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100 2024 273

BE Verwaltungsgericht

Öffentliches Dienstverhältnis

Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen

Veröffentlicht am 19. September

Entschieden am 10. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

100.2024.273U
HER/CSA/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 10. August 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog
Gerichtsschreiberin Cotting
A.________
vertreten durch Fürsprecher …
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern
handelnd durch die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2,
3000 Bern 8
Beschwerdegegner
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheid der Direktion für
Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 15. August 2024; 2022.DIJ.5795)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
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Prozessgeschichte:
A.
A.________ (Jg. 1963) war ab Januar 2009 als B.________ bzw. ab Juli
2019 als C.________ beim Betreibungsamt D.________, Dienststelle …, mit
einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt.
Mit Verfügung vom 2. August 2022 kündigte die Geschäftsleitung der Betrei-
bungs- und Konkursämter des Kantons Bern (nachfolgend: Geschäftsleitung
BAKA) das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 30. November 2022 und
stellte ihn bis zum Austrittstermin frei.
B.
Gegen die Kündigungsverfügung erhob A.________ am 1. September 2022
Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ).
Diese wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 15. August 2024
ab.
C.
Hiergegen hat A.________ am 14. September 2024 Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde mit folgenden Anträgen erhoben:
«1. Die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter:
a)
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 15. August 2024
[…] sei aufzuheben.
b)
Es sei festzustellen, dass kein triftiger Grund für eine Kündigung
im Sinne von vorliegt.
c)
Die Kündigungsverfügung vom 2. August 2022 sei aufzuheben.»
Die DIJ beantragt namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom
14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich nicht
mehr vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
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Erwägungen:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79
Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten
(Art. 81 Abs. 1 i.V.m. ). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt
von E. 1.2 hiernach einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt mit Eventualbegehren neben der
Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 15. August 2024 (Rechtsbegeh-
ren 2a) auch die Feststellung, dass kein Kündigungsgrund vorliege, sowie
die Aufhebung der Kündigungsverfügung vom 2. August 2022 (Rechtsbe-
gehren 2b und 2c; vorne Bst. C). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten: Einerseits wäre mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids seinem Anliegen vollständig Rechnung
getragen, da die Begründung darin läge, dass kein Kündigungsgrund gege-
ben ist; ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse
ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan
(dazu BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Her-
zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49
N. 72 ff.). Andererseits ist der Beschwerdeentscheid der DIJ an die Stelle der
Verfügung der Geschäftsleitung BAKA getreten (sog. Devolutiveffekt; vgl.
Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 18, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 3 und 19 mit Hinweisen),
weshalb eine Aufhebung der Kündigungsverfügung ausser Betracht fällt.
1.3
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
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2.
Strittig ist, ob die DIJ die Kündigung zu Recht bestätigt hat.
2.1
Die Geschäftsleitung BAKA begründete die Kündigung insbesondere
mit immer wiederkehrenden Meinungsverschiedenheiten und/oder Unstim-
migkeiten in Bezug auf die geforderte prozess- und gesetzeskonforme Fall-
bearbeitung durch den Beschwerdeführer, mit wiederholtem Missachten von
Weisungen der vorgesetzten Personen und unangebrachtem Verhalten ge-
genüber vorgesetzten Personen, Arbeitskolleginnen und -kollegen sowie
Kundinnen und Kunden. Unangemessenes Verhalten gegenüber der Kund-
schaft habe die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde eines Schuldners hin be-
reits im Jahr 2012 gerügt (vgl. hinten E. 3.2). Seit dem Mitarbeitergespräch
mit dem Beschwerdeführer im Oktober 2018 seien ihm zu den genannten
Punkten Rückmeldungen gegeben worden, welche in den weiteren Mitarbei-
tergesprächen, in Verwarnungen und in Gesprächen mit Vorgesetzten wie-
derholt wurden (Kündigungsverfügung S. 2; ausführlich hinten E. 3.4-3.6).
Die Geschäftsleitung BAKA weist in der Kündigungsverfügung zudem den
vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtig-
ten Kündigung erstmals erhobenen Mobbingvorwurf (Eingabe vom
27.1.2022, in Personaldossier pag. 301 ff., 307 f.) entschieden zurück (vgl.
Kündigungsverfügung S. 20; vgl. auch Beschwerdevernehmlassung im Ver-
fahren vor der DIJ S. 4 ff., in Akten DIJ pag. 38-22).
