SK 2024 470
BE Obergericht
Kindsmisshandlung und versuchte schwere Körperverletzung
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 22. Dezember
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 24 470
Hochschulstrasse 17
Postfach
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Bern, 22. Dezember 2025
Besetzung
Oberrichter Knecht (Präsident i.V.)
Oberrichter Schmid
Oberrichter Bähler
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 1
und
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
(Kollisionsbeistandschaft i.S.v. )
Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 2
Gegenstand
vorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. Versuch hierzu, vor-
sätzliche einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbe-
fohlenen, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-
Seeland (Kollegialgericht) vom 6. März 2024 (PEN 22 905)
2
Erwägungen:
I.
Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor-
instanz) fällte am 6. März 2024 folgendes Urteil (pag. 2050 ff.; Hervorhebungen im
Original):
I.
A.________ wird freigesprochen:
vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, evtl. fahrlässigen Verlet-
zung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen
dem ________ und 05.11.________ (Jahrzahl) an der E.________ (Adresse) in F.________ (Post-
leitzahl) G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (geb. ________),
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/3), sich zusammensetzend aus Ge-
bühren von CHF 6'325.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF
11'503.85, insgesamt bestimmt auf CHF 17'828.85, an den Kanton Bern.
[…]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 666.65. Die reduzier-
ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 17'162.20.
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung
von CHF 5'251.45 inkl. Anteil Auslagen und MWST (1/3) ausgerichtet.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, mehrfach begangen in
der Zeit zwischen dem ________ und 05.11.________ (Jahrzahl) an der E.________(Adresse) in
F.________(Postleitzahl) G.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (geb. ________),
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB,
426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
Die Polizeihaft von 1 Tag (08.11.________(Jahrzahl)) wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheits-
strafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (2/3), sich zusammensetzend aus
Gebühren von CHF 12'650.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von
CHF 23'007.65, insgesamt bestimmt auf CHF 35'657.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi-
gung auf CHF 25'154.75).
3
[…]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'333.35. Die re-
duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 34'324.30 (ohne Kosten für die amtliche Ver-
teidigung CHF 23’821.40).
III.
1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung (2/3) für die amtliche Verteidigung
von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von
A.________ mit CHF 10'502.90.
Vom amtlichen Honorar sind die mit Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-
Seeland vom 07.01.2019 und 19.11.2021 bevorschussten Beträge von CHF 4'308.00 und CHF
3'769.50, ausmachend CHF 8'077.50, abzuziehen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für
die amtliche Verteidigung von A.________ vom Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 2'425.40
auszurichten.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu-rückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben ().
IV.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von und sowie Art. 126 Abs. 1 und Abs. 3
und 433 Abs. 1 StPO erkannt und zudem verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger C.________
Schadenersatz im Betrag von CHF 1'469.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19.11.2020 zu schul-
den. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, im Grundsatz haftpflichtig zu sein für die
Behandlungs- und Therapiekosten sowie Erwerbsausfälle, welche dem Straf- und Zivilkläger
C.________ durch die von ihm begangen strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden.
Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Für die Festlegung der Höhe dieser Forderung wird der Straf- und Zivilkläger C.________ auf den
Zivilweg verwiesen.
3. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine
Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.11.________(Jahr-
zahl) zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________
abgewiesen.
4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
5. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Parteientschädigung
von CHF 9'306.05 inkl. Anteil Auslagen und MWST zu bezahlen.
4
V.
Weiter wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
Diesem Umstand wurde mit einer Strafminderung im Umfang von 3 Monaten Rechnung getragen.
2. Die sich beim KTD befindlichen 4 Windeltüchlein (Ass. 001 bis Ass. 004) werden mit Einverständ-
nis von H.________ nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________)
sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
und ).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Eingabe
vom 12. März 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 2057). Mit Eingabe vom
14. März 2024 meldete zudem Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag
von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) fristgerecht die Berufung an
(pag. 2060).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 1. November 2024 und wurde den
Parteien am 4. bzw. 5. November 2024 zugestellt (pag. 2148 ff.).
Mit Berufungserklärung vom 22. November 2024 erklärte die Generalstaatsanwalt-
schaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht, sie
fechte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 2153 ff.).
Der Straf- und Zivilkläger teilte mit Berufungserklärung vom 25. November 2025
[recte: 2024] ebenfalls innert Frist mit, das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich des
Freispruchs, des Schuldspruchs, der teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten
sowie der Höhe der Genugtuung und der Parteientschädigung anzufechten (pag.
1113 f.).
Mit Eingabe vom 29. November 2024 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt,
kein Nichteintreten auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers zu beantragen und
auf die Erklärung der Anschlussberufung zu verzichten (pag. 2164 f.). Die übrigen
Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2166 f.).
Mit Eingaben vom 10. November 2025 zogen die Generalstaatsanwaltschaft und
der Straf- und Zivilkläger ihre Berufungen teilweise bzw. in Bezug auf den erstin-
stanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie-
hungspflichten, evtl. fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflich-
ten, zurück (pag. 2223.1 f.; pag. 2239).
3.
Berufungsverhandlung
Die Berufungsverhandlung wurde auf den 11. und 12. November 2025 angesetzt
(pag. 2181 ff.). Mit Schreiben vom 10. November 2025 ersuchte Rechtsanwalt
B.________ namens von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) um Absetzung
des oberinstanzlichen Verhandlungstermins gestützt auf ein Arztzeugnis des
5
I.________ vom 10. November 2025 (pag. 2240 ff.). Gleichentags reichte Rechts-
anwalt B.________ einen provisorischen Notfallbericht, datierend vom 10. Novem-
ber 2025, zu den Akten (pag. 2242 ff.). Mit Verfügung vom 10. November 2025
wurde der Antrag des Beschuldigten begründet abgewiesen und am Verhandlungs-
termin vom 11. und 12. November 2025 festgehalten (pag. 2231 f.). Am 11. No-
vember 2025 erschien der Beschuldigte nicht zum Verhandlungstermin. Nach Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zum erneut gestellten Verschiebungsgesuch des
Beschuldigten und zur Säumnisfrage beschloss die Kammer nach geheimer Bera-
tung begründet, die Verhandlung vom 11. und 12. November 2025 abzusetzen.
Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung mit Vorla-
dung vom 11. November 2025 auf den 19. November 2025 und die mündliche Ur-
teilseröffnung auf den 22. Dezember 2025 angesetzt, wobei die Parteien ausdrück-
lich auf die Einhaltung der Zustellfrist für die Vorladung von 10 Tagen verzichteten
(pag. 2249 ff.). Am 19. November 2025 erschien der Beschuldigte zur neu ange-
setzten Berufungsverhandlung, weshalb über die Begründetheit der Säumnis des
Beschuldigten am ersten Verhandlungstermin nicht entschieden werden musste.
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Bezugnehmend auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. August 2025 reich-
te Rechtsanwältin D.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 für den Straf-
und Zivilkläger einen ärztlichen Bericht der Kinderärztin Dr. med. J.________ vom
22. August 2025, einen Bericht der Fachpsychologin K.________ vom 8. Oktober
2025, einen Bericht der Psychomotoriktherapeutin L.________ vom 10. September
2025 und einen Bericht der Physiotherapeutin M.________ vom 23. September
2025 zu den Akten (pag. 2201 ff.).
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregis-
terauszug (datierend vom 28. Oktober 2025; pag. 2217) und ein Leumundsbericht
inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 13. Oktober
2025; pag. 2194 ff.) eingeholt.
Ferner wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 19. November
2025 ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 2272 ff.).
5.
Anträge der Parteien
5.1
Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin N.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand-
lung was folgt (pag. 2294 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kol-
legialgericht in Dreierbesetzung) vom 6. März 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs-
pflichten, evtl, fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, angeblich mehr-
fach begangen in der Zeit zwischen dem ________ und 05.11.________(Jahrzahl), in
6
F.________(Postleitzahl)
G.________(Ortschaft),
E.________(Adresse),
zum
Nachteil
von
C.________, geb. ________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/3) an den
Kanton Bern.
B.
Im Weiteren verfügt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem
________
und
dem
05.11.________(Jahrzahl),
in
F.________(Postleitzahl)
G.________(Ortschaft), E.________(Adresse), zum Nachteil von C.________, geb. ________;
2. der qualifizierten einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem
________
und
dem
05.11.________(Jahrzahl),
in
F.________(Postleitzahl)
G.________(Ortschaft), E.________(Adresse), zum Nachteil von C.________, geb. ________;
und er sei in Anwendung von
, , , , ,
Art. 122, 123 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (Fassung vom 01.09.________(Jahrzahl))
, und
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 9 Monate zu vollziehen seien und für eine Teil-
strafe von 27 Monaten der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen sei.
Die ausgestandene Polizeihaft im Umfang von 1 Tag sei auf die vollziehende Teilstrafe anzurech-
nen;
2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss
).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Die sich beim KTD befindlichen 4 Windeltüchlein (Ass. 001 bis Ass. 004) seien mit Einverständnis
von H.________ nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der erhobenen
erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei zu erteilen
(Art. 16 Abs. 7 i.V.m. und ).
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen ().
5.2
Straf- und Zivilkläger
Die von Rechtsanwältin D.________ für den Straf- und Zivilkläger gestellten und
begründeten Anträge lauten wie folgt (pag. 2296 f.):
I.
Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären:
7
1. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit vom ________ bis
zum 5. November ________(Jahrzahl) in G.________(Ortschaft), zum Nachteil des Privatklägers
C.________, indem er ihn so misshandelte, dass dieser einen Schädelbruch (Bruch des Scheitel-
beins rechts; Ziff. 1a, 2. Aufzählungspunkt AKS) und Rippenbrüche (4. und 5. Rippe rechts, ven-
trolateral; Ziff. 1a, 4. Aufzählungspunkt AKS) erlitt;
2. der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, mehrfach
begangen in der Zeit vom ________ bis zum 5. November ________(Jahrzahl) in
G.________(Ortschaft), zum Nachteil des Privatklägers C.________, indem er ihn so misshandel-
te, dass dieser mehrere Gliederbrüche (Bruch der rechten Speiche, Bruch des linken Wadenbein-
schafts, Korbhenkelbruch im körperfernen Anteil des linken Schienbeins; Ziff. 1a, 2. Aufzählungs-
punkt AKS) erlitt.
II.
1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und diejenigen des Berufungsverfahrens seinen dem
Beschuldigten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der gesamten Interventionskosten des Privatklägers
C.________ in erster Instanz, ausmachend CHF 12'408.05 gemäss Ziffer 5.2 der Begründung des
erstinstanzlichen Urteils, zu verurteilen.
4. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Interventionskosten des Privatklägers C.________ im Be-
rufungsverfahren gemäss Honorarnote zu verurteilen.
IlI.
Zivilansprüche des Privatklägers:
1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von
CHF 30’000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. November ________(Jahrzahl) zu bezahlen.
2. Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen.
5.3
Beschuldigter
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol-
gende Anträge (pag. 2302 f.; Hervorhebungen im Original):
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, evtl.
fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, angeblich mehrfach begangen in
der Zeit zwischen dem ________ und dem 5. November 20217 an der E.________(Adresse)
F.________(Postleitzahl) G.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (geb. ________)
freizusprechen
unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3) in der Höhe von
CHF 17'828.85 an den Kanton Bern.
und unter Bestätigung der Ausrichtung einer Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstin-
stanzlichen Verfahren (1/3) in der Höhe von CHF 5'251.45.
2. Der Beschuldigte sei dagegen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohle-
nen, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem ________ und dem 5. November
8
________(Jahrzahl)
an
der
E.________(Adresse)
F.________(Postleitzahl)
G.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (geb. ________),
schuldig zu sprechen
und unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei An-
setzung einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft.
3. Dem Beschuldigten seien die (2/3) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Aufwand für die
Ausfertigung einer schriftlichen Begründung) in der Höhe von CHF 34'324.30 aufzuerlegen.
4. Das weitere im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Honorar des amtlichen Verteidigers (2/3)
in der Höhe von CHF 10'502.90 sei zu bestätigen.
5. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Umfang von
CHF 1'469.70, zuzügl. 5% Zins seit dem 19. 11.2020 sowie ausgewiesene Schadenersatzforde-
rungen im Grundsatz anerkannt hat und die Straf- und Zivilklägerin für die Festlegung der Höhe
dieser Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde.
6. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte eine Genugtuungsforderung im Umfang
CHF 10'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. November ________(Jahrzahl) sowie eine Partei-
entschädigung für Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 9'306.05 aner-
kannt hat. Soweit weitergehend sei die Zivilforderung abzuweisen.
-unter Kosten- und Entschädigungsfolge
7. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
8. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sei dem amtlichen Verteidiger eine Entschädi-
gung in der Höhe gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten.
9. Es sei festzustellen, dass bereits im vorinstanzlichen und zusätzlich in erweitertem Ausmass im
vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Es sei daher einer angemes-
senen Strafmilderung Rechnung zu tragen.
10. Das DNA-Profil sei nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu löschen.
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte-
nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]).
Das Urteil der Vorinstanz wurde von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Straf-
und Zivilkläger – unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungsrückzüge vom
10. November 2025 – teilweise angefochten.
Entsprechend hat die Kammer über den Schuldspruch wegen mehrfacher einfa-
cher Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, die Sanktion, die Ver-
legung der weiteren erstinstanzlichen Verfahrenskosten und den Umfang einer all-
fälligen Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die amtliche Entschädi-
gung zu befinden. Im Zivilpunkt hat die Kammer die vom Straf- und Zivilkläger an-
gefochtene Abweisung der weitergehenden Genugtuungsforderung sowie die Höhe
9
der Parteientschädigung inkl. Kostenfolge zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft
zugänglich ist sodann die Verfügung betreffend die Löschung des DNA-Profils und
der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.
Die Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei (zumindest indirekt)
angefochten wurden, sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies
namentlich der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie-
hungspflichten, evtl. fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflich-
ten, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, unter
Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos-
ten, die Anerkennung der Schadenersatzforderung, die Anerkennung einer Genug-
tuung in der Höhe von CHF 10'000.00 (zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. November
________(Jahrzahl)), die Anerkennung der Haftpflicht für Behandlungs- und The-
rapiekosten sowie Erwerbsausfälle dem Grundsatz nach, die Festsetzung der Höhe
der amtlichen Entschädigung sowie die Vernichtung der Asservate.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen oder der Rechtskraft
nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (). Da die Ge-
neralstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger Berufung erhoben haben,
darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten auch zu
Ungunsten des Beschuldigten abändern. Sie ist diesbezüglich nicht an das Ver-
schlechterungsverbot gemäss gebunden.
II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2093 ff., S. 26 ff. der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundsatz in dubio
pro reo hinzuweisen:
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls
zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst
zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Bewei-
se erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Re-
sultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesge-
richts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E.
4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit
Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdi-
gungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss
das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resul-
tat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdi-
gung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten
– oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber
auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen
verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen
10
in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer
entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so
muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Ein-
schätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstige-
ren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV
345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1255/2023 vom 26. Februar 2025 E.
1.5.; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E.
4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_824/2016 vom 10. April ________(Jahr-
zahl) E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
8.
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2022 (pag.
1753 ff.) – soweit oberinstanzlich noch zu überprüfen – folgende Sachverhalte zum
Nachteil des Straf- und Zivilklägers zur Last gelegt (unter Berücksichtigung der Be-
richtigungen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 1973; Hervorhe-
bungen im Original):
1.a Vorsätzliche schwere Körperverletzung, eventuell Versuch hierzu, vorsätzliche einfache
Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, alles mehrfach begangen
in der Zeit zwischen dem ________ (Entlassung des Opfers aus dem Spital) und dem
07.11.________(Jahrzahl) [berichtigt: 05.11.________(Jahrzahl)] (Feststellung der Verletzun-
gen) in F.________(Postleitzahl) G.________(Ortschaft), E.________(Adresse), zum Nachteil
von C.________, geb. ________, indem er seinen Sohn C.________, geb. ________, welcher
unter seiner Obhut stand, wiederholt derart schwer misshandelte, dass dieser gravierende Ver-
letzungen erlitt, deren Folgen noch heute andauern.
Der Säugling (nachfolgend Opfer) erlitt diese Verletzungen nicht durch Eigenhandlungen, son-
dern durch Dritteinwirkungen, da wegen der teilweise ausserordentlichen Schwere der Verlet-
zungen - sämtliche Knochenbrüche deuten auf massive stumpfe Gewalteinwirkungen hin oder
sind aus rechtsmedizinischer Sicht unter Anwendung für einen Säugling angemessener Kraft-
verhältnisse, nicht erklärbar, bzw. können demnach nicht durch Selbsthandlungen verursacht
worden sein, da das Opfer aufgrund seines Alters von erst wenigen Wochen bzw. knapp zwei
Monaten - nicht in der Lage war, sich diese Verletzungen durch Herunterfallen, Anschlagen o.ä.
selber zuzufügen, da es sich noch nicht selber drehen konnte, zudem weder krabbeln, stehen
noch laufen konnte.
Der Beschuldigte hat diese Verletzungen wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich begangen;
zumindest aber musste er aufgrund seines Handelns den Eintritt der entsprechenden Tatfolgen
für möglich halten und nahm diese, indem er das Opfer trotz diesem Wissen wiederholt miss-
handelte, in Kauf.
Im Einzelnen handelte er wie folgt, indem er in der erwähnten Zeitspanne zwischen dem
________ und dem 07.11.________(Jahrzahl) [berichtigt: 05.11.________(Jahrzahl)] das Opfer
auf unbekannte Art und Weise derart misshandelte, dass dieses folgende Verletzungen erlitt
(vgl. auch pag 275):
▪
Hautunterblutungen an der Stirn und der linken Wange, Hautverfärbungen an der Stirn, der
rechten Brustkorbseite und an beiden Unterschenkeln, eine Schorfkruste an der rechten Na-
senöffnung, eine Schleimhautvorwölbung an der Oberlippe, streifenförmige Schorfkrusten an
den Fingern, betont im Bereich der handrückennahen Nagelfalze und der Fingerbeeren,
Rötungen und Schwellungen der Fingerendglieder rechts und Einblutungen in das Nagelbett
11
des rechten Klein- und des linken Ringfingers (eventuell verursacht durch Bisse oder durch
Einklemmen);
▪
Ein nicht verschobener Bruch des Scheitelbeins (os parietale) rechts, ein nicht verschobener
Bruch des Schafts der rechten Speiche (nicht dislozierte diaphysäre Radiusfraktur), ein
Bruch des linken Wadenbeinschafts (diaphysäre Fibulafraktur) mit geringer Knickbildung ein
Korbhenkelbruch im körperfernen Anteil des linken Schienbeins (distale Tibia);
▪
zudem bestand der Verdacht auf eine metaphysäre (im Bereich zwischen Knochenschaft
und Gelenkende gelegene) Knickbildung (durch äussere Einwirkung) im körperfernen Anteil
des rechten Schienbeins;
▪
Weitere Untersuchungen ergaben, dass sich im Bereich der 4. und der 5. Rippe rechts, ven-
trolateral (d.h. zum Bauch und zur Seite hin gelegen), Heilungen von alten Rippenbrüchen
zeigten (vgl. pag. 276).
Insgesamt begründeten die obgenannten Verletzungen, sei es als einzelne Verletzung, als meh-
rere Verletzungen oder als Gesamtheit aller Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr (vgl.
pag. 276 unten), die erlittenen Verletzungen müssen aber als Beeinträchtigungen in Summie-
rung als schwere Körperverletzung bezeichnet werden;
dies zeigte, bzw. zeigt sich in einem Entwicklungsrückstand/Entwicklungsretardierung des Op-
fers, welches im Vergleich mit normalentwickelten Kindern des gleichen Alters eine Verzögerung
der körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung aufweist (vgl. bspw. pag. 418), eventuell
während einer bestimmten Zeitdauer aufwies.
1.b eventualiter fahrlässig schwere Körperverletzung, mehrfach begangen
in der Zeit zwischen dem ________ (Entlassung des Opfers aus dem Spital) und dem
07.11.________(Jahrzahl) [berichtigt: 05.11.________(Jahrzahl)] (Feststellung der Verletzun-
gen) in F.________(Postleitzahl) G.________(Ortschaft), E.________(Adresse), zum Nachteil
von C.________, geb. ________, indem der Beschuldigte die allgemein üblichen Grundsätze im
Umgang mit Säuglingen pflichtwidrig unvorsichtig nicht beachtete, indem er
▪
beim Wickeln das Opfer nicht richtig hielt und dieses fallen liess;
▪
das Opfer auf dem Wickeltisch nicht richtig platzierte, so dass dieses, als es sich bewegte ab
dem Tisch zu Boden fiel;
▪
beim Bekleiden und Entkleiden sowie beim Windelwechsel des Opfers, dessen Arme und
Beine mit solcher Gewalt packte und bog, bzw. hineinzwängte/hineinbog, dass diese bra-
chen;
▪
beim Bekleiden und Entkleiden sowie beim Windelwechsel den Körper des Opfers derart fest
anfasste, dass dieses Hämatome und Verletzungen am Thorax und an den Fingerchen erlitt;
▪
den Kopf des Opfers als auch den restlichen Körper des Opfers nicht richtig hielt oder fixier-
te, so dass sich das Opfer, wenn es sich bewegte, sich an Gegenständen (insbesondere
Möbeln, Kinderbett, Wickeltisch ohne Unterlage) verletzen konnte, bzw. sich verletzte;
▪
indem er bei der Abgabe der Babyflasche den Sauger mit Gewalt in den Mund des Opfers
hineinschob, anstatt diesen durch das Opfer in den Mund ziehen zu lassen;
und durch diese Handlungen, bzw. Unterlassungen, dem Opfer die unter Ziff. 1a. erwähnten und
insgesamt als schwer zu qualifizierenden Verletzungen auf die dort genannte Art und Weise
kausal zufügte. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und Erfahrungen war für ihn nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens voraussehbar, dass seine
Handlungen bzw. Misshandlungen die beschriebenen Verletzungen zur Folge haben konnten;
zudem war ihm bewusst, dass die eingetretenen Verletzungen bei der nötigen Sorgfalt und
Achtsamkeit bei der Betreuung und Behandlung des Opfers ohne weiteres vermeidbar gewesen
12
wären; zudem war ihm bewusst, dass er sofort ärztliche Hilfe hätte anfordern müssen oder an-
derweitig hätte Hilfe holen sollen.
