9C_299/2026

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

13. August

Sachverhalt Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Betreibung für Prämien Januar und Februar 2024 von Fr. 589.10 nebst Verzugszins sowie Fr. 40.– Administrativkosten und auferlegte dem Beschwerdeführer Fr. 200.– Gerichtskosten. Dagegen erhob dieser Beschwerde, ohne sich mit den entscheidenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Erwägungen • Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit den tragenden Erwägungen zur geschuldeten Prämienforderung von Fr. 589.10, den administrativen Kosten von Fr. 40.– und der kantonalen Kostenauflage auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen allgemeine Kritik am Krankenversicherungssystem. • Verweise auf frühere Rechtsschriften ersetzen keine sachbezogene Begründung in der Beschwerdeschrift selbst; mangels hinreichender Begründung ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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