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8C_499/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 17. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_499/2026
Urteil vom 17. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2026 (VSBES.2025.144).
Erwägungen:
1.
Nach kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (). Gemäss und hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 i.f. mit Hinweisen).
2.
Die beiden Einspracheentscheide vom 24. Oktober 2024, mit welchen die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK) an den am 3. Mai 2024 verfügten Rückforderungen von unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'556.05 und Fr. 12'815.50 festhielt, erwuchsen gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 7. Juli 2026 unbestritten in Rechtskraft. Die diesbezüglich erhobenen Erlassgesuche wies die Beschwerdegegnerin infolge der fehlenden Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ab (vgl. dazu die mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 geschützte Verfügung vom 19. Februar 2025), was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf Beschwerde hin mit angefochtenem Urteil vom 7. Juli 2026 bestätigte. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, der Beschwerdeführer bestreite nicht, die nicht gemeldeten Nebenerwerbstätigkeiten tatsächlich ausgeübt und die angerechneten Einnahmen effektiv erzielt zu haben. Ungeachtet der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung der grossen finanziellen Härte vermöge sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichterfüllung der Meldepflicht und der Pflicht, das entsprechende Formular wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen, nicht auf den guten Glauben zu berufen. Seine Vorbringen, sich bei einer Rechtsschutzversicherung bzw. einem Anwalt betreffend Meldepflicht in Bezug auf die ausgeübten Nebenerwerbstätigkeiten erkundigt zu haben, seien unbelegt und widersprüchlich, weshalb auf die unglaubwürdigen Angaben nicht abzustellen sei.
3.
Der Beschwerdeführer begnügt sich letztinstanzlich mit unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 1.i.f.). Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt habe und dabei in Willkür verfallen sei (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 IV 374 E. 3.2.2 mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund () gesetzt habe. Allein die eigene Sicht der Dinge zu schildern, reicht nicht aus. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb die Rückforderungsansprüche gemäss den beiden unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheiden der ALK vom 24. Oktober 2024 verjährt sein sollten.
4.
Da die Begründungsmängel offensichtlich sind, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach .
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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