[…]
9.
Beweismittel
Auf eine einleitende (und erneute) Zusammenfassung der Beweismittel sowie der
oberinstanzlich erhobenen Beweise wird verzichtet. Soweit sich ergänzende Be-
merkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar
im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
10.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten und kann aufgrund der medizinischen Berichte und dem rechts-
medizinischen Gutachten als erstellt gelten, dass der Straf- und Zivilkläger in der
Zeit zwischen seiner Entlassung aus dem Spital am ________ und dem Wiederein-
tritt am 5. November ________(Jahrzahl) die in der Anklageschrift aufgeführten
Verletzungen erlitten hat. Davon ausgenommen ist die metaphysäre Knickbildung
im körperfernen Anteil des rechten Schienbeins, betreffend welche lediglich eine
Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Unbestritten ist ferner, dass zu keinem Zeit-
punkt eine Lebensgefahr bestand und der Straf- und Zivilkläger (zumindest zwi-
schenzeitlich) motorische und sprachliche Entwicklungsverzögerungen sowie Ver-
haltensauffälligkeiten zeigte. Es kann diesbezüglich auf die umfangreichen medizi-
nischen Unterlagen verwiesen werden. Ebenfalls ist unstrittig, dass der Beschuldig-
te und die Kindsmutter im angeklagten Zeitraum den Straf- und Zivilkläger in ihrer
Obhut hatten und der Beschuldigte zeitweise mit ihm allein war.
Bestritten und nachfolgend beweiswürdigend zu beurteilen sind demgegenüber
folgende Beweisfragen: (1) die Täterschaft, (2) die Handlungen, die zu den Verlet-
zungen, Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten führten und de-
ren allfälliges Fortbestehen, (3) der Tatzeitpunk, (4) die Anzahl Vorfälle sowie (5)
der Wissensstand und die Willensrichtung des Beschuldigten im Falle seiner Täter-
schaft.
Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend un-
bestrittenen und bestrittenen Sachverhalt verwiesen werden (pag. 2095 f., S. 28 f.
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.
Erwägungen der Kammer
11.1
Vorbemerkungen
Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung vorab zutreffend festhielt, besteht die
Schwierigkeit der vorliegend vorzunehmenden Beweiswürdigung darin, dass der
Straf- und Zivilkläger keine Aussagen zur Entstehung der festgestellten Verletzun-
gen machen kann. Die Kindsmutter gab an, bei den vom Beschuldigten geschilder-
ten Vorfällen nicht im selben Raum gewesen zu sein. Auch sonst konnte sie keine
Ereignisse nennen, welche die Verletzungen zu erklären vermögen. Es kann zu-
dem bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich anhand der Ver-
letzungen zwar in allgemeiner Weise Rückschlüsse auf deren Entstehung ziehen
13
(bspw. Einwirkung durch stumpfe Gewalt), jedoch keine konkreten Handlungen re-
konstruieren lassen. Für die Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen
Tathandlungen, die zu den festgestellten Verletzungen geführt haben sollen, blei-
ben damit die Aussagen des Beschuldigten selbst. Es ist deshalb in erster Linie zu
prüfen, ob seine diesbezüglichen Aussagen glaubhaft sind und die festgestellten
Verletzungen zu erklären vermögen. Tun sie dies nicht, ist nach anderen Erklärun-
gen/Ursachen zu fragen und gegebenenfalls zu prüfen, ob sich diese rechtsgenüg-
lich erstellen lassen bzw. dem Beschuldigten angelastet werden können. Es bietet
sich deshalb an, vorab eine allgemeine Aussagewürdigung und Würdigung der wei-
teren wesentlichen Beweismittel vorzunehmen, auf welche bei der Behandlung der
einzelnen Verletzungen Bezug genommen wird. Insofern folgt die Kammer
grundsätzlich dem Aufbau der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz.
11.2
Meldungen, Rapporte, Fotodokumentation, Arztberichte, Gutachten, KESB-
Entscheide
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu-
sammenfassend wiedergegeben (pag. 2075 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteils-
begründung). Es sind dies die Kindswohlgefährdungsmeldung der O.________
(Klinik) vom 7. November ________(Jahrzahl) (pag. 483 ff.), die Aktennotiz des
Staatsanwalts vom 7. November ________(Jahrzahl) (pag. 3 ff.), der Anzeigerap-
port vom 19. Januar 2018 (pag. 15 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Diens-
tes vom 24. Januar 2018 (pag. 78 ff.) mit Nachtrag vom 28. März 2019 (pag. 95 ff.),
das rechtsmedizinische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfol-
gend: IRM) vom 15. Mai 2018 (pag. 270 ff.), der Austrittsbericht der
O.________(Klinik) vom ________ (pag. 611 ff.), der Bericht der Hebamme
P.________ vom 27. Januar 2018 (pag. 443 f.), der Austrittsbericht der
O.________(Klinik) vom 21. November ________(Jahrzahl) (pag. 686 ff.), der Be-
richt Physiotherapie des Q.________ (Klinik) vom 25. November 2020 (pag. 417 f.),
der Bericht der R.________ vom 12. Dezember 2020 (pag. 409), der Bericht des
Früherziehungsdienstes des Kantons Bern vom 2. Dezember 2020 (pag. 424 ff.),
der Bericht von Dr. med. S.________ vom 26. November 2020 (pag. 432), die Be-
richte von Dr. med. T.________ vom 17. Mai 2019 (pag. 1836 f.), vom 22. Novem-
ber 2019 (pag. 1838 f.), vom 12. November 2020 (pag. 1840 f.), vom 26. November
2020 (pag. 437 f.), vom 3. Februar 2020 (pag. 1842 ff.) und vom 30. Januar 2023
(pag.
1845
f.),
die
Berichte
von
Dr. med. U.________ vom 21. Januar 2018 (pag. 393 f.), vom 19. Dezember 2020
(pag. 401 f.) und vom 17. Oktober 2023 (pag. 1879), der Bericht der Logopädin
V.________ vom 6. November 2023 (pag. 1884 f.), der Bericht von Pract. med.
W.________ vom 24. Juni 2020 (pag. 465 f.), der Bericht von Dr. med. X.________
vom 7. Mai 2020 (pag. 451 ff.), das forensisch-psychiatrische Gutachten des Fo-
rensisch Psychiatrischen Dienstes (nachfolgend: FPD) vom 22. März 2021 (pag.
138 ff.) und die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
(pag. 814 ff.). Darauf sowie auf die Verfahrensakten kann vorab verwiesen werden.
Die sich bei den Akten befindlichen Berichte von Fachpersonen sind schlüssig und
es bestehen keine Gründe, von diesen abzuweichen (zur Ausnahme des kinder-
und jugendpsychologischen Berichts vom 8. Oktober 2025 vgl. E. 11.6.10 hier-
14
nach). Dasselbe gilt für das rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM vom 15.
Mai 2018 sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD vom 22. März
2021. Die Fachpersonen gaben evidenzbasierte Einschätzungen und Beurteilun-
gen ab und zeigten sich entsprechend zurückhaltend in ihren Schlussfolgerungen.
Sie unterschieden klar zwischen medizinischen Fakten und ihrer eigenen Interpre-
tation. Unsicherheiten und Wahrscheinlichkeiten haben sie benannt und sich nicht
zu Spekulationen und reinen Mutmassungen hinreissen lassen. Von Seiten der
Verteidigung wurde denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Die anläss-
lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Sachver-
ständigen Prof. Dr. med. Y.________ sind ebenfalls differenziert und schlüssig, so
dass die Kammer wie die Vorinstanz darauf abstellt.
Obwohl die Fachpersonen die konkrete Entstehung der Verletzungen des Straf-
und Zivilklägers nicht erklären konnten, kamen sie zum Schluss, dass die Kno-
chenbrüche und die Hämatome auf stumpfe bzw. beim Schädelbruch auf grobe
stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sind. Die Verletzungen an den Fingern
seien mit grosser Wahrscheinlichkeit die Folge von Bissen oder eines Einklem-
mens (pag. 278; pag. 1991 Z. 36 ff.; pag. 1994 Z. 4 und Z. 19 f.). Entsprechend
dem Gutachten des IRM weist das Vorliegen mehrerer, durch verschiedene Unfall-
ereignisse nicht plausibel erklärbarer Knochenbrüche, insbesondere auch Korb-
henkelbrüche, stark auf das Vorliegen einer körperlichen Kindesmisshandlung hin.
Beim Straf- und Zivilkläger würden keine Hinweise auf das Vorliegen der Erkran-
kung Osteogenesis imperfecta («Glasknochenkrankheit») bestehen und für weite-
re, die Knochenbrüche erklärende Erkrankungen sowie eines Geburtstraumas fän-
den sich in den Unterlagen keine Hinweise (pag. 278 f.). Prof. Dr. med.
Y.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass nicht nur der Bruch in
der Wachstumsfuge, der in der Literatur als hinweisend auf nicht akzidentiell ange-
sehen werde, sondern auch die Verteilung der Brüche über den gesamten Körper
gegen ein unfallmässiges Geschehen spreche (pag. 1991 Z. 47; pag. 1992 Z. 1 ff.).
Die Verletzungen würden den Rückschluss zulassen, dass eine Gewalt auf den
Säugling eingewirkt habe, die über das kindgerechte Behandeln hinausgehe. Es
dürfe eine stumpfe Form der Gewaltanwendung gewesen sein, welche die Bruch-
schwellen des kindlichen Körpers am Schädel, an den Rippen, am Arm und an den
Beinen überschritten habe (pag. 1991 Z. 36 ff.). Nach einer Selbstbeibringung der
Verletzungen gefragt gab Prof. Dr. med. Y.________ zu Protokoll, ihm würde die
Fantasie fehlen, wie das gehen solle. Ausser, der Straf- und Zivilkläger würde aus
eigener Bewegung aus einer grösseren Höhe herunterfallen, aber rein liegend kön-
ne er sich solche Verletzungen nicht zufügen (pag. 1991 Z. 27 ff.). Es kann dem-
nach als erstellt gelten, dass die Knochenbrüche und die Hämatome allesamt
durch stumpfe Gewalt verursacht wurden und die Vielzahl der Verletzungen an den
verschiedensten Körperpartien auf einen mehrfachen, äusserst groben Umgang mit
dem Straf- und Zivilkläger hinweist.
11.3
Aussagen des Beschuldigten
Vorab kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte sich durchwegs bereit zeig-
te, Aussagen zu machen, und dabei versuchte, jeweils auf die ihm gestellten Fra-
gen zu antworten, selbst wenn er gemäss eigenen Angaben nur Mutmassungen
anstellen oder Annahmen treffen konnte. Werden seine Aussagen jedoch einer
15
eingehenderen Aussagenwürdigung unterzogen, finden sich darin – wie nachfol-
gend dargelegt wird – zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie teils
nicht nachvollziehbare Schilderungen und Erklärungen. Namentlich die Aussagen
des Beschuldigten zu den Vorkommnissen, die gemäss seiner Einschätzung zu
den festgestellten Verletzungen geführt haben sollen, sind wenig konsistent und
stark beschönigend ausgefallen.
11.3.1 Zu den Beinbrüchen
Betreffend die beiden Brüche an den Beinen brachte der Beschuldigte vor, «dies
bei den Beinen» habe der Straf- und Zivilkläger, weil ihm (gemeint dem Beschuldig-
ten) beim Wickeln ein Missgeschick passiert sei. Der Straf- und Zivilkläger habe
sich beim Wickeln sehr stark bewegt und er habe ihn dann fest an den Beinen bzw.
am Oberbein gehalten. Er habe es (gemeint das Bein) am Oberschenkel gehalten
und dort wohl etwas fest draufgedrückt, er habe von oben gehalten. Er sei mit bei-
den Händen links und rechts unter den Straf- und Zivilkläger und seine Daumen
seien oben links und rechts auf dem Oberschenkel gewesen (pag. 46 Z. 126 ff.).
Auch auf Nachfrage zeigte sich der Beschuldigte sicher, auf die Oberschenkel ge-
drückt zu haben (pag. 46 Z. 140). Darauf angesprochen, dass der Straf- und Zivil-
kläger Verletzungen an den Unterschenkeln erlitten hatte, passte der Beschuldigte
seine Aussage sogleich an den neuen Kenntnisstand an, indem er anmerkte, klar
habe er die Unterschenkel auch gehalten. Er habe an den Ober- wie auch an den
Unterschenkeln wohl etwas zu fest gedrückt (pag. 48 Z. 241 ff.). In der Berufungs-
verhandlung sagte der Beschuldigte demgegenüber erneut aus, er habe auf die
Oberschenkel gedrückt (pag. 2278 Z. 8). Weiter gab der Beschuldigte vor der
Staatsanwaltschaft an, er habe sich etwas fest auf die beiden Beine abgestützt,
weil er den Straf- und Zivilkläger habe anziehen wollen. Der Straf- und Zivilkläger
sei etwas nervös gewesen und er habe ihn ruhig anziehen wollen (pag. 56 Z. 87
ff.). An der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete der Beschul-
digte davon, auch von oben her Druck auf die Beine gegeben zu haben, er habe
ziemlich fest nach unten gedrückt. Der Straf- und Zivilkläger habe die Beine immer
oben gehabt und er habe seine Beine nach unten gemacht [sic!] (pag. 66 Z. 19 ff.
und Z. 24 ff.). Gemäss Aussage vor der Vorinstanz und auch oberinstanzlich soll
der Straf- und Zivilkläger sehr nervös gewesen sein, geweint und stark gestrampelt
haben (pag. 1982 Z. 17 f.; pag. 2277 Z. 43 f.). Er habe mit seinem Gewicht stark
auf die Beine gedrückt (pag. 1982 Z. 37 f.; pag. 1983 Z. 7 f.; pag. 2277 Z. 45 f.;
pag. 2278 Z. 8 f.). Zudem brachte der Beschuldigte vor der Vorinstanz erstmals
vor, manchmal habe er wie «kein Gefühl in den Händen». Er habe nicht gemerkt,
dass er vielleicht zu stark auf ihn gedrückt habe (pag. 1982 Z. 25 ff.).
Der Beschuldigte schilderte damit zunächst eine Version, wie die Brüche an den
Beinen entstanden sein könnten, die sich nicht mit dem Verletzungsbild in Einklang
bringen lässt und passte seine Aussage auf entsprechenden Vorhalt sogleich an.
Bei einem zu starken Drücken sowohl auf den Ober- als auch auf den Unterschen-
kel wären ebenfalls Verletzungen an den Oberschenkeln zu erwarten gewesen.
Solche wurden jedoch keine festgestellt. Auch nahm die Schwere der von ihm ge-
schilderten Kraft, die er beim Halten bzw. Drücken der Beine aufgewendet haben
will, mit zunehmender Verfahrensdauer zu (von einem «Draufdrücken» bis hin zu
16
einem sich Abstützen auf die Beine). Gleiches gilt hinsichtlich des Verhaltens des
Straf- und Zivilklägers, der zunächst nur gestrampelt, dann nervös gewesen und
schliesslich sogar geweint und stark gestrampelt haben soll. Zudem will ihm der
Beschuldigte zunächst das Pyjama abgezogen (pag. 48 Z. 247 f.), dann Hosen
(pag. 56 Z. 70 ff.) und letztlich Strumpfhosen angezogen haben (pag. 66 Z. 24 ff.).
Dass die Beine eines strampelnden Säuglings zwecks Kleiderwechsels oder Wi-
ckelns mit den Händen festgehalten und geführt werden müssen, ist nichts Ausser-
gewöhnliches, und dürfte – ohne besonderes Vorkommnis – kaum in Erinnerung
bleiben. Es erstaunt deshalb, dass sich der Beschuldigte einerseits an ein konkre-
tes Ereignis erinnern will, es sich andererseits aber lediglich um ein etwas zu star-
kes Festhalten bzw. Drücken auf die Beine gehandelt haben soll und er nicht in der
Lage war, den Vorfall gleichbleibend und konsistent sowie korrelierend mit den
festgestellten Verletzungen zu schildern.
Als lebensfremd und klar beschönigend sind schliesslich die Aussagen des Be-
schuldigten zu bezeichnen, wonach der Straf- und Zivilkläger nach dem Drücken
auf die Oberschenkel nicht mehr geweint habe bzw. im Gegenteil wieder ganz
normal gewesen sei (pag. 46 Z. 150 f.). Die Brüche sind das Ergebnis schwerer
stumpfer Gewalt (vgl. E. 11.2 hiervor), weshalb es abwegig ist, dass der Straf- und
Zivilkläger nach einer derart heftigen Einwirkung auf seinen Körper nicht mehr ge-
weint, sondern wieder «normal» gewesen sein soll, zumal es sich beim Straf- und
Zivilkläger um ein Schreibaby handelte.
11.3.2 Zum Schädelbruch
Auf die Frage, wie er sich die Kopfverletzung des Straf- und Zivilklägers erkläre,
gab der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme zu Protokoll: «Ich habe ihn
gehalten und abgelegt. Wahrscheinlich habe ich ihn nicht gut gehalten. Ich habe
den Rücken gestützt und beim Ablegen ist er hinten mit dem Kopf am Wickeltisch
aufgeschlagen. Also angestossen. Er hat jedoch keine Anzeichen von sich gege-
ben. Er blieb ruhig. Es hat schon ein wenig ‹bolet›. Ich kann mir schon vorstellen,
dass es dort passiert ist, ich weiss es nicht» (pag. 47 Z. 194 ff.). Er habe nichts
gemerkt und der Straf- und Zivilkläger habe nicht geweint. Der Kopf sei schon et-
was stark aufgeschlagen. Aber wenn er etwas gemerkt hätte, wäre er ins Spital ge-
fahren (pag. 48 Z. 231 ff.). Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einver-
nahme schilderte der Beschuldigte zunächst, dass er den Kopf des Straf- und Zivil-
klägers gut gehalten habe. Der Kopf sei dann auf dem Holz hinten auf dem Wickel-
tisch aufgeschlagen (pag. 56 Z. 57 ff.). Nach Besprechung mit seiner Rechtsvertre-
tung änderte der Beschuldigte seine Aussagen dahingehend, dass ihm der Straf-
und Zivilkläger heruntergefallen sei: «An diesem Abend ist mir Z.________ von
höher oben runtergefallen, als ich erwähnt hatte. Er ist von einer rechten Höhe run-
tergefallen auf seinen Kopf. Er ist fest aufgeschlagen mit dem Hinterkopf. Er hat
sich auf die Seite gedreht. Er hat nicht geweint. Er hat mich angeschaut» (pag. 56
Z. 81 ff.). An der zweiten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft sagte er wieder-
um aus: «Sein Köpfchen war halbwegs auf meinen Schultern. Er ist von meinen
Schultern auf die Eckkante vom Wickeltisch gefallen. Die Eckkante des Wickelti-
sches war etwas tiefer als meine Gurthöhe» (pag. 70 Z. 213 ff.). Einen gänzlich an-
deren Ablauf gab der Beschuldigte schliesslich vor der Vorinstanz und auch in der
17
Berufungsverhandlung zu Protokoll: Der Straf- und Zivilkläger sei auf den Boden
und nicht auf den Wickeltisch gefallen (pag. 1981 Z. 1 f. und Z. 7.; pag. 2276 Z. 30
ff.). Trotz des Sturzes – nunmehr auf den Boden – habe der Straf- und Zivilkläger
nicht geweint. Er sei relativ ruhig gewesen (pag. 1982 Z. 2) und habe ihn ange-
lacht, als er ihn aufgehoben habe (pag. 2275 Z. 39).
Die Darstellungen des Beschuldigten, wie sich der Straf- und Zivilkläger seiner An-
sicht nach die Kopfverletzung zugezogen haben soll, weichen somit stark vonein-
ander ab: Gemäss seinen Erstaussagen soll der Straf- und Zivilkläger während des
Ablegens den Kopf lediglich am Wickeltisch angestossen haben, und es habe ein
wenig «bolet». Entsprechend den Aussagen in der zweiten Einvernahme soll der
Straf- und Zivilkläger nun bereits aus einer grösseren Höhe heruntergefallen sein,
und gestützt auf die Aussagen anlässlich der dritten Einvernahme nunmehr von
seiner Schulter auf die Eckkante des Wickeltisches. Entsprechend seinen zuletzt
getätigten Aussagen soll der Straf- und Zivilkläger nicht nur auf den Wickeltisch,
sondern auf den Boden gefallen sein. Wie die Generalstaatsanwaltschaft im obe-
rinstanzlichen Parteivortrag diesbezüglich zutreffend festhielt, ist bezeichnend,
dass der Beschuldigte – wie bereits in Bezug auf die Verletzungen an den Beinen –
einen zunehmend gravierenderen Vorfall schilderte. Als lebensfremd ist zudem die
Aussage des Beschuldigten zu bezeichnen, wonach der Straf- und Zivilkläger ihn
nach dem Sturz auf den Boden sogar noch angelacht haben soll, zumal der Schä-
delbruch das Resultat massiver stumpfer Gewalteinwirkung ist (zum vergleichbaren
Aussageverhalten bzgl. Beinbrüche vgl. E. 11.3.1 in fine). Darauf angesprochen,
wich der Beschuldigte aus und antwortete in allgemeiner Weise, der Straf- und Zi-
vilkläger habe zwischendurch auch immer mal wieder gelächelt (pag. 2288 Z. 14
ff.).
Dieses wenig konsistente Aussageverhalten lässt sich dadurch plausibel erklären,
dass sich der Beschuldigte mit zunehmender Dauer des Verfahrens und nament-
lich nach Vorhalt der Erkenntnisse im Gutachten des IRM vom 15. Mai 2018 (vgl.
pag. 68 Z. 118 ff.: pag. 69 Z. 140 ff.: «Aus rechtsmedizinischer Sicht ist die Entste-
hung des Scheitelbeinbruchs durch die Einwirkung einer heftigen stumpfen Gewalt
erklärbar und somit u.a. auch durch einen Sturz aus einer ausreichenden Höhe mit
Kopfanprall auf eine harte Unterlage möglich. Nähere Angaben zur mutmasslichen
Fallhöhe, ausser dass Z.________ ‹von einer rechten Höhe› heruntergefallen sei,
liegen uns nicht vor. Letztlich ist diese Verletzung hinsichtlich Entstehungsmecha-
nismus sehr unspezifisch, so dass auch jegliche Formen stumpfer Gewalt ausrei-
chender Heftigkeit das Befundbild erklären können») bewusst geworden sein dürf-
te, dass bei seiner Schilderung eines Fallenlassens nur ein heftiger Aufschlag aus
grosser Höhe den Schädelbruch stimmig zu erklären vermag. Dies erklärt zugleich,
weshalb der Beschuldigte die Frage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, ob
der Straf- und Zivilkläger auf den Rücken auf den Wickeltisch gefallen sei, mit der
Angabe korrigierte, er sei ihm auf den Boden gefallen (vgl. pag. 1980 Z. 45 f.; pag.