2.2
Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ersuchte
der instruierende Rechtsdienst die Abteilung Human Resources des Gene-
ralsekretariats (GS HR) der DIJ, über den Verfahrensstand des Mobbingpro-
zesses zu informieren und allfällige noch nicht im Personaldossier befindli-
che Unterlagen einzureichen (vgl. Verfügung vom 27.12.2022, in Akten
DIJ pag. 68; zum Verfahren in Sachen Mobbing auch angefochtener Ent-
scheid E. 4.6.3, 4.6.5-4.6.8 mit Aktenbelegen). Das GS HR der DIJ hielt mit
Stellungnahme vom 7. Februar 2023 fest, dass mit den vom Beschwerde-
führer geschilderten Vorkommnissen (Eingabe vom 7.11.2022 [irrtümlich da-
tiert auf das Jahr 2020], vgl. Akten DIJ pag. 50) keine genügenden Hinweise
auf ein Mobbing gegen ihn vorliegen würden (vgl. Akten DIJ pag. 69, auch
zum Folgenden). Seine Hinweise seien zum einen wenig konkret und liessen
zum andern kein systematisches, unangemessenes oder gar feindliches
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Verhalten über einen längeren Zeitraum ihm gegenüber erkennen. Das
GS HR erklärte damit die Abklärungen im Mobbingprozess für abgeschlos-
sen. Es hatte zuvor nach Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem
stv. Generalsekretär (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.3) ein Gespräch
betreffend die Mobbing-Vorwürfe mit dem Beschwerdeführer und dem Amts-
vorsteher BAKA einberufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.5), an wel-
chem dem Beschwerdeführer erläutert wurde, dass er zunächst die Vor-
kommnisse schildern solle (Ausfüllen des nach den direktionsinternen Pro-
zessen vorgesehenen «Protokolls Vorkommnisse»). Anschliessend würde
der Amtsvorsteher das Protokoll analysieren und entscheiden, ob ein weite-
res Gespräch stattfinde. Nachdem dem Beschwerdeführer mangels Reak-
tion nochmals Gelegenheit geboten worden war, das «Protokoll» oder an-
dere Dokumente beizubringen, reichte er am 7. November 2022 schliesslich
sein Schreiben mit der Schilderung der Vorwürfe ein (vgl. angefochtener Ent-
scheid E. 4.6.6 f.). Die Vorinstanz würdigte ihrerseits die Mobbingvorwürfe
im Beschwerdeentscheid und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
weder durch seine direkte Vorgesetzte noch durch den Dienststellenleiter
gemobbt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 und 5.4).
2.3
Vor Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer vorab, dass es
verschiedene Hinweise auf ein Mobbing durch seine Vorgesetzten – insbe-
sondere die direkte Vorgesetzte E.________ – gebe, denen die Vorinstanz
zu Unrecht nicht weiter nachgegangen sei. Zum einen werde das «negative
Verhalten» seiner direkten Vorgesetzten anhand der Mitarbeitergespräche
deutlich; zum andern bestünden klare Indizien, dass sie gezielt negative In-
formationen über ihn gesammelt und behauptet habe, dass andere Mitarbei-
tende des Betreibungsamts D.________ Angst vor ihm hätten (vgl. Be-
schwerde S. 3 f.). Im Übrigen rügt er, dass keine triftigen Kündigungsgründe
vorliegen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Namentlich dürften nur Vorfälle berück-
sichtigt werden, die sich nach seiner zweiten Verwarnung im März 2021 zu-
getragen haben. Konkret stellt er hauptsächlich in Abrede, dass es Schwie-
rigkeiten bei der Umsetzung der Covid-Schutzmassnahmen gegeben habe
und er sich unangebracht, teilweise rassistisch gegenüber Kunden geäus-
sert habe. Auch wehrt er sich gegen den Vorwurf eines «unkollegialen» bzw.
«unakzeptablen» Verhaltens (Beschwerde S. 5-7).
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3.
Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
3.1
Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Januar 2009 als B.________
beim Betreibungsamt D.________, Dienststelle …, mit einem Beschäfti-
gungsgrad von 100 % angestellt. Per 1. Juli 2019 wurde mit ihm ein neuer
Arbeitsvertrag als Sachbearbeiter F.________ / G.________ (C.________)
abgeschlossen (vgl. Arbeitsverträge, Personaldossier pag. 1-10). Seine
Hauptaufgaben
in
der
Funktion
als
Sachbearbeiter
G.________
(«B.________») änderten nicht; mit der Neuerung verbunden waren indes
organisatorische Anpassungen, aufgrund derer die früheren B.________ in
ein Team integriert wurden, vermehrt im Büro arbeiteten und sich am Schal-
terdienstplan beteiligen mussten (Beschwerdevernehmlassung Geschäfts-
leitung BAKA an die DIJ [Akten DIJ pag. 36]).
3.2
An den Mitarbeitergesprächen (MAG) bis und mit jenem im Jahr 2012
wurden die Leistungen des Beschwerdeführers jeweils mit der Gesamtbeur-
teilung «A» bewertet (Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt) und
sie gaben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Personaldos-
sier pag. 180-191; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2.1 und 4.2.2). Im
Jahr 2012 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ge-
führt (vgl. Personaldossier pag. 192-198). Gegenstand war sein Verhalten
gegenüber einem Schuldner. Das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichts-
behörde in Betreibungs- und Konkurssachen, kam zum Schluss, dass sich
der Beschwerdeführer «im dienstlichen Verkehr nach aussen in einer den
Anstand verletzenden und herabwürdigenden Weise [geäussert]», «zeit-
weise die Selbstbeherrschung [verloren]» und die Institution «in ein schiefes
Licht [gerückt]» habe. Durch seine Verhaltensweise habe er seine Dienst-
pflicht schuldhaft verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
erteilte die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer eine «Rüge» (Perso-
naldossier pag. 197 f.).
