5F_29/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_557/2026 des Bundesgerichts vom 22. Juni 2026

3. September

Sachverhalt Eine Vertretungsbeistandschaft und ambulante Massnahmen wurden zugunsten von A.________ angeordnet. Nach der Nichteintretensentscheidung auf ihre Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid ersuchte sie um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beantragte die aufschiebende Wirkung. Erwägungen • Das Revisionsgesuch hat den angerufenen Revisionsgrund zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern dieser erfüllt ist; andernfalls ist es unzulässig. War die ursprüngliche Beschwerde unzulässig, kann sich die Revision des bundesgerichtlichen Urteils nur auf den Nichteintretensgrund, nicht aber auf den materiellen Gehalt des kantonalen Entscheids beziehen. • Die Gesuchstellerin nannte keinen Revisionsgrund und beschränkte sich darauf, ihre Kritik an der Beistandschaft zu wiederholen, wobei sie teilweise neue Tatsachen geltend machte, ohne darzutun, dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten; ihre Begründung erlaubte es daher nicht, auf das Gesuch einzutreten. Entscheid Das Revisionsgesuch wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
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