1981 Z. 1). Auf die Vielzahl an Widersprüchen angesprochen sagte der Beschuldig-
te, er sei sich wirklich nicht mehr ganz sicher gewesen. Als er nach den Einver-
nahmen darüber nachgedacht habe, habe er im Kopf gehabt, dass ihm der Straf-
und Zivilkläger auf den Boden gefallen sei. Er habe das wohl wirklich falsch gesagt,
aber sicherlich nicht absichtlich (pag. 1988 Z. 21 ff.). Er habe zuerst immer ge-
18
dacht, dass der Straf- und Zivilkläger den Kopf noch an der Ecke des Wickeltisches
angeschlagen habe. Aber je länger er darüber nachgedacht habe, desto mehr habe
er das Gefühl gehabt, er sei ihm direkt runtergefallen (pag. 2276 Z. 31 ff.). Dieser
Erklärungsversuch ist bereits deshalb nicht glaubhaft, da der Beschuldigte in den
ersten Einvernahmen sowohl den angeblichen Sturz auf den Boden als auch das
Anschlagen an der Eckkante des Wickeltisches gänzlich unerwähnt liess. Der Be-
schuldigte hatte im Zeitpunkt der Ersteinvernahme – mit Ausnahme der Rippen-
brüche – bereits Kenntnis von den beim Straf- und Zivilkläger festgestellten Verlet-
zungen (vgl. pag. 689; pag. 696; vgl. auch pag. 43). Es wäre somit zu erwarten
gewesen, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt das zuletzt geschilderte Unfall-
geschehen zu Protokoll gibt, hätte sich dieses tatsächlich derart zugetragen, zumal
er den zuletzt geschilderten Unfallhergang ebenfalls mit dem von ihm wiederholt
geltend gemachten fahrlässigen Handeln erklärte. Seine stetig ändernden Er-
klärungsversuche hinsichtlich der Entstehung des Schädelbruchs sind sinnbildlich
dafür, dass der Beschuldigte darum bemüht war, seine Aussagen dem Stand der
Ermittlungen anzupassen. Es fällt denn auch auf, dass er bei seiner Ersteinver-
nahme von sich aus zunächst nur den angeblichen Vorfall betreffend die Bein-
brüche erwähnte (pag. 46 Z. 126 ff.: «Das einzige was ich sagen kann, ist das mir
beim Wickeln ein Missgeschick passiert ist. Er hat sich beim Wickeln sehr stark
bewegt. Ich habe ihn dann fest an den Beinen gehalten») und erst auf Nachfrage,
wie er sich die Kopfverletzung erkläre, das angeblich unfallbedingte Anstossen des
Kopfes beim Ablegen auf den Wickeltisch schilderte (pag. 47 Z. 193 ff.) und – ab-
weichend zu seinen späteren Aussagen – auf Nachfrage bestätigte, dass dies beim
gleichen Mal passiert sei, wie der Vorfall mit dem Oberschenkel (pag. 47 Z. 200 ff.).
Widersprüchlich sind sodann die Aussagen des Beschuldigten zur Wickelunterlage,
die sich normalerweise auf dem Wickeltisch befunden haben soll. Zunächst gab der
Beschuldigte an, es habe sich kein Polster auf dem Wickeltisch befunden, als der
Kopf des Straf- und Zivilklägers aufgeschlagen habe. Er habe aber ein Tüchlein
hingelegt, auf welches er ihn gelegt habe (pag. 48 Z. 224 ff.). Das Polster sei dre-
ckig gewesen, weil die Kinder dort einmal erbrochen hätten, und er habe es kurz
zuvor weggenommen, um es zu reinigen. Das Polster habe er dann nicht mehr
zurückgelegt (pag. 48 Z. 229 ff.; pag. 56 Z. 56 f.). Anlässlich der zweiten staatsan-
waltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte hingegen aus, er habe nach
vorne gehen wollen und sei pressiert gewesen. Er könne es sich nicht erklären. Die
Ablage sei nicht mehr sauber gewesen. Eines der Kinder habe «druf gekötzelt».
Deshalb sei sie nicht mehr dort gewesen und der Straf- und Zivilkläger sei mit dem
Kopf auf die Holzkante gefallen (pag. 70 Z. 219 ff.). Davon, dass er ein Tüchlein
hingelegt habe, auf welches er den Straf- und Zivilkläger gelegt habe, sprach er
nicht mehr. Wäre der Straf- und Zivilkläger zudem tatsächlich von der Schulter des
Beschuldigten auf die Eckkante des Wickeltisches gefallen, hätte eine flach auf
dem Wickeltisch aufliegende Wickelunterlage kaum etwas am Aufprall des Kopfes
an der Eckkante des Wickeltisches geändert. Als der Beschuldigte vor der Vor-
instanz seine Aussagen zum Hergang des Sturzes erneut anpasste und nunmehr
einen Sturz auf den Boden schilderte, brachte er damit einhergehend erstmals vor,
er habe mit der anderen Hand die Matte nehmen und auf den Wickeltisch legen
wollen. Er habe sich seitlich runtergebückt, und der Straf- und Zivilkläger sei herun-
19
tergefallen (pag. 1980 Z. 40 ff.; pag. 1981 Z. 1 f.; pag. 2276 Z. 20 f.). Er habe sich
auf die Matte und zu wenig auf den Straf- und Zivilkläger konzentriert (pag. 1981 Z.
11 f.). Der Beschuldigte blieb somit zwar durchgehend bei seiner Aussage, wonach
die Auflage nicht sauber gewesen sei, habe gereinigt werden müssen und sich
deshalb nicht auf dem Wickeltisch befunden habe. Welche Rolle die Auflage beim
Sturz des Straf- und Zivilklägers konkret spielte, änderte sich jedoch mit jeder neu-
en Variante. Es handelt sich dabei nicht um Abweichungen in den Aussagen, die
sich mit dem Zeitablauf zwischen dem Vorfall und den späteren Einvernahmen er-
klären liessen, zumal der Beschuldigte diesbezüglich weder Erinnerungslücken
noch Zweifel äusserte.
Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Sturzes auf den Boden lassen
sich sodann nur schwerlich mit den örtlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Der
Beschuldigte gab an, er sei vor dem Wickeltisch gestanden und habe den Straf-
und Zivilkläger mit der rechten Hand auf der rechten Schulter gehalten. Neben dem
Wickeltisch sei die Matte gewesen. Er habe die Matte nehmen wollen und sich seit-
lich vom Wickeltisch leicht nach unten gebückt. Irgendwann sei ihm der Straf- und
Zivilkläger dann «abegheit» (pag. 1981 Z. 3 f., Z. 7 und Z. 11 f.; pag. 2276 Z. 13 ff.;
pag. 2282 Z. 8 ff.). Während der oberinstanzlichen Einvernahme wurde verbalisiert,
wie der Beschuldigte den Säugling mit dem rechten Arm auf seiner rechten Schul-
ter gehalten, den linken Arm in Richtung des Bodens gestreckt und sich dabei seit-
lich nach links gekrümmt haben will (pag. 2276 Z. 17 ff.; pag. 2282 Z. 9 ff.). Auf ei-
ner Abbildung des Kinderzimmers und des Wickeltisches zeichnete der Beschuldig-
te sodann den Standort der Matte und den Liegeort des Straf- und Zivilklägers auf
dem Boden ein (pag. 2293; pag. 2283 Z. 10 f. und Z. 18 f.). Demnach befand sich
die Matte links vom Wickeltisch auf dem Boden zwischen Wand und Wickeltisch,
wo der Straf- und Zivilkläger ebenfalls zu liegen gekommen sein soll. Wäre der Be-
schuldigte – wie von ihm geltend gemacht – jedoch tatsächlich vor dem Wickeltisch
gestanden und hätte er sich, während er den Straf- und Zivilkläger auf seiner rech-
ten Schulter hatte, seitlich nach links gebückt bzw. gekrümmt, um die Matte aufzu-
heben (vgl. pag. 2282 Z. 9 ff. und Z. 13 f.), hätte der Straf- und Zivilkläger vor dem
Wickeltisch zu liegen kommen müssen.
Danach gefragt, wie er auf den Sturz des Straf- und Zivilklägers reagiert habe, gab
der Beschuldigte vor der Vorinstanz zu Protokoll, er sei erschrocken und habe
Angst gehabt. Er habe den Straf- und Zivilkläger sofort hochgenommen und auf
den Wickeltisch gelegt. Er habe nachgesehen, ob man irgendwo etwas sehe,
bspw. am Kopf, aber er habe nichts gesehen. Auf Vorhalt, dass ein Kind auch von
aussen nicht sichtbare Verletzungen haben könne, sagte der Beschuldigte, es sei
eine pure Dummheit gewesen, dass er nicht sofort reagiert habe. Er sei in diesem
Moment derart durcheinander gewesen. Er habe nicht gedacht, dass etwas pas-
siert sei (pag. 1981 Z. 37 ff. und Z. 43 ff.). Weiter erklärte er, er habe nichts unter-
nommen, da er sehr grosse Angst davor gehabt habe, dass die Leute dann denken
würden, dass er unfähig sei, nichts zustande bringe und nichts richtig mache. Er
habe perfekt sein und allen zeigen wollen, dass er das könne (pag. 1985 Z. 14 ff.).
Was ihm passiert sei (gemeint das Fallenlassen des Straf- und Zivilklägers) habe
er niemandem gesagt. Er habe sich so geschämt. Er habe gedacht, er sei nicht
fähig. Er habe ihr (gemeint der Kindsmutter) nichts gesagt, weil er nicht gewollt ha-
20
be, dass sie denke, dass er nicht fähig sei (pag. 56 Z. 85 ff. und Z. 90 f.). Diese
Aussagen sind insofern bemerkenswert, als der Straf- und Zivilkläger dem Be-
schuldigten – gemäss der von ihm zuletzt geschilderten Variante – nicht nur auf
den Wickeltisch, sondern von der Schulter auf den Boden gefallen sein soll. Hätte
es sich tatsächlich nur um ein Missgeschick gehandelt und wäre der Straf- und Zi-
vilkläger dem Beschuldigten nur infolge kurzer Unachtsamkeit heruntergefallen, ist
unverständlich, weshalb der Beschuldigte nach einem solchen Sturz auf den Boden
nichts weiter unternahm und selbst dann noch schwieg, als er im Spital über die
Verletzungen informiert und nach einer möglichen Ursache gefragt wurde. Seine
Begründung, dass er sich geschämt und nicht als schlechter Vater habe dastehen
wollen, überzeugt insofern wenig, als er bis zuletzt lediglich eine kurze Unachtsam-
keit bzw. ein Missgeschick geltend machte, wie es vorkommen kann und keine
schwerwiegenden Schuldvorwürfe provoziert haben dürfte.
11.3.3 Zum Armbruch
Auf Frage, ob er sich den Vorderarmbruch erklären könne, gab der Beschuldigte zu
Protokoll, er habe dem Straf- und Zivilkläger ein Body angezogen, das sehr eng
sei. Vielleicht sei es beim Einfädeln gewesen. Er wisse es nicht (pag. 57 Z. 98 f.).
Er gebe zu, er habe dem Straf- und Zivilkläger im Allgemeinen den Body etwas
forsch angezogen. Vielleicht nicht so fein, wie es andere Leute machten. Er sei ein
«rucherer» Mensch, aber ohne Absicht (pag. 58 Z. 147 f.). Er habe schnell, schnell
probiert, den Body herunterzuziehen und den Arm «ineztue». Es sei die Erklärung,
die er habe (pag. 2278 Z. 22 f. und Z. 28). Er sei ein nervöser Mensch, der immer
schnell die Sachen machen wolle und ein «Haspli» (pag. 2284 Z. 1 f. Z. 31 ff.), der
manchmal mit seiner Kraft Probleme habe (pag. 2279 Z. 34 ff.). Diese Aussagen
bzw. Erklärungsversuche überzeugen nicht. Wären die Brüche an den Extremitäten
des Straf- und Zivilklägers auf ein zu forsches Anziehen des Bodys und die fehlen-
de Kontrolle der dabei aufgewendeten Kraft zurückzuführen, wären ähnliche Ver-
letzungen oder zumindest Blessuren bei der Zwillingsschwester zu erwarten gewe-
sen. Darauf angesprochen, weshalb bei der Zwillingsschwester – mit Ausnahme
der Verletzungen an den Fingern – keine Blessuren an Beinen und Armen festge-
stellt worden seien, obwohl er sich gleichermassen um sie gekümmert habe (vgl.
pag. 45 Z. 114 ff.), gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Bei AA.________ war es
einfach so, dass sie weniger im Stress… also war ich weniger in diesem Druck.
Durch das, dass Z.________ so unruhig war, hat mir das nochmals zusätzlich ex-
tremen Druck gegeben. Bei AA.________ habe ich mich einfach ruhiger gefühlt»
(pag. 2278 Z. 39 ff.). Es wäre zudem zu erwarten, dass der Beschuldigte im Wis-
sen um sein angeblich forscheres bzw. kräftemässig teilweise unkontrolliertes Ver-
halten und aufgrund der eingestandenen Unsicherheit und fehlenden Erfahrung im
Umgang mit Säuglingen nochmals behutsamer und vorsichtiger mit den Zwillingen
umgeht, zumal die Kinder damals erst seit drei Wochen aus dem Spital entlassen
worden waren. Es muss mithin einen (anderen) Grund geben, dass die Verletzun-
gen fast ausschliesslich beim Straf- und Zivilkläger festgestellt wurden, wobei die-
ser Grund nicht beim allgemeinen Verhalten des Beschuldigten gegenüber den
Zwillingen zu finden sein dürfte, sondern beim Straf- und Zivilkläger und dessen
anspruchsvollen und nervenaufreibenden Betreuung und Pflege. Dies geht auch
(implizit) aus den obgenannten Aussagen des Beschuldigten hervor, wonach der
21
Straf- und Zivilkläger unruhig gewesen sei und ihm «das nochmals zusätzlich ex-
tremen Druck gegeben» habe. Es liegt somit nahe, dass die anspruchsvolle und
nervenaufreibende Betreuung und Pflege des Straf- und Zivilklägers und nament-
lich sein anhaltendes Schreien hauptursächlich für die massive Gewaltanwendung
durch den Beschuldigten waren.
11.3.4 Zu den Rippenbrüchen
Auch in den Aussagen betreffend die festgestellten Rippenbrüche finden sich Un-
gereimtheiten. Als mögliche Erklärung brachte der Beschuldigte vor, dass er den
Straf- und Zivilkläger gerne an sich gedrückt habe. Er wisse nicht, ob da etwas
passiert sei. Er sei ein ungeschickter Mensch. Er wisse, dass er schnell einmal
Kraft habe. Aber eine Absicht habe er sicher nie gehabt (pag. 69 Z. 173 ff. und Z.
177 ff.; pag. 1984 Z. 19). Er habe ihn eigentlich nicht besonders stark an sich ge-
drückt, er hätte das jedenfalls nicht bemerkt (pag. 1984 Z. 22). Oberinstanzlich sag-
te der Beschuldigte, er habe ihn wahrscheinlich zu fest an sich gedrückt, aber das
nicht gemerkt. Er habe mit seiner Kraft Probleme. Hierzu führte er sodann wenig
passend ein Beispiel mit Gabel und Messer an, die er teilweise auch stark drücke
und es nicht merke (pag. 2279 Z. 34 ff.). Es sei passiert, als er den Straf- und Zivil-
kläger herumgetragen habe, aufgeschrien habe er aber nicht (pag. 2286 Z. 20 und
Z. 27). Prof. Dr. med. Y.________ schloss zwar nicht kategorisch aus, dass die
Rippenbrüche durch ein zu festes Drücken entstanden sein könnten. Dies müsse
aber ausreichend heftig sein. Es müsse ein sehr kraftvolles Drücken sein (pag.
1995 Z. 34 ff.). Rippen würden selbst bei einer Reanimation – anders als bei Er-
wachsenen – nicht leicht brechen, da das kindliche Skelett mehr toleriere (pag.
1995 Z. 28 f.). Angesichts dieser fachlichen Ausführungen des Sachverständigen
erscheint es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte durch das von ihm beschrie-
bene «Bäbelen» des Straf- und Zivilklägers eine derart schwere Verletzung hätte
hervorrufen können. Vielmehr hätte es eines sehr heftigen Drückens bedurft, was
der Beschuldigte so nicht schilderte.
Der Beschuldigte versuchte somit auch betreffend die Rippenbrüche sein Einwirken
auf den Straf- und Zivilkläger deutlich abzuschwächen und zu beschönigen, indem
er lediglich ein etwas kräftigeres an sich Drücken als mögliche Erklärung vorbrach-
te. Dieses Aussageverhalten zeigt zugleich, dass sich der Beschuldigte durchaus
bewusst war, mit teils massiver stumpfer Gewalt auf den Straf- und Zivilkläger ein-
gewirkt zu haben, ansonsten er nicht derart ausgesagt und verharmlosende Er-
klärungsversuche vorgebracht hätte, welche die Rippenbrüche nicht zu erklären
vermögen, zumal die Rippen von Kindern – anders als bei Erwachsenen – selbst
bei einer Reanimation nicht leicht brechen. Die in der Berufungsverhandlung vor-
gebrachte Begründung, wonach er Probleme mit seiner Kraft habe und diese nur
schlecht kontrollieren könne, sind damit einhergehend wenig glaubhaft und als vor-
geschobene Schutzbehauptung zu betrachten. Diesfalls fragte sich zudem erneut,
weshalb die Zwillingsschwester nicht gleiche oder ähnliche Verletzungen aufwies
(vgl. hierzu auch E. 11.3.3 hiervor).
22
11.3.5 Zu den weiteren Verletzungen
Bei den Verletzungen an den Fingern, den Hämatomen an verschiedenen Körper-
stellen, der Schleimhautvorwölbung an der Oberlippe und der Schorfkruste an der
Nasenöffnung schilderte der Beschuldigte keine eigenen Handlungen als mögliche
Erklärung für die Verletzungen, sondern stellte lediglich Mutmassungen an, wie es
aus anderen Gründen zu diesen Verletzungen hätte kommen können (vgl. dazu E.
11.6 hiernach).
11.3.6 Zum Zeitpunkt der Verletzungen
Wenig konstante Aussagen finden sich sodann zur Frage, wann die Verletzungen
am Kopf und an den Extremitäten des Straf- und Zivilklägers entstanden sind. So
gab der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme an, das mit dem Kopf und
den Beinen sei beim gleichen Vorfall passiert (pag. 47 Z. 202). Vor der Staatsan-
waltschaft und auf Vorhalt, dass die Verletzungen gemäss den Untersuchungen
nicht gleichzeitig entstanden sein dürften (pag. 70 Z. 223 ff.), passte der Beschul-
digte seine früheren Aussagen insofern dem Vorhalt an, als er nun antwortete, es
sei nicht alles im gleichen Moment passiert (pag. 71 Z. 230), man könne sagen,
dass nicht alles am selben Tag passiert sei (pag. 71 Z. 233 f.; ebenso anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt, pag. 1988 Z. 25 ff.).
11.3.7 Zum Umgang mit dem Straf- und Zivilkläger
Die Frage, ob sich bei den Zwillingen Unterschiede gezeigt hätten, beantwortete
der Beschuldigte in seiner Ersteinvernahme dahingehend, dass er das nicht sagen
würde; nicht speziell (pag. 46 Z. 121). Als ihm in der Folge vorgehalten wurde, dass
der Straf- und Zivilkläger offenbar sehr oft geschrien habe, wenn er sich mit ihm
abgegeben habe, bestätigte er, dass der Straf- und Zivilkläger immer wieder ge-
weint habe, und kam sodann unvermittelt auf sein angebliches Missgeschick beim
Wickeln zu sprechen (pag. 46 Z. 123 ff.). Als er wenig später nochmals zum
Schreiverhalten des Straf- und Zivilklägers befragt wurde, sagte er aus, dass ihnen
(gemeint: dem Beschuldigten und der Kindsmutter) aufgefallen sei, dass er immer
ein ruhiges Kind gewesen sei. Seit er ins AB.________ (Klinik) verlegt worden sei,
habe er dann einfach mehr geschrien. Dort habe er begonnen, mehr zu weinen.
Aber auch AA.________ habe mehr geweint. Der Straf- und Zivilkläger sei fast ru-
higer als AA.________ gewesen. Sie hätten ihnen im AB.________(Klinik) dann
auch gesagt, dass er viel weine. Als sie die Kinder dann nach Hause genommen
hätten, hätten beide ähnlich viel geweint. Wenn die Zeit für den Schoppen gekom-
men sei, habe er sich einfach mehr gemeldet als das Mädchen. Der Straf- und Zi-
vilkläger habe sich allgemein einfach mehr gemeldet (pag. 46 Z. 156 ff.). Vor der
Vorinstanz sagte er sodann aus, wahrgenommen zu haben, dass der Straf- und Zi-
vilkläger viel geweint habe (pag. 1984 Z. 39). An der Berufungsverhandlung gab er
schliesslich zu Protokoll, gewusst zu haben, dass der Straf- und Zivilkläger ein
Schreibaby gewesen sei (pag. 2275 Z. 7). Es ist aktenkundig, dass der Straf- und
Zivilkläger ein Schreibaby war (vgl. bspw. pag. 484). Insofern stellte der Beschul-
digte das Schreiverhalten des Straf- und Zivilklägers, das massgeblich für die Über-
forderungssituation verantwortlich gewesen sein dürfte, anfänglich klar beschöni-
23
gend dar. Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte dieses Faktors als (Mit-
)Ursache seines Kontrollverlusts durchaus bewusst war.
