8C_709/2025
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
31. Juli
Sachverhalt
A.________ kündigte seine Stelle per 28. Februar 2025, ohne eine neue Anstellung zugesichert zu haben. Die Arbeitslosenkasse stellte ihn deshalb ab 1. März 2025 für 39 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein; das kantonale Gericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Wer eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle kündigt, ist arbeitslosenversicherungsrechtlich selbstverschuldet arbeitslos, sofern keine Unzumutbarkeit erstellt ist.
• Gesundheitliche Gründe, eine Überschreitung des Weisungsrechts oder Vertragsverletzungen der Arbeitgeberin waren weder belegt noch hinreichend dargelegt; die Kündigung wäre erst nach verbindlicher Zusage einer neuen Stelle zumutbar gewesen.
• Die Einstufung als schweres Verschulden war mangels entschuldbarer oder verschuldensmindernder Umstände bundesrechtskonform; die vorinstanzliche Beweiswürdigung und der Verzicht auf weitere Abklärungen waren nicht willkürlich.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die 39-tägige Einstellung bleibt bestehen.