7B_519/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
21. Juli
Sachverhalt
Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.– nicht fristgerecht erbracht und sein formgültiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst verspätet sowie ohne Belege eingereicht hatte. Dagegen gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich mit den entscheidenden vorinstanzlichen Feststellungen zur verspäteten und unbelegten Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht auseinandersetzte.
• Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.