Der Beschuldigte sagte zum Umgang mit dem Straf- und Zivilkläger ferner aus,
dass er verunsichert gewesen sei, seit ihm ein Fehler passiert sei (gemeint der an-
gebliche Sturz des Straf- und Zivilklägers). Er habe seine Partnerin gefragt, ob sie
sich um den Straf- und Zivilkläger kümmere. Er habe nicht gewollt, dass noch ein-
mal etwas passiere, und sich von da an mehr um die Zwillingsschwester geküm-
mert (pag. 57 Z. 130 ff.; pag. 58 Z. 132; pag. 2277 Z. 20 und Z. 23 f.). Eine solche
Absprache, dass er sich fortan primär um die Zwillingsschwester kümmere, wurde
von der Kindsmutter jedoch nicht geschildert. Zudem hätte dem Beschuldigten das
von ihm geschilderte Missgeschick (Fallenlassen beim Wickeln) gleichermassen
bei der Zwillingsschwester passieren können, weshalb die angeblich abgesproche-
ne Anpassung in der Betreuung allein aufgrund des angeblichen Missgeschicks
wenig Sinn ergibt. Auf diese Unstimmigkeit hingewiesen, gab der Beschuldigte an,
er habe ja den Druck gemerkt. Der Straf- und Zivilkläger sei schon immer so gewe-
sen, dass er viel aktiver gewesen sei. Er habe viel mehr gestrampelt und viel mehr
geschrien (pag. 2277 Z. 31 ff.). Diese Erklärung überzeugt nicht, zeigt jedoch, dass
der Beschuldigte den Umgang mit dem Straf- und Zivilkläger mitunter aufgrund von
dessen Schreiverhalten als anstrengender und nervenaufreibender erlebte als je-
nen mit der Zwillingsschwester.
Konkret nach seinem Umgang mit dem ausgeprägten Schreiverhalten des Straf-
und Zivilklägers gefragt, wich der Beschuldigte wiederholt aus und wies ein Ausras-
ten oder einen Kontrollverlust von sich. So sei er zwar, als der Straf- und Zivilkläger
geschrien habe, nervös und ängstlich geworden. Jedoch nicht so, dass er einen
Wutausbruch gehabt habe, es sei mehr eine Verzweiflung gewesen (pag. 71 Z. 252
ff.). Er sei selbst auch ein nervöser Mensch gewesen, aber er habe nicht die Ner-
ven verloren. Er habe immer alles sehr schnell machen wollen. Er sei sehr hibbelig
und nervös und immer pressiert gewesen (pag. 1984 Z. 39 f. und Z. 44 f.). Anläss-
lich der Berufungsverhandlung erneut danach gefragt, wie er mit dem Umstand
umgegangen sei, dass es sich beim Straf- und Zivilkläger um ein Schreibaby ge-
handelt habe, antwortete der Beschuldigte: «sehr falsch». Im Nachhinein hätte er
am liebsten alles anders gemacht. Dadurch, dass der Straf- und Zivilkläger schon
so nervös gewesen sei und er selbst auch so sei, habe es ihn nur mehr verunsi-
chert (pag. 2280 Z. 24 ff.). Wenn der Straf- und Zivilkläger nicht aufgehört habe, zu
schreien, habe er ihn in die Arme genommen und sei mit ihm herumgelaufen. Man
habe ihn viel «bäbelet». Die Frage, ob er in diesen Momenten habe ruhig bleiben
können, verneinte der Beschuldigte und gab an, der Straf- und Zivilkläger sei sehr
unruhig gewesen. Anschliessend berichtete er jedoch ausweichend von den Her-
ausforderungen seiner damaligen neuen Arbeitsstelle (pag. 2280 Z. 29 ff. und Z. 35
ff.). Die Nerven habe er nicht verloren. Das Schlimmste sei gewesen, dass er mit
dem Kopf nicht ganz bei der Sache gewesen sei (pag. 2280 Z. 42 f.). Diese Er-
klärung ist insofern wenig stimmig, als der Beschuldigte einerseits den Kopf nicht
bei der Sache gehabt haben und andererseits unsicher und ängstlich gewesen sein
will. So wäre zu erwarten, dass jemand, der von sich selbst sagt, ängstlich und un-
sicher im Umgang mit Säuglingen zu sein, besonders behutsam und vorsichtig mit
ihnen umgeht und den Kopf besonders bei der Sache hat. Gegen die vom Be-
24
schuldigten geschilderte Gefühlslage während der Betreuung des Straf- und Zivil-
klägers spricht ferner, dass die meisten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers
auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sind und es als notorisch gelten
kann, dass ein ausgeprägtes Schreiverhalten eines Kindes (sog. Schreibaby) eine
enorme Belastung für Eltern darstellt. Prolongiertes Schreien gilt denn auch als ei-
ner der Hauptauslösefaktoren für gewaltsames Schütteln von Säuglingen und
Kleinkindern (vgl. LÜSS SEBASTIAN ET AL., Das Schütteltrauma, Pädiatrie up2date
________(Jahrzahl),
51–64,
abrufbar
unter:
www.thieme-
connect.com/products/ejournals/pdf/10. 1055/s-0042-117360.pdf zuletzt besucht
am 1. Mai 2026). Vorliegend wies nur der Straf- und Zivilkläger, welcher deutlich
häufiger und länger als seine Schwester schrie und in den Akten entsprechend als
Schreibaby beschrieben wird, eine Vielzahl an Verletzungen und namentlich meh-
rere Knochenbrüche (inkl. Rippenbrüche) auf. Vor diesem Hintergrund sind Über-
forderung, Erschöpfung und Kontrollversagen deutlich naheliegendere Gründe für
die festgestellten, über den gesamten Körper verteilten Verletzungen des Straf-
und Zivilklägers, als die vom Beschuldigten zur Begründung vorgebrachte Nervo-
sität, Angst und Unaufmerksamkeit.
Der Beschuldigte gab ferner einen zu groben bzw. gewaltsamen Umgang mit dem
Straf- und Zivilkläger selbst zu, wenn auch beschönigend: «Wenn ich heute klar
zurückblicke, ist eine kleine Gewalt dabei gewesen. Nicht aus Absicht. Aus der Un-
ruhe heraus. Das Kind war unruhig. Das stimmt» (pag. 71 Z. 245 ff.). Auf die Frage
des Staatsanwalts, ob ihm mehrmals zu verschiedenen Zeitpunkten nicht einfach
«die Sicherungen durchgebrannt» seien, antwortete er: «Ich bin ehrlich zu Ihnen.
Eine Handlung welche ich nicht wollte. Sicherlich schon. Ich habe ihn nicht ge-
schlagen oder so etwas. Ich bin zu roh mit ihm umgegangen» (pag. 71 Z. 251). Er
habe nicht überlegt. Er wisse, dass es bei einem Kleinkind reichen könne, um sol-
che Verletzungen hervorzurufen. Er wisse, dass es grob gewesen sei. Aber sicher
nie absichtlich (pag. 70 Z. 207 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der obe-
rinstanzlichen Verhandlung wies der Beschuldigte seine früheren Aussagen zurück
und führte stark verallgemeinernd und wenig überzeugend aus, dass das ihm nie
passiert sei. Er würde nie einem Kind Gewalt zufügen und seinen eigenen Kindern
würde er sowieso nichts antun (pag. 2281 Z. 19 und Z. 26 ff.). Dieses Aussagever-
halten zeigt, dass der Beschuldigte sich der Bedeutung seiner früheren Aussagen
durchaus bewusst war bzw. wusste, wie diese verstanden werden, und dies zu re-
lativieren versuchte. Zu diesem Aussageverhalten resp. zur Bagatellisierung des
eigenen Verhaltens passt, dass er sowohl anlässlich der zweiten staatsanwalt-
schaftlichen Einvernahme als auch vor der Vorinstanz mehrmals erwähnte «fahr-
lässig» mit den Kindern umgegangen zu sein und mehrfach die Begriffe Fahrläs-
sigkeit und Grobfahrlässigkeit gebrauchte (vgl. bspw. pag. 68 Z. 94 und Z. 103 und
Z. 108; pag. 70 Z. 207; pag. 74 Z. 361).
Bezeichnend ist nicht zuletzt, dass der Beschuldigte seinen Umgang mit der Rolle
als Vater anfänglich noch positiver darstellte und seine diesbezüglichen Aussagen
erst im Verlauf des Verfahrens änderten. So gab er in der Ersteinvernahme noch
an, sich der Vaterrolle gewachsen gefühlt zu haben. Man habe schon wenig Schlaf
gehabt, aber er habe sich nicht strapaziert gefühlt (pag. 49 Z. 289 f. und Z. 314).
Anlässlich der ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erwähnte er nun,
25
den Kopf nicht ganz bei der Sache gehabt zu haben. Er habe gerade eine neue
Stelle begonnen (pag. 56 Z. 84 ff.). Es wäre nicht passiert, wenn er innerlich mit
dem Kopf nicht woanders gewesen wäre (pag. 57 Z. 111). An der zweiten staats-
anwaltschaftlichen Einvernahme sprach der Beschuldigte dann von einer innerli-
chen Anspannung, wie hilflos angespannt. Er sei nicht richtig bei der Sache gewe-
sen, habe alles schnell machen und pressieren wollen. Er habe es in sich hineinge-
fressen (pag. 68 Z. 95 ff.). Weiter brachte der Beschuldigte erstmals Unbeholfen-
heit und Unsicherheit vor. Er habe nicht richtig realisiert, wie er mit den Kindern
umgehen müsse und sei schusselig gewesen (pag. 71 Z. 228 f.; pag. 74 Z. 361 f.;
pag. 75 Z. 389 f.). Es sei mehr eine Verzweiflung gewesen (pag. 71 Z. 254). Wenn
die Kinder jeweils geweint hätten und sie hätten sehr oft geweint, dann habe er ei-
ne Unsicherheit in sich gespürt. Schlussendlich sei die Unsicherheit so geworden,
dass er fahrlässig geworden sei (pag. 74 Z. 359 ff.). Vor der Vorinstanz sagte er
schliesslich aus, er habe damals nach langer Zeit wieder eine neue Arbeitsstelle
gehabt und habe sich selbst einen riesigen Druck gemacht, weil er alles habe ge-
ben wollen. Er habe sich über die Kinder gefreut, habe aber gleichzeitig von der
Krebsdiagnose seiner Mutter erfahren. Das habe er niemandem gesagt, sondern in
sich hineingefressen. Es sei ein riesiges Gefühlschaos gewesen. Er sei mit dem
Kopf überall gewesen, aber manchmal nicht richtig bei der Sache (pag. 1982 Z. 20
ff.; pag. 1984 Z. 33 ff.). Er habe eine grosse Unsicherheit und Nervosität gehabt
(pag. 1980 Z. 29). Die Belastung sei damals gross gewesen (pag. 1986 Z. 2 f.).
Diese Gefühlslage bestätigte er vor oberer Instanz (pag. 2277 Z. 1 ff.). Der Be-
schuldigte schilderte somit – nachdem er eingestehen musste, dass ihm die Vater-
rolle nicht einfach gefallen war – eine Bandbreite an unterschiedlichen Emotionen:
Geistige Abwesenheit, Anspannung, Ungeschick, Verzweiflung, Unsicherheit, Ge-
fühlschaos, Nervosität. Die Kindsmutter sprach ihrerseits davon, dass der Beschul-
digte gestresst, nervös und überfordert gewesen sei (vgl. zu den Aussagen der
Kindsmutter auch E. 11.4 hiernach). Der Beschuldigte dürfte sich somit angesichts
der Kumulation vieler Stressfaktoren (fehlende Erfahrung im Umgang mit Säuglin-
gen, neue Stelle nach längerer Arbeitslosigkeit, Zwillinge, Schreibaby, Krebser-
krankung der Mutter, Todesfälle im engsten Umfeld, fehlende Ressourcen, Schlaf-
mangel) in einer absoluten Ausnahme- und Überforderungssituation befunden ha-
ben (vgl. dazu auch E. 11.9 hiernach). Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung
handelte es sich dabei jedoch für den Beschuldigten um keine ausweglose Situati-
on ohne «Ausstiegsmöglichkeit», zumal die Kindsmutter einen wesentlichen Teil
der Betreuung der Zwillinge übernahm, eine Ansprechperson vorhanden war (Heb-
amme) und die Grosseltern mütterlicherseits die Eltern bei der Betreuung und Pfle-
ge der Zwillinge unterstützten.
11.3.8 Verhalten nach Aufsuchen des Spitals
Betreffend das Verhalten des Beschuldigten nach dem Aufsuchen des Spitals fällt
auf, dass der Beschuldigte gegenüber dem Pflegepersonal keine Vorfälle schilder-
te, die zu den festgestellten Verletzungen geführt haben könnten, und namentlich
auch den angeblichen Sturz des Straf- und Zivilklägers unerwähnt liess. Dies selbst
dann, als ihm nach Bekanntgabe der festgestellten Verletzungen gemäss eigenen
Aussagen ein «Lichtlein aufgegangen» sei (pag. 48 Z. 269 f.). Auf sein auffälliges
Verhalten im Spital angesprochen, versuchte sich der Beschuldigte dahingehend
26
zu erklären, dass er im Schock gewesen sei und ihm die Worte gefehlt hätten. Zu-
hause habe er es sich dann durch den Kopf gehen lassen (pag. 48 Z. 274 f.). Er
habe nicht damit gerechnet, dass durch das, was er annehme, dass es versursacht
habe, so etwas habe passieren können (pag. 2279 Z. 18 ff.). Zwar sind Gefühle
von Bestürzung und Fassungslosigkeit bei derartigen Diagnosen beim eigenen
Kind nachvollziehbar. Der Beschuldigte gab jedoch selbst an, etwas grob mit dem
Straf- und Zivilkläger umgegangen zu sein bzw. dass beim Umgang mit dem Straf-
und Zivilkläger eine «kleine Gewalt» dabei gewesen sei. Zudem soll ihm der Straf-
und Zivilkläger gemäss eigenen, zuletzt getätigten Aussagen von grosser Höhe
bzw. von der Schulter ungebremst auf den Boden gefallen sein. Die festgestellten
Verletzungen und namentlich der Schädelbruch können ihn deshalb kaum derart
überrascht und überfordert haben, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre,
klar zu denken und auf Nachfrage des Pflegepersonals zumindest den Sturz als
mögliche Ursache für den Schädelbruch zu erwähnen. Seine Antwort anlässlich der
Berufungsverhandlung auf die Frage, weshalb er im Spital den Sturz unerwähnt ge-
lassen habe, nachdem er vom Schädelbruch des Straf- und Zivilklägers erfahren
habe, fiel entsprechend ausweichend aus und überzeugt nicht. So gab er an, zu-
erst nicht damit gerechnet zu haben, dass wirklich etwas passiert sei. Er sei sich
auch schäbig vorgekommen und habe sich geschämt. Er habe sich einen Druck
aufgebaut. Dass jetzt wirklich ein «Brüchli» sei, habe er nicht gedacht und erwartet
(pag. 2275 Z. 36 ff. und Z. 43 f.). Im Rahmen seiner ersten Einvernahme hatte er
demgegenüber noch angegeben, kein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, weil
er nicht gewusst habe, was passiert sei (pag. 48 Z. 275 ff.). Danach gefragt, ob ihn
die Kindsmutter im Verdacht gehabt habe, hatte er ebenfalls ausgesagt, ihr auf
Nachfrage, ob etwas Aussergewöhnliches passiert sei, nichts gesagt zu haben,
weil er ja nicht gewusst habe, was genau Sache sei (pag. 50 Z. 353 f.). Diese Be-
gründung steht einerseits im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach ihm nach
Bekanntgabe der festgestellten Verletzungen ein «Lichtlein aufgegangen» sei (pag.
48 Z. 269 f.), und verträgt sich andererseits nicht mit dem Umstand, dass er um
seinen groben Umgang mit dem Straf- und Zivilkläger wusste und er ihm angeblich
von grosser Höhe ungebremst auf den Boden gefallen sein soll.
Insgesamt bleibt unverständlich, weshalb der Beschuldigte vom angeblichen Sturz
des Straf- und Zivilklägers nicht umgehend berichtete, sondern diesen erst
während des Strafverfahrens und dazu noch in verschiedenen Versionen schilder-
te. Naheliegender ist, dass der Beschuldigte um die von ihm ausgeübte stumpfe
Gewalt gegenüber dem Straf- und Zivilkläger wusste, sich die Verletzungen da-
durch erklären konnte, im Spital jedoch bewusst schwieg, da er zuerst den weiteren
Fortgang abwarten und sich alternative Erklärungen überlegen wollte. Zu dieser
Schlussfolgerung passt der Vermerk im Bericht der ersten Kinderschutz-Sitzung
vom ________ des I.________, wonach am Vortag das Einverständnis des Vaters
zur Hospitalisation erst auf mehrmalige Aufforderung durch die diensthabende Ärz-
tin erfolgt sei (pag. 707). Der Beschuldigte stellte diese Schilderung zwar oberin-
stanzlich in Abrede (pag. 2276 Z. 9). Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, wes-
halb dies im Bericht tatsachenwidrig hätte vermerkt werden sollen. Eine solche
Zurückhaltung seitens des Beschuldigten, seinen Sohn zu hospitalisieren, fügt sich
stimmig ins weitere Verhalten des Beschuldigten im Spital (u.a. Nichtschilderung
27
der angeblichen Vorfälle gegenüber dem Pflegepersonal im Spital zur Erklärung
der festgestellten Verletzungen).
Entgegen der Vorinstanz (pag. 2098, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung) lassen sich aus den vom Beschuldigten während der Einvernahmen gezeig-
ten Emotionen sowie seiner Beteuerung unter Tränen, dass er seinem Sohn nie
etwas habe antun wollen, keine Rückschlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen ziehen. So können die gezeigten Emotionen und die unter Tränen
erfolgte Beteuerung ebenso gut darin gründen, dass er sich der Konsequenzen
seines Verhaltens gegenüber dem Straf- und Zivilkläger bewusst wurde und sich
mit den Folgen seines Handelns konfrontiert sah. Für ein solches Schuldbewusst-
sein spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte keinen Kontakt mehr
zu seinen Kindern pflegt. Vor der Vorinstanz gab er zwar an, der Kontaktabbruch
sei hauptsächlich seiner eigenen Gesundheit geschuldet. Weiter habe er sich nicht
aufdrängen und zuerst das Verfahren «fertig haben» wollen (pag. 1987 Z. 3 ff. und
Z. 19). Diese Erklärung vermag jedoch nur bedingt zu überzeugen, gab der Be-
schuldigte doch ebenfalls zu Protokoll, sich zu wünschen, den Kontakt wieder auf-
zubauen und mit den Kindern Zeit zu verbringen (pag. 1987 Z. 13; pag. 1989 Z. 6
f.), und berichtete er im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. März 2019 noch von
einem wunderbaren Verhältnis zu seinen Kindern (pag. 67 Z. 55 ff.). An der Beru-
fungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass nach wie vor kein Kontakt beste-
he (pag. 2273 Z. 45). Es mag zwar zutreffen, dass die Kinder aktuell keinen Kon-
takt mehr wünschen, wie der Beschuldigte oberinstanzlich vorbrachte (pag. 2274 Z.
4 ff.). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb der Kontakt bereits früher bzw. initial ab-
brach, zumal der Beschuldigte die Beziehung zu seinen Kindern im März 2019
noch als «wundervoll» beschrieben hatte. Ein schlechtes Gewissen aufgrund eines
wiederholt groben Umgangs mit dem Straf- und Zivilkläger bietet hierfür eine nahe-
liegende Erklärung.
11.3.9 Fazit
Soweit der Beschuldigte Aussagen dazu machte, wie es seines Erachtens zu den
Knochenbrüchen an Schädel, Beinen, Arm und Rippen kommen konnte, ist eine
Vielzahl an Unstimmigkeiten und Widersprüchen in den Aussagen auszumachen.
Die Widersprüche lassen sich nicht mit dem Zeitablauf oder verschwommenen Er-
innerungen erklären, zumal es sich insbesondere bei den Aussagen betreffend den
Sturz des Straf- und Zivilklägers und die Verletzungen an den Beinen teilweise um
gänzlich unterschiedliche Darstellungen des Geschehensablaufs handelt. Tenden-
ziell belastende Elemente (Schreiverhalten des Straf- und Zivilklägers, Umgang mit
dem Straf- und Zivilkläger und Herausforderungen als Vater) verharmloste und be-
schönigte der Beschuldigte ebenso wie seine Schilderungen, die den Schädelbruch
sowie die Bein- und Rippenbrüche erklären sollten. Soweit ihm gegenteilige Er-
kenntnisse vorgehalten wurden, passte er seine Aussagen dem jeweiligen Ermitt-
lungsstand an und aggravierte die angeblichen Vorfälle, die zum Schädelbruch und
zu den Beinbrüchen geführt haben sollen, zunehmend. Ebenfalls sind die vom Be-
schuldigten beschriebenen Gefühle und Emotionen wenig stimmig zum ausgepräg-
ten Schreiverhalten des Straf- und Zivilklägers. Insgesamt wirken die Aussagen
des Beschuldigten konstruiert und ohne Erlebnisgrundlage. Der Einwand der Ver-
28
teidigung, wonach ein derartiges Aussageverhalten auch Personen zeigen könn-
ten, die um Anschluss an die Gesellschaft kämpften, darf nicht isoliert betrachtet
werden. Vorliegend war der Beschuldigte nämlich darum bedacht, seine Aussagen
dem jeweiligen Kenntnisstand im Verfahren anzupassen, was nicht sozialem Un-
vermögen geschuldet, sondern prozesstaktisch motiviert ist. Wie die General-
staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, liesse sich ein einzelner Bruch allenfalls
noch mit Unachtsamkeit, Unbedarftheit oder einem Missgeschick erklären. Der
Straf- und Zivilkläger wies jedoch eine Vielzahl an Verletzungen verteilt über den
gesamten Körper auf. Angesichts dessen spricht das vom Beschuldigten gezeigte
Aussageverhalten dafür, dass es zu deutlich gravierenderen Vorfällen mit teils
massiver stumpfer Gewalteinwirkung gekommen sein muss, als er eingestand.
