5A_918/2026
Bundesgericht
Aberkennung der Vaterschaft
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 18. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_918/2026
Urteil vom 18. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aberkennung der Vaterschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. August 2026
(ZK 26 395, ZK 26 396).
Sachverhalt:
A.
Die 2015 geborene B.________ (Beschwerdegegnerin) ist die rechtliche Tochter von A.________ (Beschwerdeführer), welcher zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet war und deshalb im Zivilstandsregister als rechtlicher Vater eingetragen wurde.
Zum Zeitpunkt der Empfängnis pflegte die Kindsmutter eine romantische Beziehung mit dem biologischen Vater und wohnte mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Diese Beziehung endete im Jahr 2019, worauf die Kindesmutter mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnte, dies bis zur endgültigen Auflösung des gemeinsamen Haushaltes per 1. März 2023.
Die Kindesmutter erkrankte daraufhin schwer und verstarb am 14. März 2025. Kurz vor ihrem Tod leitete die KESB Oberland Ost (nachfolgend KESB) ein Verfahren zur Abklärung rund um die Vaterschaft der Beschwerdegegnerin ein. Unmittelbar vor ihrem Ableben äusserte die Kindesmutter den Wunsch, dass ihre Tochter künftig beim leiblichen Vater statt bei einer Pflegefamilie leben könne.
B.
Gestützt auf das erstellte DNA-Gutachten, welches den Nachweis der biologischen Vaterschaft ergab, stellte das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 19. Februar 2026 in Gutheissung der Klage auf Aberkennung der Vaterschaft fest, dass zwischen den Parteien kein Kindesverhältnis besteht, und hob dieses rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdegegnerin auf.
Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. August 2026 ab; ferner wies es wegen Aussichtslosigkeit der Berufungsbegehren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2026 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur anwaltlichen Verbeiständung. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Bereits die Rechtsbegehren bleiben unvollständig und unklar, auch unter Beachtung der Beschwerdebegründung. In dieser argumentiert der Beschwerdeführer aus der Optik der unentgeltlichen Rechtspflege und ausserdem hält er fest, dass der Entscheid über diese ein Zwischenentscheid im Sinn von sei. Indes verlangt er im Rechtsbegehren Ziff. 1 explizit, der obergerichtliche Entscheid "sei vollumfänglich aufzuheben". Soweit es ihm deshalb auch um die materielle Frage des Kindesverhältnisses gehen sollte, hätte er aber, weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. ), ein reformatorisches Rechtsbegehren um Abweisung der Klage um Aberkennung der Vaterschaft stellen müssen und sich nicht bloss auf einen kassatorischen Antrag in Bezug auf das obergerichtliche Urteil beschränken dürfen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Bereits daran scheitert die Beschwerde, soweit sie auch die materielle Statusfrage erfassen sollte. Weiterungen erübrigen sich aber insofern, als die Beschwerdebegründung sowohl für die materielle als auch für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege an der Sache vorbeigeht bzw. unzureichend ist (dazu E. 4).
3.
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die von ihm als in jeder Hinsicht zutreffend erachteten Erwägungen des Regionalgerichtes festgehalten, dass die Klage nicht trölerisch erhoben worden sei, sondern überhaupt erst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Kindsmutter mit dem Beschwerdeführer habe eingereicht werden können und sie vorliegend auch zulässig sei, weil das Kind immer noch minderjährig sei (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 und ). In der Sache selbst habe das Regionalgericht umfassend zwischen den einzelnen Vor- und Nachteilen für das Kind abgewogen. Die Beschwerdegegnerin habe seit der Geburt eine enge Beziehung zum leiblichen Vater gehabt und ihre zukünftige Betreuung durch diesen sowie sein Umfeld sei sichergestellt. Die Beschwerdegegnerin wohne bereits bei ihm und sei seit 1. August 2025 auch formell an seinem Wohnsitz angemeldet. Die Vorgeschichte der Familie, die seit Sommer 2025 faktisch gelebte Betreuungssituation, das diesbezügliche Engagement des leiblichen Vaters sowie dessen finanziellen Verhältnisse hätten für die Anhebung der Klage gesprochen und stützten den Verfahrensausgang. Unter Verweisung auf seine materiellen Ausführungen hat das Obergericht ferner die Berufung als von Anfang an aussichtslos betrachtet und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdebegründung aus der Optik der unentgeltlichen Rechtspflege und macht geltend, das Berufungsverfahren habe nicht als aussichtslos angesehen werden dürfen, denn es habe kein wichtiger Grund nach bestanden, weil die Beschwerdegegnerin das fünfte Lebensjahr längst überschritten habe, und im Übrigen sei auch das Kindeswohl verletzt, weil die Beschwerdegegnerin bereits ihre Mutter verloren habe und ihr nunmehr auch die rechtliche Identität sowie die existenzsichernden Mittel (Kinderrente und Alimente) entzogen würden.
betrifft die Adoptivkindervermittlung. Wahrscheinlich meint der Beschwerdeführer und bezieht sich auf die dort in Abs. 1 statuierte, ab der Geburt laufende absolute Fünfjahresfrist für die Aberkennungsklage, welche sich indes auf die Konstellation bezieht, dass der Ehemann der Kindesmutter die Klage einreicht. Soweit das Kind klagt, kommen hingegen Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 und zum Tragen, wobei die Beschwerdegegnerin vorliegend noch minderjährig ist und die Klage mithin zulässig war. Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
Sodann gehen seine Ausführungen auch in materieller Hinsicht - soweit wie gesagt die materielle Frage zum Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht worden sein sollte - an der Sache vorbei und mangelt es der Beschwerde an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, so dass sie unbegründet bleibt.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist sodann nicht in sachgerichteter Weise dargelegt, inwiefern die Berufung hätte Erfolgsaussichten haben können, weshalb die Beschwerde auch in dieser Hinsicht ungenügend begründet ist.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt () und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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