6B_644/2025

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Übertretung von Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS; Willkür; rechtliches Gehör

23. Juli

Sachverhalt A.________, Eigentümer der Parzelle und alleiniger Verwaltungsrat der Gesellschaft, welche eine Industriehalle betreibt, verwendete Container trotz fehlender Benützungsbewilligung. Ein kommunales Benützungsverbot für die Räumlichkeiten, das weiterhin in Kraft stand, war 2021 erlassen worden; Kontrollen von 2022 und 2024 bestätigten deren Nutzung. Erwägungen • Der Eigentümer der Parzelle und Gesuchsteller der Baubewilligung fällt unter den Begriff des «Verantwortlichen» von Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS; die kantonale Anwendung dieser Bestimmung ist nicht willkürlich. • Die Benutzung eines Bauwerks ohne Wohn- oder Benützungsbewilligung stellt eine eigenständige Übertretung neben der Verletzung eines Benützungsverbots dar: Massgeblich sind einzig das Fehlen der Bewilligung und die tatsächliche Nutzung, nicht die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Busse von 10'000 Franken bleibt bestehen.
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