Dafür spricht nicht zuletzt sein im Spital gezeigtes Verhalten. Auf seine auswei-
chenden, inkonsistenten und beschönigenden Aussagen betreffend die Gründe für
die Knochenbrüche kann daher nicht abgestellt werden.
Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass die vom Beschuldigten
geschilderten Vorfälle die beim Straf- und Zivilkläger festgestellten Verletzungen
nicht zu erklären vermögen und letztere auf anderweitige (teils massive) stumpfe
Gewalteinwirkung zurückzuführen sein müssen. Das Verletzungsbild dokumentiert
insgesamt einen äusserst groben und gewaltsamen Umgang mit dem Straf- und
Zivilkläger, wobei namentlich gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren
Ausführungen im Gutachten des IRM sowie von Prof. Dr. med. Y.________ als er-
stellt zu betrachten ist, dass der Straf- und Zivilkläger körperlich massiv misshan-
delt wurde.
11.4
Aussagen von H.________
Die Aussagen der Kindsmutter H.________ tragen insgesamt wenig zur Klärung
der Frage nach der Entstehung der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers bei. Ih-
re Bestürzung und die verbalisierten Emotionen über die festgestellten Verletzun-
gen und ihr Wunsch nach Aufklärung erachtet die Kammer als lebensnah und au-
thentisch (vgl. bspw. pag. 6; pag. 20 Z. 16 ff.; pag. 23 Z. 184 ff.). Es sind keine
Hinweise aktenkundig, die darauf hindeuten, dass H.________ Kenntnis von Vor-
kommnissen hatte, welche die Verletzungen erklären könnten, oder sie in irgendei-
ner Form selbst für die Verletzungen verantwortlich sein könnte (vgl. zur Frage der
Täterschaft E. 11.5 hiernach). Auf Frage, wer die Verletzungen verursacht haben
könnte, gab sie an, es nicht zu wissen. Dies tat sie auch dann noch, als ihr die
Aussagen des Beschuldigten bekannt waren (pag. 36 Z. 120 ff.; pag. 37 Z. 141 ff.;
pag. 38 Z. 222 f.). Ihre Aussagen sind insofern sachdienlich, als sie sich zur Aus-
gangslage und der Situation, in der sich der Beschuldigte im Tatzeitraum befunden
hatte, äusserte.
Die Aussagen von H.________ sind durchwegs stimmig und kohärent ausgefallen,
wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (pag. 2097, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
[…] ist festzuhalten, dass sie in Bezug auf das Rahmengeschehen sehr sachliche und widerspruchs-
freie Aussagen machte und – unabhängig von der jeweiligen Ausgangslage und ihren eigenen Inter-
essen – während des gesamten Verfahrens konstant bei ihrer Darstellung der Geschehnisse blieb
29
(sowohl vor als auch nach der Trennung mit dem Beschuldigten, vor und nach Einstellung des gegen
sie laufenden Strafverfahrens sowie unabhängig davon, ob der Beschuldigte sich um die Kinder
kümmerte oder nicht). Insbesondere nahm sie den Beschuldigten nicht übermässig in Schutz, belas-
tete ihn auf der anderen Seite aber auch nicht übermässig. Vielmehr hielt sie konstant daran fest,
dass der Beschuldigte stets liebevoll mit den Kindern umgegangen sei und sie sich eigentlich nicht
vorstellen könne, dass ihm «die Sicherungen durchgebrannt» wären, äusserte gleichzeitig aber auch
wiederholt ihr Unverständnis darüber, dass der Beschuldigte ihr nichts gesagt hatte und mit
Z.________ nicht sofort ins Spital gegangen sei. Insgesamt wirken ihre Aussagen sehr reflektiert und
Lügensignale sind keine zu erkennen. Damit kann auf die glaubhaften Aussagen von H.________
abgestellt werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen
von H.________ unter anderem, dass sie den Beschuldigten weder übermässig
belastete noch übermässig in Schutz nahm. So sagte sie aus, dass ihr keine
Schmerzensschreie aufgefallen seien, wenn der Beschuldigte mit dem Straf- und
Zivilkläger allein in einem anderen Raum gewesen sei, wobei ihr schon aufgefallen
sei, dass der Straf- und Zivilkläger anders weine, wenn er Schmerzen habe. Zum
Beispiel bei Reflux, was auch schmerze, und da schreie er anders als auf dem Wi-
ckeltisch (pag. 21 Z. 84 ff.). Ein Knacken oder eine Instabilität sei ihr nicht aufgefal-
len (pag. 21 Z. 91). Auch die Grossmutter mütterlicherseits habe gemäss ihren
Aussagen beim Wickeln des Straf- und Zivilklägers nichts dergleichen festgestellt
(pag. 21 Z. 93), ebenso wenig die Kinderärztin bzw. deren Stellvertreterin, bei der
sie am Freitag vor dem Aufsuchen des Spitals mit dem Straf- und Zivilkläger gewe-
sen sei (pag. 21 Z. 96 ff.). Sie seien nicht ins Spital gegangen, weil sie Verletzun-
gen festgestellt hätten, sondern, weil der Straf- und Zivilkläger andauernd geweint
und sie ihn nicht mehr habe beruhigen können. In der Nacht von Samstag auf
Sonntag sei Blut aus seinem Mund gekommen. Es sei nicht viel und einfach im
Speichel gewesen (pag. 20 Z. 46 ff.; pag. 21 Z. 96 f.). Das «andere Verhalten» des
Straf- und Zivilklägers während ca. einer Woche vor dem Aufsuchen des Spitals
erklärte sich H.________ mit der Umstellung der Milch. Sowohl der Straf- und Zivil-
kläger als auch seine Schwester hätten danach Probleme mit der Verdauung ge-
habt (pag. 20 Z. 55 ff.). Seit Samstag habe der Straf- und Zivilkläger dann ununter-
brochen geweint (pag. 21 Z. 59). Angesichts der von ihr wahrgenommenen Ge-
samtumstände ist nachvollziehbar, dass diese Erklärung für sie am nächsten lag.
Die Hämatome habe sie für geplatzte Äderchen vom vielen Weinen gehalten, und
die Wunden und geschwollenen Finger habe sie sich gestützt auf die Angabe der
Hebamme mit «Zahnen» erklärt (pag. 22 Z. 111 ff. und Z. 115 ff.; pag. 30 Z. 86 f.).
Die Frage, ob der Beschuldigte mit der alleinigen Kinderbetreuung überfordert ge-
wesen sei, bejahte H.________ und fügte an, er sei in Stresssituationen sehr
schnell nervös geworden (pag. 42 Z. 351). Als sie den Straf- und Zivilkläger ins Spi-
tal gebracht hätten, sei ihr aufgefallen, dass der Beschuldigte sehr zurückhaltend
gewesen sei. Er habe nichts gesagt. Sie habe ihn darauf angesprochen, und er ha-
be gesagt, er könne es nicht so zeigen, dass es ihm wehtue. Er müsse ruhig blei-
ben, sodass er nicht in ein «Züg» komme (pag. 31 Z. 108 f. und Z. 112 f.).
Betreffend die Person des Beschuldigten und sein damaliges Verhalten gab
H.________ gegenüber dem Gutachter an, dass er relativ oft angespannt gewesen
sei. Zudem sei er launisch gewesen und habe relativ oft Stimmungsschwankungen
30
gezeigt. Die Stimmung habe zwischen normal und depressiv gependelt, aber nicht
zu Hochs hin (pag. 183). Sie erkenne den Beschuldigten kaum mehr, da er das
Gegenteil zu früher sei. So sei er früher sehr aufmerksam und hilfsbereit gewesen
und habe oft gefragt, wie es gehe. Sie könne den Beschuldigten aktuell nicht mehr
einschätzen. Zu Beginn der Beziehung hätte sie sich nicht vorstellen können, dass
er den eigenen Kindern etwas antun könnte. Vom ersten Eindruck her sei er sehr
liebenswürdig und hilfsbereit. Gegen Ende der Schwangerschaft habe sie hingegen
schon den Eindruck erhalten, dass ihm zunehmend «alles zu viel» werde. Er sei
zunehmend «kalt» geworden und auf Distanz gegangen (pag. 184 f.). Diese Schil-
derungen korrelieren mit den gutachterlichen Feststellungen (vgl. dazu E. 11.9
hiernach) und fügen sich stimmig in die damaligen Gesamtumstände ein. In Über-
einstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von
H.________ als glaubhaft und stellt – soweit sachdienlich – darauf ab.
11.5
Zur Täterschaft
Betreffend Täterschaft ist festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger während der
fraglichen Zeit von seinen Eltern und einige wenige Male von den Grosseltern müt-
terlicherseits betreut wurde (vgl. bspw. pag. 49 Z. 296 ff.). Als Täterschaft kommen
somit neben dem Beschuldigten potenziell die Kindsmutter sowie die Grosseltern
mütterlicherseits in Frage. Bei den kleineren Verletzungen ist zudem jeweils da-
nach zu fragen, ob sich der Straf- und Zivilkläger die fraglichen Verletzungen selbst
zugefügt haben könnte oder diese allenfalls im Rahmen einer medizinischen Be-
handlung verursacht wurden.
Der Beschuldigte gab die Täterschaft nicht mit Bestimmtheit zu, sondern schilderte
lediglich Vorfälle bzw. eigene Handlungen, die seiner Ansicht nach zu den festge-
stellten Knochenbrüchen geführt haben könnten. Betreffend die weiteren, kleineren
Verletzungen nannte er hingegen keine eigenen Handlungen als mögliche Ursa-
che, sondern stellte lediglich Mutmassungen an, wie diese Verletzungen aus ande-
ren Gründen entstanden sein könnten (u.a. Finger im Mund, festes Drücken beim
Stuhlgang, starkes Schreien, irgendwo angestossen, Nasenspülung [vgl. dazu E.
11.6.6 ff. hiernach]). Auf Frage, wer seiner Meinung nach für die Verletzungen
durch grobe stumpfe Gewalt verantwortlich sei, antwortete der Beschuldigte, das
müsse er gewesen sei. Er würde auch seiner Partnerin nie etwas unterstellen. Er
halte sie da raus. Er wisse es auch nicht. Es müsste er gewesen sein (pag. 72 Z.
267 f.). Vor der Vorinstanz gab er auf Frage, ob er für die Verletzungen des Straf-
und Zivilklägers verantwortlich sei, an, er sei einerseits unsicher und andererseits
wisse er eigentlich, dass er fahrlässig mit dem Straf- und Zivilkläger umgegangen
sei (pag. 1980 Z. 25 f.). Dieses – wenn auch beschönigend ausgefallene – Zuge-
ständnis des Beschuldigten, für die durch massive stumpfe Gewalt verursachten
Verletzungen verantwortlich zu sein, passt zu den Aussagen des Beschuldigten,
wonach er mit dem Straf- und Zivilkläger grob und gewalttätig umgegangen sei
(vgl. E. 11.3.9 hiervor).
Betreffend Gelegenheit zur Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
auch nach Antritt seiner neuen Stelle bei der Betreuung der Zwillinge mithalf. So
arbeitete er nur morgens und der Nachmittag wurde ihm vom Feriensaldo abgezo-
gen (pag. 44 Z. 18 und Z. 26 ff.). Die Kindsmutter bestätigte zudem, dass der Be-
31
schuldigte in der fraglichen Zeit auch allein mit dem Straf- und Zivilkläger war (pag.
21 Z. 69 ff.; pag. 31 Z. 103 f.). Der Beschuldigte hatte somit in der fraglichen Zeit
Gelegenheit zur Tatbegehung.
Betreffend die Hypothese einer allfälligen Schuldübernahme gilt es festzustellen,
dass der Beschuldigte bei seiner Ersteinvernahme bereits Kenntnis von den Verlet-
zungen des Straf- und Zivilklägers hatte und sich demnach vorgängig Gedanken zu
deren Zustandekommen machen sowie eine Erklärung hierfür suchen und sich zu-
rechtlegen konnte. Sein gezeigtes Aussageverhalten wäre somit theoretisch auch
für den Fall denkbar, dass er jemanden schützen wollte und hierfür eigene Hand-
lungen erfand, welche die Verletzungen erklären sollten. In den Akten finden sich
jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in dieser Absicht gehandelt hät-
te. Kommt hinzu, dass in diesem Falle eine bestimmtere Schuldübernahme zu er-
warten gewesen wäre. Wäre eine Schuldübernahme mit der Kindsmutter abge-
sprochen gewesen, wären zudem andere Aussagen von beiden zu erwarten gewe-
sen (bspw. aufeinander abgestimmte Aussagen). Schliesslich passte die Trennung,
welche infolge Vertrauensverlusts der Kindsmutter in den Beschuldigten erfolgt
sein soll (vgl. u.a. pag. 181 Ziff. 3.2), nicht zu einem solchen Verhalten und hätte
der Beschuldigte seit der Trennung und dem inexistenten Kontakt zu den Zwillin-
gen kaum mehr ein Interesse an der Schuldübernahme. Die Aussagen der Kinds-
mutter sind sodann – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 11.4 oben) – durchwegs stim-
mig und glaubhaft ausgefallen. Nicht zuletzt kam es zu keinen ähnlichen Vorfällen
bzw. Verletzungen mehr, seit die Kindsmutter mit dem Straf- und Zivilkläger und
dessen Schwester getrennt vom Beschuldigten lebt. Nach dem Gesagten kann ei-
ne Täterschaft von H.________ ausgeschlossen werden.
Die Grosseltern mütterlicherseits sollen die Zwillinge wiederum nur wenige Male
gehütet haben, wobei dies gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________
jeweils in ihrer Anwesenheit stattfand (pag. 23 Z. 176 f.). Dass der Beschuldigte für
die Grosseltern mütterlicherseits die Schuld auf sich genommen hätte, erscheint
zudem abwegig. Die Beziehung zwischen ihnen dürfte kaum derart eng gewesen
sein und kam nach Einleitung des Strafverfahrens denn auch rasch zum Erliegen
(vgl. pag. 163).
Für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen ferner die Erkenntnisse des fo-
rensisch-psychiatrischen Gutachtens des FPD. Dem Gutachten kann entnommen
werden, dass gemäss Fachliteratur Kindsmisshandlungen immer multifaktoriell ver-
ursacht und nie Resultat eines einzigen Belastungs- oder Risikofaktors seien. Die
Summation mehrere Risikofaktoren führe zur Überforderung mit erniedrigter
Stresstoleranz, Kontrollverlust und Unfähigkeit, die kindlichen Bedürfnisse zu er-
fassen und/oder zu befriedigen. Von den häufigsten in der genannten Quelle be-
nannten Risikofaktoren hätten um die Tatzeiträume herum beim Beschuldigten
tendenziell zugetroffen: Finanzielle Schwierigkeiten (Arbeits-/Wohnsituation), sozia-
le und/oder emotionale Verunsicherung, chronische Krankheit eines Elternteils
(schizoaffektive Erkrankung des Beschuldigten, Persönlichkeitsakzentuierung mit
u.a. schizoiden Anteilen), Mehrlinge, Schreibaby. Es entspreche zudem der gängi-
gen klinischen Erfahrung, dass auch eher unscheinbare und wenig auffällige Per-
sonen Misshandlungen an eigenen Kindern begehen könnten. Es seien auch nicht
32
selten aggressionsgehemmte und oft als hilfsbereit geltende Personen zu solchen
Handlungen fähig (pag. 192 f.). Damit weist der Beschuldigte Persönlichkeits-
merkmale auf, die Gewalttaten, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, begünstigen.
Insgesamt hat die Kammer keine Zweifel daran, dass einzig der Beschuldigte als
Täter in Frage kommt. Zu prüfen bleibt, ob sämtliche Verletzungen gemäss Ankla-
geschrift sowie die Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten dem
Handeln des Beschuldigten zuzurechnen sind oder eine andere Erklärung für deren
Entstehung näherliegt.
11.6
Ursache der Verletzungen, Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten
11.6.1 Vorbemerkungen
Wie bereits unter E. 9 hiervor ausgeführt, ist unbestritten und kann aufgrund der
medizinischen Berichte und dem rechtsmedizinischen Aktengutachten des IRM als
erstellt gelten, dass der Straf- und Zivilkläger die in der Anklageschrift aufgeführten
Verletzungen erlitten hat. Davon ausgenommen ist die metaphysäre Knickbildung
im körperfernen Anteil des rechten Schienbeins, betreffend welche lediglich eine
Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Entsprechend dem Sachverständigen sei man
sich über den Krankheitswert nicht sicher gewesen und könne folglich nicht sagen,
ob es sich überhaupt um einen Bruch gehandelt habe (pag. 1995 f. Z. 45 ff.). Ein
solcher Bruch ist somit zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nachge-
wiesen, jedoch kann aus dieser Verdachtsdiagnose geschlossen werden, dass
auch auf diese Stelle mit grösserer Kraft eingewirkt worden sein muss, wenn auch
zu wenig stark für einen (erkennbaren) Knochenbruch.
Was die Verletzungsfolgen der Brüche für das Knochenwachstum bzw. das Körper-
längenwachstum des Straf- und Zivilklägers betrifft, kann auf die Ausführungen des
Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen
werden, wonach das Knochen- bzw. das Körperlängenwachstum während der Jah-
re 2019 und 2020 etwas unterhalb der normalen Verteilung gelegen sei, sich ab
2022 jedoch im Durchschnitt gleichaltriger Kinder befunden habe. Deshalb sei da-
von auszugehen, dass sich aus dem Knochenwachstum heraus keine Langzeitfol-
gen mehr ergeben dürften (pag. 1990 Z. 26 ff.; pag. 1991 Z. 1 ff.). Mangels anders-
lautender Diagnose beanspruchen diese Schlussfolgerungen auch oberinstanzlich
Geltung und sind entsprechende Langzeitfolgen beim Knochen- bzw. Körperlän-
genwachstum nicht erstellt. Nach dem Spitaleintritt befand sich der Straf- und Zivil-
kläger
vom
5.
November
________(Jahrzahl)
bis
zum
21.
November
________(Jahrzahl) stationär in der AC.________(Klinik) und wurde anschliessend
in das Kinderheim Stern entlassen (pag. 686). Während des Aufenthalts wurde ei-
ne normochrome, normozytäre Anämie (Art der Blutarmut) festgestellt (pag. 689 f.),
die das IRM zumindest teilweise als Folge der multiplen Verletzungen interpretierte
(pag. 276).
Soweit die Entwicklungsrückstände und die Verhaltensauffälligkeiten betreffend
sind gemäss dem oberinstanzlich zu den Akten gereichten Bericht der Kinderärztin
vom 22. August 2025 folgende Diagnosen (vor-)bekannt (pag. 2205 f.):
- frühkindliche Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom ge-
mischten Typ;
33
-
einfache motorische Tic-Störung;
-
nonverbal kognitives Leistungsprofil im unteren Normbereich (SON-IQ 88);
-
schwere Spracherwerbsstörung;
-
feinmotorische Schwierigkeiten;
- Adipositas;
- primäre Enuresis;
- leichte Hyperopie;
- St.n. Obstipation;
-
vorübergehende Urininkontinenz.
Gemäss dem kinder- und jugendpsychologischen Bericht vom 8. Oktober 2025 be-
stehen folgende Diagnosen nach ICD-10 (pag. 2207 f.):
Achse 1: Klinisch Psychiatrisches Syndrom: Einfache Aktivitäts- und Aufmerksam-
keitsstörung (F90.0); Anzeichen für posttraumatische Belastungsstörung:
Vermeidungsverhalten, Überregungszeichen (Hyperaktivität, Konzentra-
tionsschwierigkeiten, Schlafstörungen). Enuresis (F98.0); Ticstörung
(F95.1);
Achse 2: Umschriebene Entwicklungsstörungen: Umschriebene Entwicklungs-
störungen des Sprechens und der Sprache (F80); umschriebene Ent-
wicklungsstörungen der motorischen Funktionen (F82).
Der Physiotherapiebericht vom 23. September 2025 nennt als Diagnosen eine
Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10: F82) und motorische
Koordinationsstörung, Dyspraxie, ADHS (pag. 2211).
Es kann somit beweiswürdigend festgestellt werden, dass der Straf- und Zivilkläger
nach wie vor deutliche Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten auf-
weist, wobei namentlich die Diagnose ADHS (ICD-10 F90) sowohl im Bericht der
Kinderärztin als auch in jenem der Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsycho-
logie und Psychotherapie FSP als beständig genannt wird. Gemäss dem kinder-
und jugendpsychologischen Bericht vom 8. Oktober 2025 erfordert die komplexe
Symptomatik zudem langfristig intensive therapeutische Begleitung (Psychothera-
pie, Psychomotorik-Therapie, Logopädie, verstärkte sonderpädagogische Mass-
nahmen in der Schule [pag. 2208]).
11.6.2 Schädelbruch
Aus rechtsmedizinischer Sicht sei der Schädelbruch durch die Einwirkung einer
heftigen stumpfen Gewalt entstanden. Sowohl ein Sturz aus einer ausreichenden
Höhe mit Kopfanprall auf eine harte Unterlage als auch jegliche Formen stumpfer
Gewalt mit ausreichender Heftigkeit könnten das Befundbild erklären (pag. 277).
Gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. med. Y.________ habe sich der Schädel-
bruch nicht genau am Hinterkopf, sondern etwas seitlich rechts befunden. Alles,
was stumpf und mit einer ausreichenden Heftigkeit auf den Schädel einwirke, kön-
ne einen Schädelbruch verursachen (pag. 1992 Z. 32 ff. und Z. 42 f.). Das frühkind-
liche Skelett sei eher flexibel, da weniger Calcium eingelagert sei. Deshalb toleriere
das frühkindliche Skelett Überdehnungen/Überbiegungen besser als das Skelett
34
von Erwachsenen. Das bedeute, dass das kindliche Skelett weniger schnell breche
als dasjenige von Erwachsenen (pag. 1990 Z. 34 ff.).
