7B_598/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
29. Juli
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende der Gebäudeversicherung des Kantons Solothurn nicht an. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab; der Betroffene gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Mangels eines gegen Mitarbeitende der Gebäudeversicherung gerichteten Zivilanspruchs fehlte dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
• Eine ausnahmsweise zulässige formelle Rüge nach der Star-Praxis wurde nicht erhoben; deshalb war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten.