6B_804/2025
Bundesgericht
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung usw.; Willkür, rechtliches Gehör
29. Juli
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Gehilfenschaft dazu und Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Ersatzforderung von Fr. 3'207'703.-- verurteilt. Er nahm an der Berufungsverhandlung aus dem Ausland nicht teil, nachdem sein Gesuch um freies Geleit abgewiesen worden war; sein Anwalt war anwesend.
Erwägungen
• Das Fernbleiben von der Berufungsverhandlung aus Furcht vor einer Verhaftung trotz ordnungsgemässer Vorladung war selbstbestimmt und nicht entschuldigt; die Verteidigung durch den anwesenden Anwalt genügte, sodass das Abwesenheitsverfahren zulässig war.
• Die Anklageschrift umschrieb die dem Beschwerdeführer als Anwalt und Liquidator vorgeworfenen Handlungen – Beratung, Mitwirkung an Zusatzvereinbarungen und Verzicht auf die Rückforderung von Geldern – hinreichend konkret; die daraus folgende rechtliche Würdigung war keine Frage des Anklagegrundsatzes.
• Die willkürfrei festgestellte Mitwirkung an der Legitimierung des Vermögensabflusses und der Verzicht auf dessen Rückforderung begründeten die Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung; die übrigen Sachverhalts- und Rechtsrügen waren ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.