3.3
In den MAG der Jahre 2013-2017 wurden die Leistungen und das
Verhalten des Beschwerdeführers jeweils mit der Gesamtbeurteilung «A»
bewertet und sie gaben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl.
Personaldossier pag. 155-179; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
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und 4.2.2). Indes hielt sein Vorgesetzter im MAG 2015 erstmals fest, dass er
aufpassen müsse, die nötige Distanz im Einzelfall zu wahren und im Umgang
mit den Schuldnern den richtigen Ton zu treffen (vgl. Personaldossier
pag. 166). Auch wurde mehrmals das Ziel vereinbart, «Keine Zahlungsbe-
fehle in den Briefkasten der Schuldner ein[zu]werfen» (vgl. für das Jahr 2015
pag. 173, für das Jahr 2017 pag. 158 und für das Jahr 2018 pag. 152). Im
MAG 2018 wurden die Zielvorgaben und Leistungserwartungen wiederum
als erfüllt beurteilt mit der Schlussbeurteilung «A» (vgl. Personaldossier
pag.143-148). Gleichzeitig deponierte der damalige Vorgesetzte unter den
Stichworten «Kommunikations- und Konfliktfähigkeit», dass es im Büro «im-
mer wieder kleine Spannungen mit den Vorgesetzten» gegeben habe und er
das Gefühl habe, dass der Beschwerdeführer ihm nicht vertraue (pag. 145).
3.4
Nach einem Wechsel auf der Führungsebene fand das MAG 2019
erstmals mit der neuen direkten Vorgesetzten E.________ (Teamleiterin)
statt (Personaldossier pag. 130-136). Sie bewertete die Erfüllung der Ziel-
vorgaben und Leistungserwartungen erneut mit einem «A». Positiv hob sie
hervor, dass die Planung und Organisation der Akten gut sei und der Be-
schwerdeführer wenig Pendenzen habe (pag. 132 «Ressourcen-Manage-
ment»). Sie bemerkte jedoch, dass seine Konfliktfähigkeit nicht immer gleich
gut sei, so vergreife er sich bei Konflikten sowohl gegenüber Vorgesetzten
als auch gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelegentlich im Ton
(pag. 132 «soziale Kompetenzen»). Zudem sei sein Durchsetzungsvermö-
gen bei Schuldnern «manchmal etwas zu stark bestimmend»; er müsse dar-
auf achten, ruhig zu bleiben (pag. 132 «persönliche Kompetenzen»). Eben-
falls äusserte die direkte Vorgesetzte, dass der Beschwerdeführer die Vor-
gesetzten manchmal übergehe und sich z.B. an seinen früheren Vorgesetz-
ten wende statt an sie, was die Zusammenarbeit etwas schwierig gestalte
(pag. 132 «Commitment/Loyalität»). Im Übrigen sprach sie die schwankende
Qualität der Pfändungsvollzüge an und thematisierte insbesondere einen
Fehler bei einem Pfändungsvollzug; der Beschwerdeführer hatte diesen auf
einen offiziellen Feiertag (Auffahrt) angekündigt (pag. 133; vgl. ausführlich
zum Jahr 2019 auch angefochtener Entscheid E. 4.3.1 [MAG] und 4.3.2
[Flüchtigkeitsfehler im Dezember]).
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Seite 8
3.5
Betreffend das Jahr 2020 ist insbesondere Folgendes aktenkundig:
3.5.1
Am 4. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswid-
riger Zustellung von Zahlungsbefehlen und einer Konkursandrohung ein ers-
tes Mal verwarnt, dies durch den Dienststellenleiter (in Vertretung des Be-
reichsleiters F.________/H.________), mitunterzeichnet durch die direkte
Vorgesetzte (Personaldossier pag. 212-214; vgl. auch angefochtener Ent-
scheid E. 4.4.2). Trotz wiederholter mündlicher Ermahnung habe er zwei
Zahlungsbefehle (und einmal eine Konkursandrohung) wider besseres Wis-
sen in die Briefkästen von Schuldnerinnen und Schuldnern eingeworfen,
statt sie persönlich auszuhändigen. Für den Wiederholungsfall wurde dem
Beschwerdeführer die Auflösung des Anstellungsverhältnisses angedroht
(pag. 214).
3.5.2
Anlässlich des MAG 2020 (Personaldossier pag. 110-118) wurden
Leistungen und Verhalten des Beschwerdeführers erstmals mit einem «B»
beurteilt (Zielvorgaben oder Leistungserwartungen teilweise erfüllt). Positiv
hob die Vorgesetzte hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten gut
plane und speditiv erledige; dies zeige sich etwa darin, dass er wenig Pen-
denzen habe und keine Polizeivorführaufträge erstellen müsse (pag. 113).
