7B_598/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

29. Juli

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende der Gebäudeversicherung des Kantons Solothurn nicht an. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab; der Betroffene gelangte anschliessend an das Bundesgericht. Erwägungen • Mangels eines gegen Mitarbeitende der Gebäudeversicherung gerichteten Zivilanspruchs fehlte dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. • Eine ausnahmsweise zulässige formelle Rüge nach der Star-Praxis wurde nicht erhoben; deshalb war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten.
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