6B_829/2025

Bundesgericht

Straftaten

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

17. Juli

Sachverhalt A.________, Mieter eines Mehrfamilienhauses, parkierte sein Fahrzeug auf einem mit «Besucher» bezeichneten und den Besuchern der betreffenden Liegenschaften vorbehaltenen Parkplatz, ohne dass ein Signal «Parkieren verboten» angebracht war. Er wurde zu 40 Franken wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und focht die Bestätigung dieser Verurteilung durch die kantonale Instanz an. Erwägungen • Ein für Besucher zugänglicher Parkplatz eines Mehrfamilienhauses stellt im Sinne des SVG eine öffentliche Strasse dar; die Bezeichnung «Besucher» genügt jedoch in Ermangelung des Signals «Parkieren verboten» (2.50) nicht, um eine Verhaltensregel zu begründen, deren Verletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar wäre. • Art. 48 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 6 SSV, die 2021 in Kraft getreten sind, übernehmen im Wesentlichen das frühere Recht und dienten der technischen Harmonisierung der Signalisation; sie haben keine neue Straftat für das unbefugte Parkieren auf einem «Besucher»-Platz eingeführt. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
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