Gleichzeitig bemängelte sie insbesondere die folgenden Punkte: Betreffend
«Soziale Kompetenzen» müsse der Beschwerdeführer vermehrt darauf ach-
ten, dass er seine persönliche Meinung gegenüber den Kunden nicht preis-
gebe und immer neutral und sachlich bleibe. Es müssten «alle Kunden
gleichbehandelt werden, unabhängig von Staatszugehörigkeiten, Religion
und Sprache» (pag. 112). Auch sei er nicht immer teamfähig; wenn er Ent-
scheidungen oder Meinungen nicht teile, gebe er dies öffentlich kund, dabei
entstehe eine schlechte Stimmung im Betrieb. Es sei nicht verboten, eine
eigene Meinung zu haben, er müsse aber lernen, dass diese nicht immer
öffentlich kundgemacht werden müsse (pag. 112). Unter «Persönliche Kom-
petenzen» führte die Vorgesetzte aus, dass der Beschwerdeführer seine Ar-
beiten meistens zuverlässig erledigt. Allerdings halte er Weisungen oder Ab-
machungen oft nicht ein. Als Beispiel führte sie unter anderem eine Weisung
betreffend Anwesenheit auf dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie an, an die er immer wieder habe erinnert werden müssen
(pag. 112). Auch wenn der Beschwerdeführer dienstleistungsbewusst sei
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und seine Arbeit so schnell wie möglich erledigen möchte (Aspekt der «Un-
ternehmerischen Kompetenzen»), dürfe er dabei die gesetzlichen Vorgaben
nicht verletzen, insbesondere keine Zahlungsbefehle in Briefkästen zustel-
len, auch wenn dies von Schuldnern ausdrücklich verlangt werde (pag. 113).
Die Qualität der Vollzüge («Fachliche Kompetenzen») müsse er künftig ste-
tig einhalten, damit er nicht regelmässig daran erinnert werden müsse, dass
z.B. Kontoangaben fehlen oder Wegkosten nicht gebucht seien (pag. 114;
vgl. zum Ganzen und zu weiteren Vorfällen im Jahr 2020 angefochtener Ent-
scheid E. 4.4.7 sowie E. 4.4.1, 4.4.3-4.4.6 und 4.4.8-4.4.18 mit Aktenbele-
gen).
3.5.3
Da der Beschwerdeführer mit der Beurteilung gemäss dem MAG
2020 nicht zufrieden war, kam es zu einer Aussprache im Sinn von Art. 165
der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) zwischen
ihm
und
dem
nächsthöheren
Vorgesetzten,
Bereichsleiter
F.________/H.________, I.________ (vgl. Personaldossier pag. 119-122).
Dieser bestätigte die Beurteilung der direkten Vorgesetzten und wies den
Beschwerdeführer darauf hin, dass er zuhanden des Personaldossiers eine
schriftliche Erklärung abgeben könne.
3.6
Betreffend das Jahr 2021 ergibt sich namentlich Folgendes:
3.6.1
Am
26. März
2021
sprach
der
Bereichsleiter
F.________/H.________, I.________, mitunterzeichnet durch die direkte
Vorgesetzte, gegen den Beschwerdeführer schriftlich eine «Letzte Verwar-
nung» aus (Personaldossier pag. 229-234). Vorab bemängelte er, dass sich
der Beschwerdeführer immer wieder im Ton vergreife und Anweisungen von
Führungskräften missachte. Weiter nahm er auf konkrete Dienstpflichtverlet-
zungen Bezug, etwa erneut auf die falsche Zustellungsart von Zahlungsbe-
fehlen oder auf Verstösse gegen die Covid-Anordnungen. Namentlich habe
der Beschwerdeführer die mit einer ersten Verwarnung verbundene Weisung
des Dienststellenleiters missachtet, dass Schuldner ausschliesslich schrift-
lich und nicht telefonisch vorzuladen seien, auch habe man ihn nahezu täg-
lich darauf hinweisen müssen, die Maske korrekt zu tragen (pag. 230). Für
den Fall, dass er sich nicht ab sofort an die Weisungen und Anordnungen
halten sollte, wurde dem Beschwerdeführer die Einleitung des Kündigungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
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verfahrens in Aussicht gestellt (vgl. pag. 230). Die einzelnen Vorwürfe wur-
den in einem Anhang zur Verwarnung detailliert begründet (pag. 232-234).
3.6.2
Am
5. Oktober
2021
stellte
der
Bereichsleiter
F.________/H.________ bei der Geschäftsleitung BAKA den Antrag, es sei
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu kündigen (Personaldos-
sier pag. 235 ff.). Nach der zweiten, jüngsten Verwarnung habe sich dessen
Verhalten nur für kurze Zeit gebessert. Insbesondere habe es erneut Rekla-
mationen betreffend seine Kommunikation im Team und gegenüber Kund-
schaft gegeben und habe er weisungswidrig gehandelt (insb. im Zusammen-
hang mit dem Schalterdienst sowie hinsichtlich der Einhaltung von Formvor-
schriften und internen Prozessen).
3.6.3
Im MAG vom 25. Oktober 2021 wurden die Leistungen und das Ver-
halten des Beschwerdeführers erneut mit einem «B» beurteilt (vgl. Personal-
dossier pag. 94-102). An diesem Gespräch thematisierte die Vorgesetzte
nebst anderem die Kommunikation des Beschwerdeführers; er müsse darauf
achten, dass er nicht zu stark emotional (aggressiv) werde. Es habe diesbe-
züglich und auch in Bezug auf die Maskentragpflicht immer wieder Be-
schwerden von Kunden gegeben. Auch innerhalb der Abteilung gebe es im-
mer wieder Spannungen. Es wurde auch ein konkreter «Vorfall» angespro-
chen, an dem er «nicht sehr viel Teamfähigkeit» gezeigt habe. Der Be-
schwerdeführer nahm das MAG zur Kenntnis, notierte aber auf dem Bogen,
dass er mit der Beurteilung und dem Geschriebenen nicht einverstanden sei
(pag. 102).
