A-8507/2025

Bundesverwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Unzulässige Sprungbeschwerde im Zollverfahren

26. August

Sachverhalt Das BAZG verpflichtete eine Gesellschaft nach Art. 12 VStrR zur Nachzahlung von Fr. 39'529.45 für im Ausland getankten Diesel, der bei Rückkehr in die Schweiz nicht angemeldet worden war. Die Gesellschaft focht die Verfügung direkt beim Bundesverwaltungsgericht an. Erwägungen • Die Verfügung der Zollfahndung ist als erstinstanzliche Verfügung der Oberzolldirektion nach Art. 34 Abs. 1 MinöStG grundsätzlich mittels Einsprache beim BAZG anzufechten; die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet keine funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. • Eine ausnahmsweise Sprungbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen fällt ausser Betracht, weil die Verfügung eine Diskrepanz bei der Zahl der Betankungen, ein wesentliches Beweismittel und den geltend gemachten Steuerbefreiungstatbestand weder vollständig würdigte noch rechtlich subsumierte. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; sie wurde zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das BAZG übermittelt.
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