Obwohl die konkrete Ursache des Schädelbruchs nicht bekannt ist, muss ange-
sichts dessen, dass das kindliche Skelett weniger schnell bricht als jenes von Er-
wachsenen, eine starke Gewalteinwirkung mit ausreichender Heftigkeit auf den
Kopf des Straf- und Zivilklägers stattgefunden haben. Der vom Beschuldigten ge-
schilderte Sturz auf den Wickeltisch bzw. auf den Boden ist, wie dargelegt, nicht
glaubhaft und muss als Schutzbehauptung taxiert werden. Im Tatsachenzusam-
menhang ist nicht erkennbar, worauf, wenn nicht auf eine Kindesmisshandlung,
diese Verletzung zurückgeführt werden könnte. Angesichts der Täterschaft des Be-
schuldigten im Grundsatz und der damaligen Immobilität des Straf- und Zivilklägers
kann ein Unfall oder eine Selbstbeibringung ausgeschlossen werden. Die Kammer
gelangt deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte auf unbekannte Art und Wei-
se mit massiver stumpfer Gewalt auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers einge-
wirkt hat, was den Schädelbruch zur Folge hatte. Zugunsten des Beschuldigten ist
davon auszugehen, dass es sich dabei um eine kurze, wenn auch intensive Ge-
walteinwirkung handelte.
11.6.3 Beinbrüche
Entsprechend den Ausführungen des IRM seien die Beinbrüche durch ein Festhal-
ten an und Abstützen auf den Beinen unter Anwendung für einen Säugling ange-
messener Kraftverhältnisse nicht erklärbar (pag. 277). Gemäss Prof. Dr. med.
Y.________ ist es zwar möglich, das kindliche Skelett durch ein Runterdrücken mit
der nötigen Heftigkeit zu brechen (pag. 1993 Z. 43 f.). Die diesbezüglichen Aussa-
gen des Beschuldigten sind aber, wie ausgeführt, nicht glaubhaft und ebenfalls als
Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Flexibilität des kindlichen Skeletts
muss mit enormer Heftigkeit auf beide Beine eingewirkt worden sein. Mangels da-
maliger Mobilität des Straf- und Zivilklägers und unter Berücksichtigung der
grundsätzlichen Täterschaft des Beschuldigten kann ein Unfall oder eine Selbst-
beibringung ausgeschlossen werden. Wie der Beschuldigte dem Straf- und Zivil-
kläger die Beinbrücke konkret zugefügt hat, muss zwar offenbleiben. Erstellt ist je-
doch, dass der Beschuldigte mit heftiger stumpfer Gewalt auf die Beine des Straf-
und Zivilklägers eingewirkt haben muss. Zu Gunsten des Beschuldigten ist erneut
davon auszugehen, dass es sich um eine kurze, wenn auch intensive Gewaltein-
wirkung handelte.
11.6.4 Rippenbrüche
Die Vorinstanz erachtete es als denkbar, dass die Rippenbrüche auf die Geburt
zurückzuführen sind (pag. 2102, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen: Prof. Dr. med. Y.________ gab an-
lässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, dass bei einem Rippenbruch mit intakter
Nachbarrippe auch die gebrochene Rippe in ihrer ursprünglichen Ausrichtung blei-
be. Deshalb sei der Bruchspalt im Röntgenbild häufig nicht frisch zu erkennen.
Wenn an der Rippe die Heilung beginne, dann sehe man die Kalkablagerungen um
den Bruch herum, was jedoch erst zwei Wochen später der Fall sei (pag. 1994 Z.
41 ff.). Nach dem Alter dieser Verletzungen gefragt, gab Prof. Dr. med. Y.________
35
an, dass die Veränderungen auf dem Röntgenbild hätten nachgewiesen werden
können, sodass auch die Rippenbrüche gut zwei Wochen vorher entstanden sein
könnten. Es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Rippenbrüche bspw. ei-
ne Woche vor den anderen Verletzungen entstanden seien (pag. 1995 Z. 4 ff. und
Z. 11 f.). Wären die Rippenbrüche tatsächlich auf die Geburt am ________ zurück-
zuführen, hätten die Kalkablagerungen basierend auf den Ausführungen von Prof.
Dr. med. Y.________, wonach man diese rund zwei Wochen nach dem Bruch se-
he, bereits beim konventionellradiologischen Skelettstatus vom ________ festge-
stellt werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. pag. 688 f.: Skelettstatus
vom 06.11.________(Jahrzahl): [...] Kein Nachweis einer Rippenfraktur [...] Rönt-
gen Thorax vom 20.11.________(Jahrzahl): Gegenüber der Voruntersuchung vom
06.11.________(Jahrzahl) asymmetrische lokale Kallusbildung im Bereich der 4.
und 5. Rippe rechts ventrolateral vereinbar mit alten konsolidierten Rippenfrakturen
[...]» sowie pag. 697: «Skelettstatus: [...] Kein Nachweis einer Rippenfraktur, Ver-
laufskontrolle nach 14 Tagen»). Die Rippenbrüche sind demnach erst nach der
Geburt entstanden bzw. innert der 14 Tage vor dem konventionellradiologischen
Skelettstatus vom ________.
Gemäss Fachliteratur haben Rippenfrakturen bei Säuglingen eine sehr hohe Vor-
hersagewahrscheinlichkeit für Misshandlungen und treten diese bei Säuglingen
häufig in Verbindung mit einem Schütteltrauma auf (BERTHOLD/FRERICKS/JOHN/
CLEMENS/FEGERT/VON MOERS, Übersichtsarbeit Misshandlung als Ursache von
Frakturen im Kindesalter, Deutsches Ärzteblatt 46/2018, abrufbar unter: https://
www.aerzteblatt.de/archiv/misshandlung-als-ursache-von-frakturen-im-kindesalter-
208e1080-91b5-4afb-8cc1-39b1012b3c17; zuletzt besucht am 1. Mai 2026). Es
kann somit als erstellt gelten, dass die Rippenbrüche mittels stumpfer Gewalt, aus-
geübt durch den Beschuldigten, verursacht wurden. Eine andere Erklärung für die
Verletzung fällt unter Berücksichtigung der Immobilität des Straf- und Zivilklägers
und mangels Anhaltspunkte für eine andere Täterschaft (vgl. E. 11.5 hiervor) aus-
ser Betracht. Wie der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger die Rippenbrüche
konkret zufügte, muss offenbleiben. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zudem auch
betreffend die Rippenbrüche davon auszugehen, dass es sich um eine kurze, wenn
auch intensive Gewalteinwirkung handelte.
11.6.5 Armbruch
Gemäss der fachlichen Einschätzung von Prof. Dr. med. Y.________ ist ein Arm-
bruch grundsätzlich möglich, wenn der Arm mit einer bestimmten Gewaltanwen-
dung in den Body reingezwängt werde. Mit einem festen Griff könne der kindliche
Unterarm brechen. Bei einem kindgerechten Ankleiden sollte es jedoch zu keinen
Knochenbrüchen kommen (pag. 1993 Z. 16 ff.). Wie ausgeführt, sind die diesbe-
züglichen Aussagen des Beschuldigten jedoch nicht glaubhaft und kann auf diese
nicht abgestellt werden. Angesichts der grundsätzlichen Täterschaft des Beschul-
digten und in Anbetracht der damaligen Immobilität des Straf- und Zivilklägers be-
stehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte den Armbruch mittels
stumpfer Gewalteinwirkung verursachte, wenn auch das konkrete Tatvorgehen
nicht bekannt ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist wiederum davon auszugehen,
dass es sich um eine kurze Gewalteinwirkung handelte.
36
11.6.6 Hämatome
Im Gegensatz zum Schädelbruch und den weiteren Brüchen hatte der Beschuldigte
für die beim Straf- und Zivilkläger festgestellten Hämatome keine Erklärung. Bei der
Ersteinvernahme gab er an, es sei sicher mal vorgekommen, dass man den Straf-
und Zivilkläger habe halten müssen. Einfach halten, um ihn zu stützen. Schon, um
zu beruhigen, aber nicht gewalttätig zu beruhigen (pag. 50 Z. 369 und Z. 373 f.).
Danach gefragt, ob man sich als Vater nicht frage, woher ein blauer Fleck komme,
sagte der Beschuldigte, sie (gemeint er und die Kindsmutter) hätten auch zusam-
men gesprochen. Wenn der Straf- und Zivilkläger in die Windeln gemacht habe,
habe er so fest gedrückt, dass die «Äderchen» hochgequollen seien und er einen
roten Kopf gehabt habe. Also seien sie von blauen, geplatzten Äderchen ausge-
gangen (pag. 51 Z. 400 ff.). Diese Ursache für die Hämatome erachtete das IRM
allerdings als wenig wahrscheinlich (pag. 277). Vor der Vorinstanz gab der Be-
schuldigte erneut an, nicht zu wissen, wie die Hämatome entstanden seien. Viel-
leicht habe der Straf- und Zivilkläger irgendwo angeschlagen (pag. 1983 Z. 38). Die
Hämatome würden nicht von ihm stammen. Jedenfalls habe er ihn sicher nicht ge-
schlagen. Dass er falsch mit ihm umgegangen sei, wisse er (pag. 1984 Z. 1 f.).
Da es sich beim Straf- und Zivilkläger um einen Säugling handelte, der selbst noch
nicht mobil war, kann eine Selbstzufügung ausgeschlossen werden (vgl. E. 11.2
hiervor). Das Verursachen von Hämatomen durch unbeabsichtigtes Anstossen ist
zwar grundsätzlich denkbar. Gegen ein solches unfallbedingtes Ereignis spricht je-
doch, dass der Straf- und Zivilkläger gleich mehrere Hämatome im Gesicht, an der
rechten Burstkorbseite und an beiden Unterschenkeln aufwies und weder der Be-
schuldigte noch die Kindsmutter Vorfälle schilderten, in denen es zu einem unbe-
absichtigten Anstossen kam. Die Hämatome sowie deren Lokalisation (Stirn, Wan-
ge, rechte Brustkorbseite und beide Unterschenkel) korrespondieren zudem mit der
Vielzahl an festgestellten Knochenbrüchen, welche ebenfalls über den gesamten
Körper verteilt und auf wiederholte massive stumpfe Gewalt durch den Beschuldig-
ten zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund kann eine andere Erklärung für
die Entstehung der Hämatome ausgeschlossen werden und verbleiben keine ver-
nünftigen Zweifel, dass diese ebenfalls durch Ausübung stumpfer Gewalt durch
den Beschuldigten verursacht wurden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist wiederum
davon auszugehen, dass es sich um kurze Gewalteinwirkungen handelte.
11.6.7 Verletzungen an den Fingern
Die Verletzungen an den Fingern wurden nicht nur beim Straf- und Zivilkläger, son-
dern auch bei seiner Zwillingsschwester festgestellt. Nach Angaben der Kindsmut-
ter seien die Finger wund und geschwollen gewesen, worauf die Hebamme es sich
angeschaut und gemeint habe, dass die Pilgern bei den Kindern bereits hart seien
und es sich vermutlich um eine Art «Zahnen» handle (pag. 22 Z. 115 ff.).
Nach den Verletzungen an den Fingern gefragt, gab der Beschuldigte an, ratlos zu
sein. Die Zwillinge hätten sich immer die Hände gegen das Gesicht gehalten bzw.
häufig die Finger in den Mund gesteckt (pag. 58 Z. 138 und Z. 142 f.; vgl. auch pag.
1984 Z. 6; pag. 2280 Z. 7 f.). Ihm sei schon aufgefallen, dass sie die «Bissli» oder
«Brüchli» an den Fingern gehabt hätten. Er habe gedacht, es sei vielleicht, weil sie
37
die Finger in den Mund genommen hätten (pag. 58 Z. 149 ff.). Wenn es beim An-
ziehen passiert sei, würde er in diesem Fall die Schuld auf sich nehmen. Wenn er
sie angezogen habe, habe er die Händchen in der Hand gehabt und habe sie an
den Fingerchen gehalten und den Ärmel nach hinten gezogen. Vielleicht sei er mit
seinen Nägeln drangekommen, er klipse sie immer (pag. 58 Z. 151 ff.; pag. 60 Z.
208 f.). Seine Fingernägel seien auf die Fingernägel der Kinder gekommen (pag.
69 Z. 169 ff.). Gebissen oder eingeklemmt habe er die Finger nie (pag. 1984 Z. 9
und Z. 12).
Das IRM und Prof. Dr. med. Y.________ hielten diesbezüglich fest, dass die Ver-
letzungen an den Fingern weder durch ein reines Berühren mit den Nägeln eines
Erwachsenen noch durch das Festhalten der Finger und nach hinten Ziehen der
Ärmel entstanden sein könnten (pag. 278; pag. 1994 Z. 28). Auch die Frage, ob die
Verletzungen davon stammen könnten, dass die Säuglinge die Finger immer in den
Mund genommen hätten, verneinte der Sachverständige. Er begründete dies damit,
dass einerseits Säuglinge keine Zähne hätten, welche solche Verletzungen entste-
hen lassen würden, und andererseits die Kinder oft die Finger in den Mund nehmen
würden, weshalb man solche Verletzungen regelmässig sehen müsste. Er habe
das so aber noch nie gesehen (pag. 1994 Z. 32 ff.). Dieser Einschätzung des
Sachverständigen schliesst sich die Kammer an. Gemäss Beurteilung der Anäs-
thesiologie vom ________ hatte der Straf- und Zivilkläger im Tatzeitpunkt noch kei-
ne Zähne (vgl. unter dem Titel «Zahnstatus» [pag. 714]). Wären die festgestellten
Verletzungen ein Resultat des Zahnens bei harten Pilgern, müssten solche Verlet-
zungen bei Babys regelmässig festgestellt werden, was gemäss fachlicher Beurtei-
lung des Sachverständigen nicht der Fall ist. Was die angeblich erfolgte Einschät-
zung der Hebamme betrifft, ist denn auch nicht bekannt, ob sich diese auch auf die
Biss-/Einklemmverletzungen bezog oder lediglich auf die ebenfalls festgestellten
Schwellungen und wunden Finger.
Gemäss Beweisergebnis befand sich der Beschuldigte in einer Überforderungssi-
tuation und verlor mehrfach die Kontrolle (vgl. E. 11.9 hiernach), wobei er dem
Straf- und Zivilkläger unter Anwendung stumpfer Gewalt verschiedene, teils schwe-
rere Verletzungen zufügte. Die festgestellten Biss-/Einklemmverletzungen fügen
sich stimmig in dieses Gesamtbild ein und passen zum Kontrollverlust und zur Ge-
waltanwendung des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger. Eine an-
dere Erklärung für dieses spezielle Verletzungsbild an den Fingern ist nicht ersicht-
lich. Die Kammer hat mithin keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte dem
Straf- und Zivilkläger die festgestellten Biss-/Einklemmverletzungen an den Fingern
zufügte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist wiederum von einer kurzen Gewaltein-
wirkung auszugehen.
11.6.8 Schorfkruste an der Nase
Betreffend die Schorfkruste an der rechten Nasenöffnung erwog die Vorinstanz
was folgt (pag. 2101, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Hierzu führte das IRM aus, dass diese sehr unspezifisch sei und keine konkreten Rückschlüsse auf
ihre Entstehung erlaube (pag. 278). Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, dass
Z.________ einen Schnupfen gehabt habe und der Arzt ihm die Nase durchgespült habe (pag. 57
Z. 102 ff.), was gemäss H.________ sowie dem Bericht der Kinderärztin zutrifft (pag. 21 Z. 103 f.).
38
Zudem hatte die Kinderärztin den Kindern am 02.11.________(Jahrzahl) Kochsalzlösung gegen die
verstopfte Nase verschrieben (pag. 393). Ob die Kruste tatsächlich in diesem Kontext entstanden ist,
kann zwar nicht abschliessend beurteilt werden, erscheint jedoch möglich.
Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. In Anwendung des
Grundsatzes in dubio pro reo ist der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt nicht
erstellt.
11.6.9 Schleimhautvorwölbung an der Oberlippe
Hinsichtlich der Schleimhautvorwölbung an der Oberlippe schliesst sich die Kam-
mer ebenfalls den vorinstanzlichen Erwägungen an. Demnach besteht gemäss
dem rechtsmedizinischen Aktengutachten des IRM eine andere, naheliegendere
Erklärung für deren Entstehung: So dürfte es sich um ein Saugbläschen handeln,
hervorgerufen durch das Stillen/Trinken aus dem Fläschchen (pag. 278; vgl. pag.
2101, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Sachverhalt ist damit nicht erstellt.
11.6.10
Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten
Soweit die Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten betreffend kann
vorab auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2102 ff., S. 35
ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Abschliessend bleibt zu klären, ob die bei Z.________ festgestellten Entwicklungsrückstände sowie
das verzögerte Knochenwachstum auf das Verhalten des Beschuldigten (Fallenlassen auf den Kopf,
übermässiger Druck auf Beine und Arme) bzw. die von ihm verursachten Verletzungen (Schädel-
bruch, zwei Beinbrüche, Armbruch) zurückzuführen sind.
In Bezug auf das zwischenzeitlich verzögerte Knochenlängenwachstum ist dies ohne Weiteres zu be-
jahen. Dem Gutachten des IRM ist zu entnehmen, dass Knochenbrüche im Kindesalter (insbesondere
bei Beteiligung der Wachstumsfuge) zu Störungen des Knochenwachstums und zu Fehlstellungen
führen können (pag. 276). An der Hauptverhandlung erklärte Prof. Dr. med. Y.________, dass
Z.________ am linken Schienbein einen in die Wachstumsfuge reinragenden Bruch erlitten habe
(Korbhenkelbruch), worauf das Knochenwachstum bzw. das Körperlängenwachstum während der
Jahre 2019 und 2020 tatsächlich etwas unterhalb der normalen Verteilung gelegen sei. Wie bereits
erwähnt entsprach das Wachstum ab 2022 jedoch wieder dem Durchschnitt, weshalb sich in Bezug
auf das Knochenwachstum keine Langzeitfolgen ergeben werden (pag. 1990 Z. 26 ff., pag. 1991
Z. 1 ff.).
Dass die zwischenzeitlichen motorischen Entwicklungsrückstände, die anhaltende Sprachentwick-
lungsverzögerung, die fortbestehenden leichten Verhaltensauffälligkeiten sowie das weiterhin im unte-
ren Normbereich liegende kognitive Leistungsprofil ebenfalls auf die Handlungen des Beschuldigten
zurückzuführen sind, wurde von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft im Rahmen der
Plädoyers zwar ausführlich behauptet, aber nur rudimentär begründet. Ausgeführt wurde einzig, dass
die Zwillingsschwester von Z.________ – welche betreffend den Entwicklungsstand als Referenzper-
son diene – keine Einschränkungen aufweise, womit klar sei, dass es sich bei den Einschränkungen
von Z.________ um Folgen der Taten des Beschuldigten handle (pag. 1998).
Aus den folgenden Gründen kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschliessen: Erstens ist
entgegenzuhalten, dass der Vergleich mit der Zwillingsschwester AA.________ hinkt. So ist allgemein
bekannt, dass Zwillinge oft nicht den gleichen Start ins Leben haben und es gerade bei Frühgeburten
nicht selten vorkommt, dass einer der Zwillinge mit mehr gesundheitlichen Problemen zu kämpfen
hat, als der andere. Ausserdem handelt es sich bei Z.________ und AA.________ um zweieiige Zwil-
linge, deren Erbgut nicht zu 100 %, sondern – wie bei allen Geschwistern – bloss etwa zu 50 % über-
39
einstimmt. Allein aufgrund der Tatsache, dass sich AA.________ und Z.________ in ihrer körperli-
chen, geistigen und seelischen Entwicklung unterscheiden, kann folglich nicht darauf geschlossen
werden, dass der Beschuldigte die Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten von
Z.________ verursacht hätte. Wie bei allen Geschwistern ist es auch bei Zwillingen möglich, dass ei-
ner davon später laufen lernt, mehr Mühe beim Erlernen der Sprache hat oder eine Aufmerksamkeits-
defizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) aufweist. Dass zwischen Z.________ und AA.________ von
Beginn an gewisse Unterschiede bestanden, lässt sich im Übrigen auch daran erkennen, dass
Z.________ – im Gegensatz zu AA.________ – von Geburt an ein Schreibaby war (und nicht erst ab
dem Zeitpunkt der Handlungen des Beschuldigten). Vor allem aber konnte im vorliegenden Fall keine
der medizinischen Fachpersonen bestätigen, dass es sich bei den Entwicklungsrückständen / Verhal-
tensauffälligkeiten von Z.________ um Folgen der im Säuglingsalter erlittenen Gewalt handelt. Aus
Sicht der Logopädin ist hierzu keine Aussage möglich (pag. 1885) und gemäss der Kinderärztin wäre
es bezüglich ADHS, Spracherwerbsstörung und Leistungsprofil im unteren Normbereich zwar denk-
bar, bleibe letztlich jedoch unklar (pag. 1879). Die Neuropädiaterin hielt dazu fest: «Inwieweit die be-
stehenden Verhaltensauffälligkeiten und die zu Beginn beobachteten Entwicklungsauffälligkeiten im
direkten Zusammenhang mit der Misshandlung und der damit einhergehenden psychischen Traumata
oder auch im Rahmen der Frühgeburtlichkeit zu werten sind, bleibt offen» (pag. 438). Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass Z.________ durch den damaligen Sturz zwar einen Schädelbruch erlitten
hatte, glücklicherweise jedoch keine Hirnverletzungen wie beispielsweise Hirnblutungen entstanden
sind, bei welchen nachweislich ein erhöhtes Risiko für Langzeitfolgen bestehen würde (das MRI zeig-
te damals keine akuten Traumafolgen innerhalb des Schädels sowie keine suspekten Marklagerläsio-
nen und die Resultate der Schädelsonografie waren ebenfalls unauffällig; pag. 686, 688).
Fazit: Nach dem Gesagten lässt sich beweismässig nicht erstellen, dass die zwischenzeitlichen und
teilweise noch andauernden Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten von Z.________
darauf zurückzuführen wären, dass der Beschuldigte ihm als Säugling durch Fallenlassen einen
Schädelbruch und durch übermässige Druckausübung einen Arm- und zwei Beinbrüche zugefügt hat-
te. Den erwähnten Einschränkungen könnten ebenso gut andere Ursachen zugrunde liegen, bei-
spielsweise die Frühgeburtlichkeit.
Diesen Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist
anzumerken, dass die Kinderärztin bereits in ihrem Bericht vom 19. Dezember
2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft festhielt, dass die Ursache der Entwick-
lungsverzögerung und der leichten Verhaltensauffälligkeiten unklar sei (pag. 402).