3.7
Am 10. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör im Hinblick auf eine allfällige Kündigung gewährt (Personaldossier
pag. 279-297). Davon hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
27. Januar 2022 Gebrauch gemacht (vgl. Personaldossier pag. 301-309).
Bei dieser Gelegenheit erhob er erstmals den Vorwurf des Mobbings. Ab
dem 24. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2022 war der Beschwerdeführer zu
100 % krankgeschrieben, ab dem 27. Juni 2022 zu 50 % (Arztzeugnisse
Personaldossier pag. 25-35, 35-39). Mit Verfügung vom 2. August 2022 kün-
digte die Geschäftsleitung BAKA das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwer-
deführer per 30. November 2022 und stellte ihn bis zum Austrittstermin frei
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(Personaldossier pag. 484-514). Die Sperrfrist wurde unbestrittenermassen
gewahrt.
4.
Zum Vorliegen triftiger Kündigungsgründe ergibt sich Folgendes:
4.1
Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 25
des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) unter
Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats
kündigen (Abs. 1); sie hat dafür triftige Gründe anzugeben (Abs. 2). Solche
liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leis-
tungen erbringt (Bst. a), Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet
hat (Bst. b) oder durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das
Arbeitsklima nachhaltig stört (Bst. c). Die gesetzliche Aufzählung ist indes
nicht abschliessend. So kann als Kündigungsgrund etwa genügen, dass sich
die betroffene Person nicht in den Betrieb einordnen kann oder dass ihr der
Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt. In der Rechtsprechung
sind ferner Dienstpflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhält-
nis als triftige Gründe anerkannt. Mehrere geringfügige Beanstandungen
können gesamthaft gesehen einen triftigen Grund abgeben (BVR 2023
S. 326 E. 3.1, 2010 S. 157 E. 3.2.1 f., 2009 S. 443 E. 2.3; Hans-Ulrich Zür-
cher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,
3. Aufl. 2021, S. 51 ff., 80 N. 77). Eine Kündigung ist immer dann sachlich
begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person dem öf-
fentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden
Verwaltung, widerspricht (BVR 2023 S. 326 E. 3.1, 2012 S. 294 E. 4.1, 2009
S. 443 E. 2.3). Bei der Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Person
steht der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu, weil sie den
tatsächlichen Verhältnissen nähersteht als das Gericht (BVR 2023 S. 326
E. 3.1, 2006 S. 97 E. 4.3). Die Voraussetzungen für die Auflösung eines Ar-
beitsverhältnisses sind aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu
würdigen und die Auflösung muss stets verhältnismässig sein (BVR 2023
S. 326 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Hans-Ulrich Zürcher, a.a.O., S. 83
N. 84; zum Ganzen auch VGE 2023/247 vom 19.12.2025 E. 4.3, 2023/131
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
Seite 12
vom 24.2.2025 E. 3.2, 2021/337 vom 24.7.2023 E. 3.2, 2021/147 vom
26.4.2023 E. 4.2).
4.2
Eine Kündigung darf nicht ausschliesslich mit Vorfällen begründet
werden, welche zu einem früheren Zeitpunkt nicht als gewichtig genug für
die Entlassung angesehen wurden und nur zu einer Beanstandung oder Ver-
warnung geführt haben. Der Entscheid über die Auflösung eines Arbeitsver-
hältnisses hat aber immer aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände
des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. E. 4.1 hiervor). Haben sich neue Vorfälle er-
eignet, dürfen daher frühere Vorkommnisse durchaus in die Gesamtwürdi-
gung einbezogen werden. Entsprechend können nach der Rechtsprechung
einzelne Aspekte, die für sich allein nicht zur Kündigung geführt haben, im
Verbund mit späteren Vorkommnissen die Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie abgemahnt worden sind
(vgl. VGE 2023/157 vom 13.8.2025 E. 3.2, 2023/131 vom 24.2.2025 E. 3.3,
2021/337 vom 24.7.2023 E. 3.3, 2017/167 vom 24.11.2017 E. 3.2, 2015/316
vom 1.12.2016 E. 3.3, 2014/212 vom 21.8.2015 E. 3.3, je mit weiteren Hin-
weisen).
4.3
Der Beschwerdeführer rügt, dass für die Kündigung entgegen dem
angefochtenen Entscheid nicht auf Vorfälle abgestellt werden dürfe, die sich
vor der zweiten Verwarnung am 26. März 2021 ereignet haben (Beschwerde
S. 5 und 8; vorne E. 2.3). – Wie soeben dargelegt (E. 4.2), dürfen Vorkomm-
nisse, die mit einem Verweis oder mit einer Verwarnung abgemahnt worden
sind, nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung von (neuen) Vor-
fällen durchaus in die Gesamtwürdigung einbezogen werden (zutreffend Be-
schwerdeantwort S. 2). Dies gilt umso mehr, wenn sich in neuen Vorfällen
kritische Verhaltensmuster wiederholen, wie dies beim Beschwerdeführer
der Fall ist (vgl. vorne E. 3.5.1, 3.6.1 und 3.6.2 mit Hinweisen). Die diesbe-
zügliche Rüge ist daher unbegründet.
