7B_1163/2025
Bundesgericht
Nichtanhandnahmeverfügung (Verletzung des Amtsgeheimnisses)
27. Juli
Sachverhalt
B.________ erstattete gegen A.________, damals stellvertretender Generalstaatsanwalt, Anzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Nach mehreren kantonalen Entscheiden und einer Rückweisung durch das Bundesgericht hob das kantonale Gericht die Verweigerung der Nichtanhandnahme auf und ordnete die Eröffnung einer Untersuchung an; A.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde.
Erwägungen
• Der kantonale Entscheid, mit dem die Verweigerung der Nichtanhandnahme aufgehoben und die Eröffnung einer Untersuchung angeordnet wird, ist ein Zwischenentscheid; die Eröffnung des Verfahrens und die allfällige Beeinträchtigung des Rufs des Beschwerdeführers stellen keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil dar, da ein späterer Entscheid noch Abhilfe schaffen kann.
• Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht anwendbar: Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Dauer eines anderen Verfahrens berufen und legt nicht dar, dass die zu eröffnende Untersuchung ausnahmsweise lang oder kostspielig wäre.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.