Die Ausführungen im kinder- und jugendpsychologischen Bericht vom 8. Oktober
2025, welcher den Grund einzelner Diagnosen im Tatgeschehen bzw. frühkindli-
chen Missbrauch erkennen will, vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.
Dem Bericht kann entnommen werden, dass eine mögliche Beeinflussung der Ent-
wicklung der Gehirnstrukturen durch enormen psychischen Stress im Säuglingsal-
ter nachhaltige Folgen für die neurobiologische Verarbeitung im zentralen Nerven-
system haben und später in ein psychiatrisches Syndrom übergehen könne (pag.
2208). Es sei im Nachhinein nicht möglich, trennscharf zu unterscheiden, welche
psychischen Symptome direkt durch die traumatischen Ereignisse in den ersten
Lebenswochen verursacht und welche durch andere Faktoren wie Frühgeburtlich-
keit und genetische Prädisposition mitverursacht worden seien. Es sei jedoch sehr
wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil der Symptomatik eine direkte Folge der
frühen psychischen und physischen Traumatisierung sei (pag. 2207). Zwar geht die
Kammer abweichend zur Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte den Schä-
delbruch des Straf- und Zivilklägers durch bewusst ausgeübte stumpfe Gewalt ver-
ursachte. Die medizinischen Abklärungen lieferten jedoch keine Anhaltspunkte für
40
eine mögliche Hirnschädigung (vgl. pag. 688 f.). Zudem gibt es anderweitige Fakto-
ren, welche die festgestellten Symptome ebenfalls erklären können. Eine Aussage,
ob und welche der festgestellten Defizite auf die vom Beschuldigten ausgeübte
stumpfe Gewalt zurückzuführen sind, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
Dass die beim Straf- und Zivilkläger diagnostizierten Entwicklungsrückstände und
Verhaltensauffälligkeiten auf die Gewaltanwendung des Beschuldigten zurückzu-
führen sind, ist mithin zwar denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, lässt sich aber
beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellen. Nach dem Gesagten kann eine
(natürliche) Kausalität zwischen der Gewaltanwendung des Beschuldigten und den
Entwicklungsrückständen und Verhaltensauffälligkeiten des Straf- und Zivilklägers
nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
11.7
Tatzeitpunk
Betreffend den Tatzeitpunkt erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 2104, S. 37 der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dass der Beschuldigte seinem Sohn den Schädelbruch, die beiden Beinbrüche und den Armbruch im
angeklagten Zeitraum, d.h. zwischen dem ________ (Entlassung aus dem Spital nach der Geburt in
unversehrtem Zustand) und dem 05.11.________(Jahrzahl) (Wiedereintritt in das Spital), zugefügt
haben muss, ist offensichtlich. Anlässlich seiner ersten beiden Einvernahmen war der Beschuldigte
der Auffassung, dass sich der Sturz und das kraftvolle Drücken auf die Beine des Opfers wohl am
Dienstag, dem ________, ereignet haben müssten, da er am Mittwoch seinen ersten Arbeitstag ge-
habt habe. Allerdings hatte der Beschuldigte bereits damals darauf hingewiesen, dass er sich nicht
mehr sicher sei (pag. 46 Z. 144 ff., pag. 55 Z. 46 ff.). An der Hauptverhandlung gab er demgegenüber
an, dass er Z.________ nicht am Tag des Sturzes, sondern erst später auf die Beine gedrückt habe,
wobei er den exakten Tatzeitpunkt erneut nicht nennen konnte (pag. 1983 Z. 1). Dass sich der erste
Vorfall am ________ ereignet hätte, würde jedenfalls mit den Angaben der Kindsmutter korrelieren,
wonach Z.________ ungefähr seit dem 01.11.________(Jahrzahl) mehr geweint habe, als üblich
(pag. 20 f. Z. 55 ff.). Weiter steht fest, dass Z.________ seit dem 04.11.________(Jahrzahl) fast un-
unterbrochen geweint hatte, worauf die Eltern ihn am 05.11.________(Jahrzahl) ins Spital brachten
(pag. 21 Z. 59). Die exakten Tatzeitpunkte können letztendlich nicht mehr rekonstruiert werden, sind
aber auch nicht entscheidend. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie seiner Partnerin ist
jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Taten eher gegen Ende des angeklagten Tatzeitraums,
vermutlich in der Woche vor dem Spitaleintritt, ereignet haben. Diese Angaben stehen im Übrigen
auch im Einklang mit den Ausführungen von Prof. Dr. med. Y.________, wonach die nicht bestehen-
de Wundheilung auf dem Röntgenbild vom 06.11.________(Jahrzahl) darauf hindeute, dass die an
diesem Tag diagnostizierten Brüche (d.h. alle ausser die Rippenbrüche) nicht längere Zeit vorher ent-
standen seien. Zur Reihenfolge der Entstehung der Brüche konnte aus rechtsmedizinischer Sicht
nichts gesagt werden, allerdings sei anzunehmen, dass die Knochenbrüche in einem kurzen Zeit-
raum, d.h. am entweder am gleichen Tag oder innerhalb von wenigen Tagen, entstanden seien
(pag. 1991 Z. 14 ff.; pag. 1992 Z. 12 ff.).
Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer an. Für dieses Ergebnis sprechen
nicht zuletzt die Aussagen der Kindsmutter. Auf Frage anlässlich ihrer Einvernah-
me am 8. November ________(Jahrzahl), wann sich der Straf- und Zivilkläger ver-
ändert habe, gab sie an, es sei seit ca. einer Woche anders. Sie habe vor ca. einer
Woche die Milch umgestellt, sprich ein stärkeres Pulver genommen. Sie habe ge-
dacht, dass es deswegen sei (pag. 20 Z. 55 f.).
41
Nach dem Gesagten erlitt der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen innerhalb des
angeklagten Tatzeitraums, wobei das «frische» Verletzungsbild und die Feststel-
lungen der Kindsmutter dafürsprechen, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivil-
kläger die Verletzungen in der Woche vor dem Spitaleintritt zufügte.
11.8
Anzahl der Vorfälle
Betreffend die Frage nach der Anzahl der Vorfälle kann aufgrund der unglaubhaf-
ten Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht auf dessen Aussagen abgestellt
werden. Auch im rechtsmedizinischen Gutachten finden sich keine diesbezüglichen
Feststellungen, und Prof. Dr. med. Y.________ vermochte zur Reihenfolge der
Entstehung der Verletzungen ebenfalls keine Angaben zu machen. Die Verletzun-
gen können gemäss seiner Einschätzung am gleichen Tag passiert sein oder auch
innerhalb weniger Tage (pag. 1992 Z. 21 f.). Die Entstehung sämtlicher Verletzun-
gen durch einen einzelnen Sturz auf den Boden schloss der Sachverständige aus
und begründete dies nachvollziehbar mit dem über den gesamten Körper verteilten
Bruchmuster. Zudem lägen Befunde stumpfer Gewalt im Gesicht sowie ein Bruch,
welcher sich seitlich am Kopf befinde, vor, womit auch auf den Kopf mehr als eine
Einwirkung stattgefunden habe (pag. 1993 Z. 27 ff. und Z. 38).
Es bleibt somit unklar, wann welche Verletzung im angeklagten Deliktszeitraum
entstanden ist. Damit einhergehend kann nicht eruiert werden, zu wie vielen Vorfäl-
len es kam. Die Ausführungen des Sachverständigen stützen jedoch die Annahme,
dass die Verletzungen im Rahmen mehrerer Vorfälle entstanden sind. Hätte ein
Vorfall sämtliche der dem Beschuldigten zugerechneten Verletzungen verursacht,
hätte der Beschuldigte angesichts des Verletzungsbildes mit massiver stumpfer
Gewalt sowohl mehrfach auf den Kopf (Schädelbruch, Hämatome im Gesicht) als
auch auf den gesamten weiteren Körper (Armbruch, Beinbrüche, Rippenbrüche,
Hämatome am Oberkörper und den Beinen, Verletzungen an den Fingern) des
Straf- und Zivilklägers einwirken müssen. Eine blosse Inkaufnahme des Erfolgs fie-
le angesichts der hierfür erforderlichen enormen Brutalität und länger andauernden
massiven stumpfen Gewalteinwirkung ausser Betracht, und es müsste diesfalls auf
einen direkten Vorsatz geschlossen werden. Hinzu kommt, dass ein solches Ver-
letzungsbild in seiner Gesamtheit als vollendete schwere Körperverletzung zu be-
trachten wäre. Gleiches gälte im Falle der Annahme, dass die beiden gravierends-
ten Verletzungen (Schädelbruch und Rippenbrüche) das Resultat eines einzelnen
Vorfalls wären oder neben einer dieser Verletzung ein weiterer Knochenbruch an
Arm oder Bein verursacht worden wäre. Die Kammer geht deshalb zugunsten des
Beschuldigten davon aus, dass die Rippenbrüche und der Schädelbruch im Rah-
men zweier voneinander unabhängiger Vorfälle entstanden sind und die übrigen
Verletzungen (Armbruch, Beinbrüche, Hämatome und Verletzungen an den Fin-
gern) auf einen dritten Vorfall zurückzuführen sind.
11.9
Wissen, Willen und Beweggründe des Beschuldigten
Obwohl hinsichtlich des Tatgeschehens nicht auf die Aussagen des Beschuldigten
abgestellt werden kann, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte den
Straf- und Zivilkläger bewusst verletzen wollte bzw. in dieser Absicht handelte. Die
Kindsmutter, die Hebamme und die Kinderärztin attestierten dem Beschuldigten
42
grundsätzlich einen liebevollen Umgang mit den Kindern (pag. 443 f., pag. 393 f.).
Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschuldigte jedoch mit der damaligen Si-
tuation komplett überfordert. So wurde er nicht nur erstmals Vater, sondern so-
gleich Vater von Zwillingen, was nochmals eine grössere Herausforderung darstellt.
Beim Straf- und Zivilkläger handelte es sich zudem um ein Schreibaby, was eben-
falls eine zusätzliche, nicht zu unterschätzende Belastung darstellt. Der Beschul-
digte verfügte über keine Erfahrung mit Neugeborenen, hatte vorgängig keine Kur-
se besucht, die Betreuung im Spital grösstenteils seiner Partnerin überlassen und
sich trotz Überforderung keine Unterstützung geholt. Gleichzeitig trat er nach lan-
ger Arbeitslosigkeit eine neue Stelle an und machte sich selbst grossen Druck, so-
wohl im Job als auch zu Hause mit den Kindern alles richtig zu machen, zumal er
auch seine Partnerin nicht enttäuschen wollte.
Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass beim Beschuldigten eine schizoaffektive
Störung vom depressiven Typus, seit Jahren und insbesondere auch im Tatzeit-
punkt remittiert (ICD-10 F25) und akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert
wurde (ICD-10 Z73.1). Abbildbar seien bspw. ein Einzelgängertum und eine (et-
was) reduzierte Fähigkeit, warme, zärtliche Gefühle für andere oder Ärger auszu-
drücken, mit damit einhergehenden dysfunktionalen Bewältigungsstrategien (pag.
194, pag. 201 ff., pag. 212). Gemäss Einschätzung des Gutachters habe sich der
Beschuldigte im Tatzeitraum offenbar in einer stressigen Lebensphase befunden,
die bei ihm zu einer Überforderung geführt habe, welche er sich damals nicht habe
eingestehen können (ungünstige Bewältigungsstrategien in Stresssituationen
[pag. 204; pag. 215 f.]). Auch die Kindsmutter bestätigte, dass der Beschuldigte in
der fraglichen Zeit psychisch angeschlagen war.
Die Kammer geht – mangels anderslautender Hinweise in den Akten – nicht davon
aus, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger keiner medizinischen Be-
handlung zuführte, weil er ihn leiden lassen wollte. Entgegen der Vorinstanz tat
dies der Beschuldigte aber auch nicht aus Angst, als unfähige Person betrachtet zu
werden (pag. 2105, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sondern weil er
sich des gewaltsamen Umgangs bewusst war und kritische Nachfragen vermeiden
wollte. Der Vorinstanz ist jedoch insofern beizupflichten, als der Beschuldigte nicht
gemerkt haben dürfte, wie schwerwiegend die Verletzungen des Straf- und Zivilklä-
gers teilweise waren. So stellte auch die Kindsmutter keine Verletzungen fest und
fiel der Kinderärztin anlässlich des Termins vom 2. November ________(Jahrzahl)
nichts auf und beschrieb sie den allgemeinen physischen Zustand des Straf- und
Zivilklägers als gut (pag. 393 f.), wobei anzumerken ist, dass nicht bekannt ist,
wann dem Straf- und Zivilkläger die Verletzungen zugefügt wurden. Da es sich
beim Straf- und Zivilkläger um ein Schreibaby handelte, dürfte das Schreien auf-
grund der durch die Verletzungen verursachten Schmerzen kaum vom sonstigen
Schreien zu unterscheiden gewesen sein. Das ausgeprägte Schreiverhalten bes-
serte sich unter Schmerzmedikation, weshalb dieses gemäss rechtsmedizinischem
Gutachten zumindest teilweise Ausdruck der durch die Knochenbrüche verursach-
ten Schmerzen war (pag. 276; pag. 686).
In Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Beschul-
digte nach der Geburt der Zwillinge in einer Überforderungssituation befand. Im
43
Rahmen derselben verlor er mehrmals die Kontrolle bzw. Nerven und fügte dem
Straf- und Zivilkläger mittels teils massiver stumpfer Gewalt einen Schädelbruch,
einen Armbruch, zwei Beinbrüche, Rippenbrüche, Hämatome und Verletzungen an
den Fingern zu.
12.
Erstellter Sachverhalt
Zusammenfassend erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt:
In der Zeit zwischen dem ________ (Entlassung des Straf- und Zivilklägers aus
dem Spital) und dem 5. November ________(Jahrzahl) (erneute Hospitalisierung)
wirkte der Beschuldigte in der Familienwohnung in G.________(Ortschaft) derart
mittels stumpfer Gewalt auf den unter seiner Obhut stehenden Straf- und Zivilklä-
ger ein, dass letzterer folgende Verletzungen erlitt:
-
Hautunterblutungen an der Stirn und der linken Wange, Hautverfärbungen an
der Stirn, der rechten Brustkorbseite und an beiden Unterschenkeln;
-
streifenförmige Schorfkrusten an den Fingern, betont im Bereich der handrü-
ckennahen Nagelfalze und der Fingerbeeren, Rötungen und Schwellungen der
Fingerendglieder rechts und Einblutungen in das Nagelbett des rechten Klein-
und des linken Ringfingers (verursacht durch Bisse oder durch Einklemmen);
-
ein nicht verschobener Bruch des Scheitelbeins (os parietale) rechts;
-
ein nicht verschobener Bruch des Schafts der rechten Speiche (nicht dislozierte
diaphysäre Radiusfraktur);
-
ein Bruch des linken Wadenbeinschafts (diaphysäre Fibulafraktur) mit geringer
Knickbildung;
-
ein Korbhenkelbruch im körperfernen Anteil des linken Schienbeins (distale Ti-
bia);
-
Rippenbrüche im Bereich der 4. und der 5. Rippe rechts, ventrolateral.
Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Rippenbrüche und
der Schädelbruch im Rahmen zweier voneinander unabhängiger Vorfälle entstan-
den sind und die übrigen Verletzungen (Armbruch, Beinbrüche, Hämatome und
Verletzungen an den Fingern) auf einen dritten Vorfall zurückzuführen sind. Ferner
ist davon auszugehen, dass es sich jeweils um eine kurze, wenn auch intensive
Gewalteinwirkung handelte, und die Gewaltausübung aus einer spontanen Reakti-
on heraus infolge der bestehenden Überforderungssituation und des damaligen
Schreiverhaltens des Straf- und Zivilklägers resultierte – mithin nicht geplant war.
III.
Rechtliche Würdigung
13.
Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht
Die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung () und
der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen (Art. 123
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 aStGB) blieben im Rahmen der am 1. Juli 2023 in Kraft
getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259; BBl 2018 2827) unver-
44
ändert. Einzig hinsichtlich der Strafdrohung erfolgte eine Änderung, weshalb die
Prüfung des anwendbaren Rechts – abweichend zu den vorinstanzlichen Erwä-
gungen – erst bei der Strafzumessung erfolgt (vgl. E. IV hiernach).
14.
Rechtliche Grundlagen
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverlet-
zung, zum Eventualvorsatz und zur Strafbarkeit des Versuchs kann vorab auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2106 ff., S. 39 ff. der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung).
Die Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers sowie der kör-
perlichen oder geistigen Gesundheit gemäss erfasst Fälle,
welche den unter Abs. 2 aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität
und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine
lange
Dauer
des
Spitalaufenthalts
oder
der
(vollen
oder
teilweisen)
Arbeitsunfähigkeit, der Grad und die Dauer der Invalidität sowie die erlittenen
Schmerzen. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigun-
gen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten,
diese
Qualifikation
in
der
gesamtheitlichen
Würdigung
rechtfertigen
(ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 20 f. zu Art. 122
StGB).
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der einfachen Körperverlet-
zung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen kann ebenfalls auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2107 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung).
15.
Subsumption
15.1
Subsumption Schädelbruch
Eine unmittelbare Lebensgefahr hat vorliegend zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Während des 17-tägigen stationären Aufenthalts in der AC.________ (Klinik) wurde
beim Straf- und Zivilkläger jedoch eine normochrome, normozytäre Anämie festge-
stellt, welche zumindest teilweise Folge der multiplen Verletzungen war. Da sich
das Schreiverhalten unter der Schmerzmedikation besserte, ist davon auszugehen,
dass das Schreiverhalten zumindest teilweise Ausdruck der durch die Knochen-
brüche verursachten Schmerzen war. Obwohl sich nicht rekonstruieren lässt, wie
es konkret zu den einzelnen Verletzungen kam, muss es sich entsprechend dem
Beweisergebnis jedoch jeweils um massive Gewalteinwirkungen gehandelt haben.
Im Zusammenhang mit dem Schädelbruch wurden keine (bleibenden) Schäden am
Gehirn festgestellt/diagnostiziert. Der Bruch verheilte zudem – soweit feststellbar –
folgenlos. Aus rechtlicher Sicht ist somit von keiner vollendeten schweren Körper-
verletzung auszugehen. Da es sich beim Kopf um eine hochsensible Körperregion
handelt, der Bruch des Schädels medizinisch betrachtet zweifellos als gravierend
einzustufen ist und eine schwere Kopfverletzung rasch zu lebensgefährlichen Hirn-
blutungen und/oder irreparablen Hirnschäden führen kann, ist zu prüfen, ob sich
der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht hat.
45
Gemäss Beweisergebnis wirkte der Beschuldigte mit massiver stumpfer Gewalt auf
den Kopf des Straf- und Zivilklägers ein. Wer in einer Überforderungssituation auf-
grund eines Kontrollverlusts derart gewaltsam auf einen Säugling resp. dessen
Kopfregion einwirkt, nimmt mit seinem Handeln eine lebensgefährliche Verletzung
oder bleibende Schäden im Sinne von in Kauf. Der Beschuldigte
konnte nicht darauf vertrauen, dass es bei einer solch massiven Gewaltanwendung
gegen die Kopfregion bei einer einfachen Körperverletzung bleibt. So kann nament-
lich eine Einblutung unter die harte Hirnhaut eine irreversible Schädigung des Ge-
hirns zur Folge haben. Der Beschuldige handelte folglich eventualvorsätzlich hin-
sichtlich einer schweren Körperverletzung.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
15.2
Subsumption Rippenbrüche
Vorab kann auf das unter E. 15.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Spital-
aufenthalt lässt von der Dauer her nicht darauf schliessen, dass der Straf- und Zi-
vilkläger Verletzungen erlitten hätte, welche einer anderen schweren Schädigung
des Körpers im Sinne der gesetzlichen Generalklausel gleichzustellen wären,
wenngleich medizinisch betrachtet einzelne festgestellte Verletzungsbilder zweifel-
los als gravierend einzustufen sind. Mangels Vorliegens einer schweren Körperver-
letzung im rechtlichen Sinne ist demnach auch bei den Rippenbrüchen zu prüfen,
ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil
des Straf- und Zivilklägers strafbar gemacht hat.
Zu den Rippenbrüchen führte der Sachverständige aus, dass nicht einmal nach
Wiederbelebungsmassnahmen mit Herzmassagen bei Säuglingen Knochenbrüche
entstehen, da das kindliche Skelett mehr toleriere als das Skelett eines Erwachse-
nen. Es war somit eine massive stumpfe Gewalteinwirkung auf den Oberkörper des
Straf- und Zivilklägers notwendig, um die Rippenbrüche zu verursachen. Wer be-
wusst auf derart massive Weise auf den Oberkörper eines Säuglings einwirkt bzw.
Gewalt anwendet, dass trotz des kindlichen Skeletts mehrere Rippen brechen,
muss um das hohe Verletzungsrisiko der in diesem Körperbereich liegenden le-
benswichtigen Organe wissen, mit der Konsequenz, dass vernünftigerweise nicht
mehr auf das Ausbleiben eines solchen Erfolgseintritts vertraut werden kann. Dass
der Beschuldigte nur ein leichtes Mass an Gewalt angewandt hätte, aufgrund des-
sen er auf das Ausbleiben des Erfolgseintritts hätte vertrauen dürfen, steht mithin
im Widerspruch zu den festgestellten Rippenbrüchen. Kommt hinzu, dass der Be-
schuldigte sich in einer Überforderungssituation befand und situativ die Beherr-
schung verlor. In diesem Zustand des Kontrollverlusts konnte der Beschuldigte das
Mass an Gewalt nicht mehr dosieren. Damit nahm der Beschuldigte in Kauf, dem
Straf- und Zivilkläger lebensbedrohliche Verletzungen oder bleibende Schäden zu-
zufügen und handelte folglich eventualvorsätzlich.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
15.3
Fazit
Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach began-
gen in der Zeit zwischen dem ________ und dem 5. November ________(Jahr-
46
zahl) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen (Schädelbruch
sowie Rippenbrüche).