4.4
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass keine triftigen Kündi-
gungsgründe vorliegen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; vorne E. 2.3). Insbeson-
dere stellt er in Abrede, dass er Covid-Schutzmassnahmen nicht konsequent
umgesetzt und er sich unangebracht, teilweise rassistisch gegenüber Kun-
den geäussert habe. Auch wehrt er sich gegen den Vorwurf eines «unkolle-
gialen» bzw. «unakzeptablen» Verhaltens (Beschwerde S. 5-7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
Seite 13
4.5
Die Geschäftsleitung BAKA begründete die Kündigung zum einen mit
ungenügenden Arbeitsleistungen (Nichtbeachten gesetzlicher Vorgaben)
bzw. dem Missachten von Weisungen und Standardprozessen (bei der Fall-
bearbeitung oder allgemein im Betrieb), zum anderen mit dem Verhalten des
Beschwerdeführers (Auftreten, Tonfall im G.________ und betriebsintern;
vgl. dazu auch vorne E. 2.1), das das Vertrauensverhältnis zerrüttet habe.
4.5.1
Was die Arbeitsleistungen und das Nichtbeachten von fachbezoge-
nen Weisungen betrifft, finden sich in den MAG-Protokollen wiederholt Hin-
weise, dass der Beschwerdeführer Zahlungsbefehle einfach in die Briefkäs-
ten der Adressatinnen und Adressaten gelegt hat, obwohl dies unzulässig
ist; so wurde denn auch wiederholt als Ziel formuliert, dass er dies in Zukunft
unterlassen soll (vgl. vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführer wurde deswegen
zweimal förmlich verwarnt, erstmals am 4. Februar 2020 (vgl. vorne
E. 3.5.1), ein weiteres Mal am 26. März 2021 («letzte Verwarnung»; vgl.
vorne E. 3.6.1). Auch sind weitere Fehlleistungen bei der Fallbearbeitung do-
kumentiert wie die unkorrekte Abgabe der Zahlungsbefehle, die unzulässige
telefonische Vorladung von Schuldnern oder Verstösse gegen gesetzliche
Pfändungsvorschriften (vgl. vorne E. 3.6.1; vgl. auch Personaldossier
pag. 97, 213 f., 230). Dokumentiert ist weiter, dass der Beschwerdeführer
allgemeine betriebliche Weisungen, insbesondere im Zusammenhang mit
Covid-19, nicht eingehalten hat (vgl. vorne E. 3.6.1; dazu auch pag. 55 f.,
112, 230). Zu Problemen führte auch immer wieder der Schalterdienst (vgl.
insb. pag. 112, 230). Anlässlich der letzten Verwarnung wurde dem Be-
schwerdeführer die Einleitung des Kündigungsverfahrens angedroht für den
Fall, dass er sich nicht ab sofort an die Weisungen und Anordnungen halten
sollte (vgl. vorne E. 3.6.1). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass es danach
erneut zur Nichtbeachtung von Weisungen gekommen ist (vgl. Kündigungs-
antrag mit Beilagen, in Personaldossier pag. 235 ff.; vgl. auch vorne
E. 3.6.2). Es kann zum Ganzen ergänzend auf die einlässlichen und zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 6.3-6.5, 6.7
des angefochtenen Entscheids). Insgesamt genügten die Leistungen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen den Anforderungen nicht und
verhielt er sich oft nicht weisungskonform. Darin liegt mit der Anstellungs-
behörde und der Vorinstanz ein Kündigungsgrund (vgl. vorne E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
Seite 14
4.5.2
Zum Verhalten des Beschwerdeführers sind ebenfalls Beanstandun-
gen aktenkundig: Sein Verhalten wurde erstmals in einem Aufsichtsverfah-
ren im Jahr 2012 förmlich gerügt (vgl. vorne E. 3.2). Sodann wurde ab dem
Jahr 2018 in den MAG jeweils thematisiert, dass es im Büro «immer wieder
kleine Spannungen» gegeben haben (vorne E. 3.3) und der Beschwerdefüh-
rer darauf achten müsse, dass er sich nicht im Ton vergreife, auch im
G.________ bzw. generell gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern (vgl.
vorne E. 3.4, 3.5.2 und 3.6.1). Sein Verhalten war denn auch ein Thema der
«letzten Verwarnung» vom 26. März 2021. Der Beschwerdeführer wusste
nach dem Ausgeführten, dass er an seinem Verhalten hätte arbeiten müs-
sen; ob er allein durch sein Verhalten (insoweit kann ergänzend auf die ein-
lässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden; vgl. angefochte-
ner Entscheid E. 7.2) zusätzlich den Kündigungsgrund des zerrütteten bzw.
