini-ICF-APP nicht beurteilbar und deshalb die Auswirkung der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestimmbar (Urk. 5/212/96-99, Urk. 5/212/102)
. Zum einen ist nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführerin effektiv aggravierendes Verhalten anlässlich der neuropsychologischen Testung vorgeworfen werden kann. Unabhängig davon
stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen
- oder allenfalls des neurologischen - Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 mit Hinweisen).
Es fehlen
auch mit Blick auf den Text des psychiatrischen Teilgutachtens
hinrei
chende Anhaltspunkte
,
dass eine neuropsychologische Abklärung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist.
Überdies
gehört es
beim Vorliegen ausgewiesener verselbständigter Gesundheitsstörungen
nebst einer Aggravation
zu den Aufgaben der Gutachter,
die zumutbare Arbeitsfähigkeit unter Prüfung der Standardindikatoren (vorstehend E.
1.3.1
) und Ausklammerung
d
er Aggravation zu bestimmen
(Urteile des Bundesgerichts
9C_524/2020 vom 23. November 2020
E. 4.3 sowie 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 4 und 5.1)
.
Dies
hat
die psychiatrische Gutachterin
nur
teilweise
gemacht
, indem sie
das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation, insbesondere während der
Trauma
exploration
, als authentisch einstufte und deshalb die Diagnosekriterien für eine PTBS, GAS und rezidivierende depressive Störung als erfüllt erachtete (Urk. 5/212/102)
.
Jedoch
legte
die
D.___
-Psychiaterin
nicht nachvollziehbar
dar
,
ob beziehungs
weise weshalb es ihr nicht möglich war,
unter Ausklammerung
des
aggra
vierenden Verhaltens
hinsichtlich Schwere der Symptomatik, funktioneller Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit einen Mindestumfang
zu objektivieren
.
Zwar hielt sie fest
, es sei diagnosetypisch bei einer
PTBS und GAS
, dass die Symptome und damit das Leistungsniveau rasch wechselten
(Urk. 5/212/102)
. Weshalb sie aufgrund von Erfahrungswerten und medizinisch-theoretische
r
Überlegungen nicht eine durchschnittliche
(Mindest-)
Schwere an Einschrän
kun
gen eruieren konnte, ist nicht ohne
W
eiteres einsichtig.
Hinsichtlich der diagnostizierten
depressiven Störung fällt auf, dass die psychiatrische Gut
ach
terin
zwar keine Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächt
nisleistungen
feststellte. Hingegen konnte sie
sowohl Störungen der Affektivität als auch einen verminderten Antrieb beobachte
n
. Ferner erwähnte sie eine Hoffnungslosigkeit, starkes Grübeln, ein fehlendes Hungergefühl und weitere Symptome, die mit einer
depressiven Störung auch
mittelschwere
r Stärke
einhergehen
(Urk. 5/212/9
4-95; vgl.
Dilling/
Mombour
/Schmidt [Hrsg.],
Interna
tio
nale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl
.
2015, S. 169-173)
.
Dass
die Gutachterin
ausdrücklich fest
hielt
, während ihrer Exploration hätten sich keine Inkonsis
tenzen ergeben (Urk. 5/212/92) und das Verhalten der Beschwerdeführerin habe nicht gespielt oder aggraviert gewirkt (Urk. 5/212/92-93)
, deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine authentische Symptomatik handelte. In diese Richtung
weist ebenfalls, dass
der
internist
ische
D.___
-Gutachter eine bedrückte Grundstimmung beziehungsweise offensichtliche Depressivität beobachtete (Urk.
5/212/31), ohne
Anzeichen
für eine Symptomverdeutlichung oder Aggra
vation
zu bemerken
(Urk. 5/212/38).
Selbst die begutachtende Neuropsychologin
erhob
eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine bedrückte Grund
stimmung und spürte bei der Beschwerdeführerin Leidensdruck (Urk. 5/212/49).
Zudem wies sie darauf hin, trotz ihres Schlusses auf Aggravation könne sie nicht ausschliessen, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich neuro
psychologische Defizite vorlägen (Urk. 5/212/52).
Ferner lag das Medikament Sertralin zur Behandlung von leichten bis mittelschweren Depressionen, Panik
störungen und PTBS (vgl. <
https://www.compendium.ch
>) im therapeutischen Bereich (Urk. 5/212/15, Urk. 5/212/100).
Nebst diesen Informationen zur Schwere der Gesundheitsschädigung
finden sich im psychiatrischen Gutachten auch Angaben zu weiteren Standardindikatoren. So verwies die Gutachter
i
n auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbe
reichen (Urk. 5/212/102), eine weitgehend adäquate Therapie, die für vorhan
denen Leidensdruck spreche (Urk. 5/212/102, Urk. 5/212/105), und das Fehlen relevanter Ressourcen, da die Beschwerdeführerin durch die Aufopferung für die Tochter und ihre übermässigen Sorgen zu kurz komme,
was
auch
für
ihre zweite Tochter
gelte
(Urk. 5/212/106).
Weshalb unter diesen Umständen die funktionelle Leistungsfähigkeit unter alleiniger Berücksichtigung der objektiv
i
erbaren psychi
schen Symptomatik nicht bestimmt werden konnte, kann aufgrund des Gut
achtenstexts nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund dieser Überlegungen ist aktuell unklar, ob
sich
die psychiatrische Gutachterin
ihrer Aufgabe, das zumutbare berufliche Leistungsvermögen auch bei Vorliegen aggravierenden Verhaltens soweit möglich zu bestimmen, zu wenig bewusst war
, ob die Aggravation eine Bestimmung der Leistungseinschränkung
tatsächlich
verunmöglichte
und ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als
leistungsauschliessende
Aggravation oder bloss als verdeutlichendes Verhalten zu fassen ist
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3
Nach dem
Gesagten kann nicht auf die psychiatrischen und neuropsycho
lo
gischen Teilgutachten des
D.___
abgestellt werden. Bei der gegenwärtigen Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden
