6B_804/2025

Bundesgericht

Straftaten

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung usw.; Willkür, rechtliches Gehör

29. Juli

Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Gehilfenschaft dazu und Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Ersatzforderung von Fr. 3'207'703.-- verurteilt. Er nahm an der Berufungsverhandlung aus dem Ausland nicht teil, nachdem sein Gesuch um freies Geleit abgewiesen worden war; sein Anwalt war anwesend. Erwägungen • Das Fernbleiben von der Berufungsverhandlung aus Furcht vor einer Verhaftung trotz ordnungsgemässer Vorladung war selbstbestimmt und nicht entschuldigt; die Verteidigung durch den anwesenden Anwalt genügte, sodass das Abwesenheitsverfahren zulässig war. • Die Anklageschrift umschrieb die dem Beschwerdeführer als Anwalt und Liquidator vorgeworfenen Handlungen – Beratung, Mitwirkung an Zusatzvereinbarungen und Verzicht auf die Rückforderung von Geldern – hinreichend konkret; die daraus folgende rechtliche Würdigung war keine Frage des Anklagegrundsatzes. • Die willkürfrei festgestellte Mitwirkung an der Legitimierung des Vermögensabflusses und der Verzicht auf dessen Rückforderung begründeten die Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung; die übrigen Sachverhalts- und Rechtsrügen waren ungenügend begründet. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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