gestörten Vertrauensverhältnisses erfüllt, kann hier aber letztlich dahinge-
stellt bleiben. Zu Recht hat die DIJ erkannt, dass mit dem wiederholten Miss-
achten sowohl von konkreten Weisungen und Ermahnungen seiner Vorge-
setzten als auch von gesetzlich oder in internen Prozessbeschreibungen nie-
dergelegten Vorgaben ein hinreichender Kündigungsgrund vorliegt (ange-
fochtener Entscheid E. 6.8; vgl. E. 4.5.1 hiervor), zumal unter solchen
Voraussetzungen eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit zu-
mindest sehr erschwert ist. Dies vermag der Beschwerdeführer mit seinen
Einwänden gegen sein in mehrfacher Hinsicht kritisch beurteiltes Verhalten
nicht in Frage zu stellen. Auch wird dieser Befund, wie aufzuzeigen ist, nicht
durch den Mobbingvorwurf entkräftet (vgl. E. 4.6 hiernach). Zusammenfas-
send liegt damit entgegen dem Beschwerdeführer ein hinreichender Kündi-
gungsgrund im Sinn von vor.
4.6
Der Beschwerdeführer sieht die Kündigung als «direkten Ausfluss»
von Mobbing und moniert, die Vorinstanz sei den von ihm erhobenen Mob-
bingvorwürfen zu Unrecht nicht weiter nachgegangen (vgl. vorne E. 2.3; Be-
schwerde S. 3 ff., 5).
4.6.1
Als Mobbing gilt ein systematisches, unangemessenes, über einen
längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten gegenüber einer Person oder ei-
ner Gruppe von Personen, mit dem diese an ihrem Arbeitsplatz schikaniert,
gedemütigt, ausgegrenzt oder in ihrer Würde unterminiert werden soll (Art. 5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
Seite 15
Abs. 2a PV; vgl. ausführlich auch VGE 2018/343 vom 9.12.2019 E. 5.6.1,
2018/180 vom 2.7.2019 E. 4.2.2 je mit weiteren Hinweisen).
4.6.2
Ein solches Verhalten seiner direkten Vorgesetzen – vor Verwal-
tungsgericht richtet sich der Vorwurf hauptsächlich nur mehr gegen sie (vgl.
Beschwerde S. 3 f.) – ist nicht erkennbar. Namentlich fiel das erste MAG mit
der (neuen) direkten Vorgesetzten im Jahr 2019 mit der Gesamtbeurteilung
«A» im Wesentlichen gut aus (vgl. Personaldossier pag. 130 ff.), was gegen
eine von Anbeginn an gezielte Benachteiligung des Beschwerdeführers
durch die direkte Vorgesetzte spricht. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen
hat (vgl. ausführlich angefochtener Entscheid E. 5.3.2), ist es sodann kein
Mobbing, wenn die direkte Vorgesetzte gemeldeten Vorfällen, in die der Be-
schwerdeführer involviert ist, nachgeht. Vielmehr ist sie aufgrund ihrer
Führungsverantwortung gehalten, Meldungen, die im fachlichen Kontext re-
levant sind, nachzugehen und sich selbst ein Bild von der Sachlage zu ma-
chen. Hinsichtlich der gemeldeten Vorgänge kann auf die einlässliche Dar-
stellung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4.4.1, 4.4.3-4.4.5, 4.4.9, 4.4.11-4.4.13 und 4.4.16-4.4.18 mit Aktenbele-
gen). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde S. 3 f.),
vermag nicht zu überzeugen. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass
die Mobbingvorwürfe im zeitlichen Kontext nicht glaubhaft erscheinen (vgl.
ausführlich angefochtener Entscheid E. 5.3.2, vorletzter Abschnitt; vgl. auch
vorne E. 3.7), zumal der Beschwerdeführer sowohl im ersten MAG mit der
direkten Vorgesetzten (2019) als auch im letzten MAG (2021) festhielt, dass
es ein «offenes und ehrliches Gespräch» (Personaldossier pag. 136) bzw.
ein «sehr angenehmes, offenes und ehrliches Gespräch» (vgl. Personaldos-
sier pag. 102) gewesen sei. Im MAG 2021 äusserte er zudem, dass sich die
Zusammenarbeit mit der direkten Vorgesetzten im vergangenen Jahr ver-
bessert habe (vgl. Personaldossier pag. 102), nachdem er in den MAG 2019
und 2020 festgehalten hatte, dass die Zusammenarbeit nicht immer einfach
sei, was er indes auf den Altersunterschied zwischen ihm und der direkten
Vorgesetzten zurückführte (vgl. Personaldossier pag. 136 und pag. 118).
Insgesamt sind für das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich,
welche den vom Beschwerdeführer geäusserten Mobbingverdacht erhärten
könnten; es kann dazu auch auf die schlüssigen Ausführungen der Vorin-
stanz in der Beschwerdeantwort (S. 2) verwiesen werden, denen der (an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
Seite 16
waltlich vertretene) Beschwerdeführer nichts entgegengehalten hat (vgl.
vorne Bst. C). Es kommt hinzu, dass die direkte Vorgesetzte nicht etwa allein
gehandelt hat; die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer für die Dienst-
stelle Mittelland zunehmend nicht mehr tragbar war, wurde von dem der
Teamleiterin vorgesetzten Bereichsleiter F.________/H.________ klar mit-
getragen (vgl. vorne E. 3.5.3 und 3.6.1 f.).