, dass es im Nachgang zur Erkran
kung der Tochter ab
Mai 2019 (Urk. 5/212/17)
zu einer wesentlichen Ver
schlech
terung
des psychischen Gesundheitszustands
gekommen ist. Auf die Berichte des Behandlers Dr.
I.___
kann
trotz der Übernahme seiner Diagnosen durch die psychiatrische
D.___
-Gutachterin ebenfalls
nicht
ohne Weiteres
abgestellt
werden
.
E
ine gewisse Aggravations
- bzw. Verdeutlichungs
tendenz
steht nämlich
zumin
dest im Raum
, was Dr.
I.___
ausser Acht liess; zudem
ist
bei
behandelnden Arztpersonen
der
Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen
, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Da es die IV-Stelle unterliess, die kritische Stellungnahme des Behandlers Dr.
I.___
vom 16. August 2023 (Urk. 5/239) zu den
psychiatrischen und neuropsycholo
gischen
Teilgutachten des
D.___
den betroffenen Gutachtern oder auch nur dem
RAD
vorzulegen (vgl. Urk. 5/241/10-12)
,
ist
die Sache an
sie
zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, geht es doch in erster Linie darum, eine Präzisierung/Ergänzung der Ausführungen der psychiatrischen
Sachverständigen zu ihrem ansonsten überzeugenden Gutachten
einzuholen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4)
. Die IV-Stelle wird der psychiatrischen
D.___
-Gutachterin
Dr. med.
N.___
die in der vorstehenden Erwägung genannten offenen Fragen
bezüglich Objektivierbarkeit eines Mindestumfangs
der
Symptomatik, funktionellen Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit (Entwicklung im zeitlichen Verlauf seit Mai 2019) zu unterbreiten haben.
Gleichzeitig wird sie
die Gutachterin
zu den Berichten von Dr.
I.___
vom 16. August 2023 (Urk. 5/239)
, Dr.
E.___
vom 15. Dezember 2024 (Urk. 14/1) sowie Dr. phil.
F.___
vom 27. September 2024 (Urk. 14/2)
Stellung nehmen lassen.
Bei Anhaltspunkte
n
für eine zwischenzeitliche gesundheitliche Veränderung wird sie ein Verlaufsgutachten anzuordnen haben. Sollten die Ausführungen von Dr.
N.___
nicht überzeugend ausfallen, wird sie ein neues Gutachten anzuordnen haben
, das der von der Beschwerdeführerin ange
sprochenen Gefahr einer Retraumatisierung Rechnung zu tragen
haben
wird
.
Bei diesem Ausgang kann auf die beantragten Beweiserhebungen (Befragung der Dres.
I.___
und
N.___
als Zeugen oder Durchführung einer Oberbegutachtung durch PD Dr. med.
J.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk.
1
S. 2, Urk. 13 S. 2]) verzichtet werden.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin wegen
des
während der psychiatrischen Begut
achtung im
D.___
erlittenen dissoziativen Zustands verlangt, das
Sozialversiche
rungs
gericht habe eine Untersuchung einzuleiten und strafrechtliche Schritte wie eine Anzeige in Erwägung zu ziehen (Urk. 1 S. 7 f.)
, ist
F
olgendes
f
estzuhalten:
Das Sozialversicherungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde der IV-Stelle noch Strafverfolgungsbehörde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Akten keine
hinreichenden
Hinweise für ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen
der IV-Stelle
im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung
(vgl. Urk. 5/188-189
, Urk. 5/195)
.
Sodann
ist
- jedenfalls nach aktueller Aktenlage -
nicht
klar
ausgewiesen, dass die psychiatrische Gutachterin anlässlich ihrer Untersuchung in erheblichem Masse sorgfaltswidrig vorgegangen wäre.
Denn sie hatte die Berichte des Behandlers Dr.
I.___
, in denen der Verdacht auf ein erhebliches Kriegstrauma erwähnt wurde, durchaus zur Kenntnis genommen (Urk.
5/212/
121-123)
.
Auch scheint die Beschwerdeführerin ihre Kriegserlebnisse aus freien Stücken erzählt zu haben (Urk. 5/212/83-86), während sie sich zu anderen Themen nicht äussern wollte (vgl. Urk. 5/212/86)
. Es besteht deshalb kein hinreichender Anlass, um von Seiten des Gerichts bei der Aufsichtsbehörde
vorstellig
zu werden beziehungsweise eine Strafanzeige einzureichen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten
, soweit die Beschwerdeführerin eine gerichtliche Untersuchung zu diesen Themen verlangt.
6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver
waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän
diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb
die
vertretene Beschwerdeführer
in
Anspruch auf eine Parteientschä
digung hat.
6.2
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG).
6.3
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem
Mass
des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3
des
Gesetz
es
über das Sozialversicherungsgericht
[
GSVGer
]
). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7
des
Verordnung
über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (
GebV
SVGer
)
den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin ermessens
weise eine Parteientschädigung von Fr.
4'
4
00.--
zuzusprechen
(inkl. Barauslagen und
MWSt
)
.
Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde
wird
, soweit darauf eingetreten wird,
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
12
.
August
202
4
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu
über den Renten
anspruch der Beschwerdeführerin
entscheide
.
2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800
.-- werden
der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
der Beschwerdeführerin
eine Parteientschä
digung von Fr.
4’
4
00
.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Philip
Stolkin
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt

Referenzen

Bestimmungsliste

  • IV.2024.00529Psychiatrische Begutachtung bei Aggravationsverdacht
Offizielle Quelle