4.6.3
Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen, dass die Mobbingvorwürfe des Beschwerdeführers unbegründet
sind. Sie durfte daher auf die Durchführung einer Instruktionsverhandlung
und die Einvernahme von Vorgesetzten und anderen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung Michel
Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 18 N. 27 mit Hinweisen). Folglich erübrigt sich eine Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung (vgl.
Rechtsbegehren 1, vorne Bst. C). Gleichzeitig wird der vor Verwaltungsge-
richt gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung insbe-
sondere der direkten Vorgesetzten und der Mitarbeiterin B. sowie der von
ihm beantragten Zeugen (vgl. Beschwerde S. 5) in antizipierter Beweiswür-
digung abgewiesen.
5.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Kündigung.
5.1
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV; SR 101]); vgl. BVR 2023 S. 326 E. 5.1, 2009 S. 443
E. 2.3 und 5.4; ferner BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Dies gilt unbesehen des Um-
stands, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Be-
urteilung des triftigen Grundes bzw. der Missbräuchlichkeit der Kündigung
einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2009 S. 443 E. 5.4.1). Mitzuberück-
sichtigen sind Aspekte, die sich aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin
oder des Arbeitgebers ergeben. Diese bildet das Gegenstück zur Treue-
pflicht der Angestellten () auch im kantonalen oder kommunalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
Seite 17
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. ; Art. 328 des
Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BVR 2023 S. 326 E. 5.1,
2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; zuletzt
etwa VGE 2023/247 vom 19.12.2025 E. 7.1, 2023/131 vom 24.2.2025
E. 6.1, 2020/368 vom 11.11.2022 E. 6.1, 2020/1 vom 13.6.2022 E. 6.1).
5.2
Der Beschwerdeführer macht in seinem Eventualstandpunkt geltend,
wenn ihm ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte, wäre eine Kündi-
gung nicht verhältnismässig, insbesondere auch mit Blick darauf, dass er
über 13 Jahre beim Betreibungsamt angestellt war und ihm bis zur ordentli-
chen Pensionierung nur noch wenige Jahre verbleiben würden (vgl. Be-
schwerde S. 9).
5.3
In die Würdigung, ob die Kündigung verhältnismässig ist, sind na-
mentlich die Dauer des Anstellungsverhältnisses (hier rund 13 Jahre) und
das Alter des Beschwerdeführers (Jg. 1963) einzubeziehen, welches die
Stellensuche erfahrungsgemäss erschwert. Das Verwaltungsgericht ver-
kennt nicht, dass die Kündigung den Beschwerdeführer empfindlich trifft.
Seine Weiterbeschäftigung würde indes dem öffentlichen Interesse am ge-
ordneten Betrieb des Betreibungsamtes deutlich zuwiderlaufen, was auf län-
gere Sicht (auch im Hinblick auf seine Pensionierung) nicht mehr tragbar
wäre: Die B.________ bekleiden ein Amt, in welchem hohe Anforderungen
an Fach- und Sozialkompetenz, Loyalität und Verschwiegenheit gestellt wer-
den. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat indes immer wieder zu
Störungen im Betriebsablauf und zu Beanstandungen von Kundinnen und
Kunden, Mitarbeitenden und Vorgesetzten geführt; insbesondere sein Ver-
halten gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern führte regelmässig zu Be-
schwerden. Auch missachtete er immer wieder gesetzliche Vorschriften
(insb. bei der Zustellung von Zahlungsbefehlen) und liess in heiklen Situati-
onen wiederholt den notwendigen Respekt im Umgang mit der teils schwie-
rigen Kundschaft vermissen. Sodann wurde der Beschwerdeführer vorgän-
gig zweimal verwarnt, wobei er auch über die allfälligen Konsequenzen un-
terrichtet wurde (vgl. vorne E. 3.5.1 und 3.6.1). Ihm war daher spätestens
seit Februar 2020 bewusst, dass er sein Verhalten ändern musste, und wel-
che Konsequenzen weiteres Fehlverhalten nach sich ziehen würde. Beim
Beschwerdeführer war indes trotz schriftlicher Verwarnungen kein Wille er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
Seite 18
kennbar, sich in die Organisationsstruktur und das Team einzufügen, die be-
schriebenen internen Prozesse und gesetzlichen Vorgaben vorbehaltlos an-
zuerkennen bzw. umzusetzen und sich an weitere Weisungen zu halten.
Dies zeigt wiederum, dass zur Wahrung des öffentlichen Interesses am ge-
ordneten Betrieb des Betreibungsamts D.________, Dienststelle …, keine
mildere Massnahme zielführend wäre. Im Übrigen ist eine Verletzung der
Fürsorgepflicht weder erkennbar, noch macht der Beschwerdeführer eine
solche geltend.
5.4
In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Kündigung
daher als verhältnismässig und auch als zumutbar.
6.
Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle
stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen
(). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108
Abs. 3 i.V.m. ).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2026, Nr. 100.2024.273U,
Seite 19
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
und mitzuteilen:
- Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter des Kantons
Bern
Der Abteilungspräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff.
i.V.m. erreicht Fr. 15'000.--.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 100 2024 273Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen
Offizielle Quelle