15.4
Subsumption Armbruch und Beinbrüche, Hämatome, Verletzung der Finger
Hinsichtlich der Verletzungsfolgen und des Spitalaufenthalts des Straf- und Zivil-
klägers gilt das in E. 15.1 Gesagte. Die durch den Beschuldigten verursachten
Knochenbrüche (nicht verschobener Bruch des Schafts der rechten Speiche, Bruch
des linken Wadenbeinschafts mit geringen Knickbildung und ein Korbhenkelbruch
im körperfernen Anteil des linken Schienbeins) stellen einfache Körperverletzungen
dar (vgl. E. 14 hiervor mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen). Der in
die Wachstumsfuge reinragende Korbhenkelbruch am linken Schienbein führte da-
zu, dass das Knochenwachstum bzw. das Körperlängenwachstum während der
Jahre 2019 und 2020 etwas verzögert war. Im Übrigen sind die Brüche – soweit
feststellbar – folgenlos abgeheilt.
Bei den Hautunterblutungen an der Stirn und der linken Wange sowie den Hautver-
färbungen an Stirn, rechter Brustkorbseite und an beiden Unterschenkeln handelt
es sich um grössere Hämatome u.a. im Gesicht des Straf- und Zivilklägers, die
noch Tage darauf sichtbar waren. Das Zufügen solcher grösseren Hämatome ver-
ursacht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geringe Schmerzen und es
dürften in den darauffolgenden Tagen Druckschmerzen an den betreffenden Kör-
perstellen bestanden haben. Die Kammer wertet diese Verletzungen in ihrer Ge-
samtheit nicht mehr als Tätlichkeiten, sondern ebenfalls als einfache Körperverlet-
zung (vgl. dazu auch BGE 119 IV 1 E. 4.). Gleiches gilt für die streifenförmigen
Schorfkrusten an den Fingern, den Rötungen und Schwellungen der Fingerend-
glieder rechts und die Einblutungen in das Nagelbett des rechten Klein- und des
linken Ringfingers, welche durch Bisse oder Einklemmen verursacht wurden. Ob-
wohl auch diese Verletzungen folgenlos abheilten, kann ein solches Verletzungs-
bild – insbesondere bei einem Säugling und in der Gesamtheit – nicht mehr als
derart harmlos eingestuft werden, dass es noch als Tätlichkeiten zu qualifizieren
wäre.
Gestützt auf das Beweisergebnis ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Straf-
und Zivilkläger schwer verletzen wollte. Er war mit der Situation (Schreibaby, psy-
chische Instabilität, rasche Überforderung, hohe Erwartungshaltung an sich selbst,
neue Arbeitsstelle, etc.) überfordert und ging in der Folge viel zu grob mit dem
Straf- und Zivilkläger um. Anders als beim Schädelbruch und den Rippenbrüchen
wirkte der Beschuldigte jedoch nicht auf hochsensible Körperregionen des Straf-
und Zivilklägers ein, so dass von keiner Inkaufnahme lebensbedrohlicher Verlet-
zungen oder bleibender Schäden auszugehen ist. Eine versuchte schwere Körper-
verletzung fällt damit ausser Betracht. Bei einem derart groben Umgang mit dem
Straf- und Zivilkläger musste sich der Beschuldigte jedoch darüber im Klaren sein,
dass er ihm zumindest Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung
zufügen dürfte. Die Wahrscheinlichkeit für Verletzungen, wie sie schlussendlich
eingetreten sind, lag für den Beschuldigten mithin derart nahe bzw. drängte sich
ihm derart auf, dass sein tatbestandsmässiges Handeln nur als Inkaufnahme sol-
cher Verletzungen verstanden werden kann. Der Beschuldigte handelte somit
eventualvorsätzlich.
47
Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.
15.5
Fazit
Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbe-
fohlenen, begangen in der Zeit zwischen dem ________ und dem 5. November
________(Jahrzahl) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu spre-
chen.
IV.
Strafzumessung
16.
Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wie-
dergegeben (pag. 2119 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf
kann verwiesen werden.
17.
Anwendbares Recht
Der Beschuldigte beging die Taten noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestim-
mungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2018. Nach
dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht ist somit eine Geldstrafe von bis zu 360 Ta-
gessätzen – in Verbindung mit dem im damaligen Zeitpunkt geltenden Strafrahmen
– möglich. Gemäss ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht an-
zuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder.
Im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrah-
men wurde der Strafrahmen von insoweit angepasst, als neu nur
noch eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren verhängt werden kann.
Eine kürzere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wie es
das im Tatzeitpunkt geltende Recht noch vorsah (), ist nicht mehr
möglich. Das neue Recht ist mithin unter keinem Gesichtspunkt milder, weshalb
betreffend die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung das im
Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist.
Der Strafrahmen von wurde im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft
getretenen Harmonisierung der Strafrahmen nicht angepasst. Einzig wurde der
leichte Fall aus dem Gesetz gestrichen, welcher vorliegend jedoch nicht zur An-
wendung gelangt (vgl. dazu hiernach). Das neue Recht ist somit nicht milder, wes-
halb auch für diesen Schuldspruch das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwen-
den ist.
18.
Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung
und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen schuldig
gemacht. Die Strafdrohungen für die Delikte betragen:
-
versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22
aStGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Ta-
gessätzen, wobei die Strafe zufolge Versuchs zu mildern ist;
48
-
vorsätzliche einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen
(Art. 123 Ziff. 1 und 2 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra-
fe, wobei in leichten Fällen die Strafe zu mildern ist.
Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um-
stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten
Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015). Vorliegend sind keine
aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es – trotz des zur Anwendung ge-
langenden Asperationsprinzips resp. des Strafmilderungsgrunds des Versuchs –
gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder oben zu verlas-
sen.
Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs (jeweils stumpfe
Gewalt gegen dasselbe Opfer infolge derselben Überforderungssituation innert we-
niger Tage), der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie angesichts
der Tatsache, dass hierfür jeweils Strafen von über einem Jahr als dem Verschul-
den angemessen erachtet werden, erachtet die Kammer für jedes der Delikte ein-
zig eine Freiheitstrafe als angemessene Sanktion. Der Strafart der Geldstrafe kann
vorliegend nur eine ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen wer-
den. Ohnehin ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E.
22.1 hiernach) fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte.
Demnach ist für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Infol-
ge Gleichartigkeit der Strafart ist in Anwendung von eine Ge-
samtfreiheitsstrafe zu bilden. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für das
konkret schwerste Delikt – der Vorfall, der zum Schädelbruch führte – auszufällen.
Die Einsatzstrafe ist anschliessend um die weiteren Schuldsprüche wegen ver-
suchter schwerer Körperverletzung (Rippenbrüche) sowie wegen einfacher Körper-
verletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen angemessen zu erhöhen (Aspe-
rationsprinzip).
19.
Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung (Schädelbruch)
19.1
Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts
Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen
Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (GETH, in: Pra-
xiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 4 f. zu Vor ). Ausführungen zum
Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig,
als die Tat nur versucht begangen wurde und unterschiedliche hypothetische Ver-
letzungsbilder vorstellbar sind. Die vom Beschuldigten ausgeübte massive stumpfe
Gewalt richtete sich gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers und damit gegen
eine hochsensible Körperregion, zumal der Schädel und das Gehirn bei einem
Neugeborenen besonders empfindlich sind. Der Straf- und Zivilkläger hätte na-
mentlich eine schwere Hirnschädigung davontragen können, die eine lebensverän-
dernde Einschränkung oder Beeinträchtigung oder dauernde Pflegebedürftigkeit
nach sich hätten ziehen können. Auch eine potenziell lebensgefährliche Verlet-
zung, namentlich infolge einer Hirnblutung wäre denkbar gewesen. Unter Annahme
eines solchen hypothetischen Verletzungsbildes wiegt das Ausmass der Rechts-
49
gutverletzung mittel bis schwer und ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens
von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe von einem Einstiegsstrafmass von 84 Mona-
ten bzw. sieben Jahren auszugehen.
19.2
Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung
Die konkrete Handlung des Beschuldigten, die zum Schädelbruch führte, konnte
zwar nicht eruiert werden. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte mit massiver
stumpfer Gewalt auf die Kopfregion des Straf- und Zivilklägers einwirkte, so dass
dieser einen Schädelbruch erlitt. Zugunsten des Beschuldigten geht die Kammer
davon aus, dass es sich um eine kurze, wenn auch intensive Gewaltausübung
handelte, und die Tat aus einer spontanen Reaktion heraus infolge der bestehen-
den Überforderungssituation resultierte – die Tat mithin nicht geplant war. Der Be-
schuldigte war sich jedoch der belastenden Faktoren (u.a. Zwillingsgeburt, Schrei-
baby, neuer Job, wenig Schlaf) und seiner psychischen Konstitution (insb. ungüns-
tige Bewältigungsstrategien in Stresssituationen), welche die Überforderungssitua-
tion bewirkten und schliesslich zur impulsiven Handlung führten, bewusst. Beim
Straf- und Zivilkläger handelt es sich zudem um einen im Tatzeitpunkt erst sieben
Wochen bzw. korrigiert fünf Tage alten Säugling (pag. 687), welcher dem Beschul-
digten als Kindsvater anvertraut und diesem schutz- und wehrlos ausgeliefert war.
Dem Beschuldigten oblag als obhutsberechtigten Elternteil die Fürsorge des Straf-
und Zivilklägers. Indem er mit massiver Gewalt auf den Straf- und Zivilkläger ein-
wirkte, hat er seine Fürsorgepflicht nicht nur vernachlässigt, sondern ins Gegenteil
verkehrt.
Insgesamt gleichen sich die verschuldenserhöhenden und -mindernden Elemente
aus und ist die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung neutral
zu gewichten.
19.3
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, indem er mit seinem vorwerfbaren
Verhalten eine schwere Schädigung der Kopfregion und namentlich des Gehirns
des Straf- und Zivilklägers in Kauf nahm. Dass der Beschuldigte nicht direktvorsätz-
lich, sondern lediglich eventualvorsätzlich handelte, wird im Umfang von 18 Mona-
ten bzw. ein Jahr und sechs Monaten verschuldensmindernd berücksichtigt.
Die Tat gründete in einer Überforderungssituation und dürfte aus einer Gemütsbe-
wegung heraus erfolgt sein, was neutral gewichtet wird (zur Vermeidbarkeit vgl.
nachfolgend).
19.4
Vermeidbarkeit
Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Gene-
ralstaatsanwaltschaft unter dem Titel Vermeidbarkeit der Tat eine Straferhöhung
nicht als angemessen. Aus den Akten und namentlich dem forensisch-
psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass der Beschuldigte im damaligen Zeit-
punkt offenbar über keine hinreichenden (internen und externen) Ressourcen ver-
fügte. Das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten dürfte damit eng zu-
sammenhängen. Seine psychische Konstitution und die belastenden Faktoren (u.a.
Zwillinge, Schreibaby, neuer Job, wenig Schlaf), die schlussendlich in ihrer Ge-
50
samtheit zur Überforderungssituation führten, waren dem Beschuldigten im Tat-
zeitpunkt jedoch bekannt, und er war nicht allein für die Fürsorge der Zwillinge ver-
antwortlich. Trotzdem wollte oder konnte er sich die Überforderung nicht eingeste-
hen und vertraute sich niemandem an. Dass es dem Beschuldigten offensichtlich
schwerfiel, sich und Dritten gegenüber einzugestehen, mit der Situation überfordert
zu
sein,
zeigte
sich
eindrücklich
bei
seiner
Hafteinvernahme
vom
8. November ________(Jahrzahl) (pag. 56 Z. 80 ff.). Es braucht in der Regel
Überwindung, gegenüber Dritten eine Überforderung einzugestehen und Hilfe in
Anspruch zu nehmen. Daran ändert entgegen der Vorinstanz nichts, dass sich der
Beschuldigte bezüglich Überforderung an seine Partnerin hätte wenden können.
Der Beschuldigte machte sich offenbar selbst grossen Druck, sowohl im Job als
auch zu Hause mit den Kindern alles richtig zu machen, wobei er seine Partnerin
nicht enttäuschen wollte. Insgesamt erachtet die Kammer unter dem Titel der Ver-
meidbarkeit der Tat eine Verschuldensminderung im Umfang von drei Monaten als
angemessen. Dabei wird nicht verkannt, dass es vorliegend nicht bei einer einmali-
gen Gewaltepisode blieb, sondern der Beschuldigte gleich mehrfach die Beherr-
schung verlor.
Gestützt auf die Tatkomponenten ergibt dies für das hypothetisch vollendete Delikt
eine Freiheitstrafe von 63 Monaten bzw. fünf Jahren und drei Monaten.
19.5
Versuch
Der tatbestandsmässige Erfolg bzw. eine schwere Körperverletzung ist beim Straf-
und Zivilkläger – soweit nachweisbar – nicht eingetreten, womit eine bloss versuch-
te Tatbegehung vorliegt. Gemäss Beweisergebnis erlitt der Straf- und Zivilkläger
neben dem Schädelbruch, der folgenlos verheilte, keine bleibenden, schweren
Schäden infolge der massiven stumpfen Gewalteinwirkung des Beschuldigten. Das
tatsächlich eingetretene Verletzungsbild ist somit deutlich weniger gravierend als
das bei der Gewichtung der Tatkomponenten hypothetisch angenommene. Dass
der Straf- und Zivilkläger keine schwerwiegenderen Verletzungen davontrug, ist je-
doch einzig dem Zufall zu verdanken und war durch den Beschuldigten nicht kon-
trollierbar. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe
um 30 Monate bzw. zwei Jahre und sechs Monate als angemessen.
19.6
Fazit Einsatzstrafe
Für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklä-
gers (Schädelbruch) wird die Freiheitsstrafe auf 33 Monate bzw. zwei Jahre und
neun Monate festgesetzt.
20.
Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung (Rippenbrüche)
20.1
Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts
Die erlittenen Verletzungen (Brüche der 4. und 5. Rippe rechts zum Bauch und zur
Seite hin gelegen) illustrieren eindrücklich, mit welch massiver Gewalt der Beschul-
digte auf den Straf- und Zivilkläger eingewirkt haben muss. Die Rippenbrüche dürf-
ten mutmasslich sehr schmerzhaft gewesen sein. Zwar befand sich der Straf- und
Zivilkläger nicht in Lebensgefahr und verheilten die Brüche folgenlos. Ein derartiges
Einwirken des Beschuldigten auf den Brustbereich des Straf- und Zivilklägers hätte
51
aber ohne Weiteres zu Verletzungen lebenswichtiger Brust- und Bauchorgane wie
Herz oder Lunge führen und innere Blutungen mit potenziell tödlichem Verlauf ver-
ursachen können. Auch die Entstehung einer Luftbrust (Pneumothorax) kann die
Folge von Rippenbrüchen sein und vital bedrohlich verlaufen. Unter Annahme ei-
nes solchen schweren, hypothetischen Verletzungsbildes wiegt das Ausmass der
Rechtsgutverletzung mittel bis schwer und erscheint unter Berücksichtigung des
Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ein Einstiegsstrafmass von 72
Monaten bzw. sechs Jahren als angemessen.
20.2
Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung
Der Straf- und Zivilkläger war als wenige Monate alten Säugling den Misshandlun-
gen seines Vaters, welchem eigentlich als obhutsberechtigter Elternteil der Schutz
des Kindes oblag, schutz- und wehrlos ausgeliefert. Wie genau der Beschuldigte
die Verletzungen bei seinem Sohn verursachte, ist nicht bekannt. Es kann auf die
sachverhaltsmässigen Feststellungen verwiesen werden, wonach die Rippen-
brüche jedenfalls unter heftiger stumpfer Gewaltanwendung entstanden sein müs-
sen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Vorfall nur
kurz dauerte und er in einer Situation der Überforderung handelte. Die Art und
Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung wirkt sich insgesamt neutral aus.
20.3
Willensrichtung und Beweggründe
Das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wird im Umfang von 15 Mo-
naten verschuldensmindernd berücksichtigt.
Der Beschuldigte handelte aus einer Überforderungssituation heraus. Die Beweg-
gründe des Beschuldigten wirken sich neutral aus.
Für das hypothetisch vollendete Delikt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe
von 57 Monaten bzw. vier Jahren und neun Monaten als angemessen.
20.4
Vermeidbarkeit
Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in E. 19.4 hiervor verwiesen werden.
Unter diesem Titel rechtfertigt sich ein Abzug von drei Monaten.
20.5
Versuch
Vorab wird auf die Erwägungen in E. 19.4 hiervor verwiesen. Es ist wie beim Schä-
delbruch einzig glücklichen Umständen zu verdanken, dass die heftige stumpfe
Gewalteinwirkung des Beschuldigten auf den Oberkörper des Straf- und Zivilklä-
gers – soweit nachweisbar – keine schwerwiegenderen Folgen hatte. Aufgrund der
bloss versuchten Tatbegehung und des ausgebliebenen Erfolgs, erfolgt eine Re-
duktion im Umfang von 24 Monaten bzw. zwei Jahren.
20.6
Fazit
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers (Rippen-
brüche) eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. zwei Jahren und sechs Monaten
als angemessen. Aufgrund des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammen-
hangs mit den weiteren Taten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers wird diese
52
Einzelstrafe lediglich zur Hälfte, d.h. im Umfang von 15 Monaten, auf die Einsatz-
strafe angerechnet.
21.
Asperation für die einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbe-
fohlenen
21.1
Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts
Infolge massiver Gewalteinwirkung des Beschuldigten erlitt der Straf- und Zivilklä-
ger einen Armbruch (nicht verschobener Bruch des Schafts der rechten Speiche)
sowie zwei Beinbrüche (Bruch des linken Wadenbeinschafts mit geringer Knickbil-
dung und Korbhenkelbruch im körperfernen Anteil des linken Schienbeins). Der in
die Wachstumsfuge reinragende Korbhenkelbruch führte dazu, dass das Kno-
chenwachstum bzw. das Körperlängenwachstum während der Jahre 2019 und
2020 etwas verzögert war. Die Knochenbrüche waren ausserdem zumindest teil-
weise für eine zwischenzeitliche normochrome, normozytäre Anämie verantwortlich
und dürften zweifellos Schmerzen verursacht haben, zumal sich der Straf- und Zi-
vilkläger aufgrund seines Alters nicht mitteilen konnte, wo es ihn schmerzt, um wei-
tere Berührungen und fremdgesteuerte Bewegungen seiner Extremitäten zu ver-
hindern bzw. eine Schonung zu erreichen. Er war mithin den äusseren Einwirkun-
gen auf seine Extremitäten ausgeliefert und hatte die dadurch verursachten
Schmerzen wehrlos zu erdulden. Die Knochenbrüche sind zudem mutmasslich
während mehrerer Tage unbehandelt geblieben, weil der Straf- und Zivilkläger nicht
sofort ärztlich untersucht und behandelt wurde. Zusätzlich erlitt der Straf- und Zivil-
kläger mehrere Hämatome sowie Verletzungen an den Fingern. Unter Berücksich-
tigung all dieser Umstände ist gemessen am Strafrahmen und verglichen mit ande-
ren denkbaren einfachen Körperverletzungen von einem mittelschweren objektiven
Tatverschulden auszugehen, welches ein Einstiegsstrafmass von 24 Monaten bzw.
zwei Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt.
21.2
Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung
Wie genau der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger die Verletzungen zufügte,
ist nicht bekannt. Bei den Verletzungen an den Fingern ist eingrenzend davon aus-
zugehen, dass diese mittels Beissens oder Einklemmens verursacht wurden. Mit
Blick auf das Verletzungsbild musste der Beschuldigte zudem äusserst grob und
mit grossem Körper- und Krafteinsatz auf den Körper des Straf- und Zivilklägers
eingewirkt haben. Der Straf- und Zivilkläger war dem Beschuldigten als Säugling
wehr- und schutzlos ausgeliefert, wobei es sich beim Beschuldigten um den da-
mals obhutsberechtigten Vater handelt, der nebst der Kindsmutter gerade umge-
kehrt für das Wohlergehen und den Schutz des Straf- und Zivilklägers hätte besorgt
sein müssen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in ei-
nem Zustand der Überforderung und ohne vorgängige Planung handelte und der
Vorfall nur kurz dauerte. Die Art und Weise der Verletzung des geschützten
Rechtsguts ist im Ergebnis neutral zu gewichten.
53
21.3
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte wollte den Straf- und Zivilkläger nicht direktvorsätzlich verletzen.
Er handelte mithin eventualvorsätzlich, was im Umfang von fünf Monaten verschul-
densmindernd berücksichtigt wird.
Der Beschuldigte handelte in einer Überforderungssituation. Er wollte dem Straf-
und Zivilkläger nicht per se etwas Böses, was entgegen der Vorinstanz (pag. 2123,
S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) neutral zu gewichten ist.
21.4
Vermeidbarkeit
Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in E. 19.4 hiervor verwiesen werden.
Ein Abzug von einem Monat erscheint unter diesem Titel gerechtfertigt.
21.5
Fazit
Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen einfacher Körperver-
letzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten
bzw. einem Jahr und sechs Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist mit
Blick auf die Ausführungen in E. 20.6 hiervor im Umfang von 50 % auf die Einsatz-
strafe zu asperieren, ausmachend neun Monate.
21.6
Zwischenfazit
Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Einzelstrafen zur
Einsatzstrafe resultiert eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten bzw. vier Jahren und
neun Monaten.
22.
Täterkomponenten
22.1
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2124, S. 57 der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es
finden sich keine weiteren hängigen Strafverfahren im Strafregister verzeichnet
(pag. 2217). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte sodann an, nach wie vor starke
Rückenschmerzen zu haben (pag. 2272 Z. 24 f.). Sobald es ihm mit dem Rücken
besser gehe, wolle er schauen, dass er wieder in die Arbeitswelt integriert werden
könne. Er sei mit dem Sozialdienst an der Arbeitsintegration dran (pag. 2273 Z. 19
ff. und Z. 36). Zu den Kindern und der Kindsmutter besteht kein Kontakt (pag. 2273
Z. 45; pag. 2274 Z. 20 und Z. 23). Der Beschuldigte gab an, den Kindern zu Weih-
nachten oder zum Geburtstag etwas Kleines zu schicken. Jedoch würden sie ihn
nicht sehen und nicht mit ihm telefonieren wollen (pag. 2274 Z. 1 ff.).
Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auf
die Strafe aus. Die psychische Konstitution des Beschuldigten fand bereits bei der
Beurteilung der Vermeidbarkeit der Taten Berücksichtigung (vgl. E. 19.4, 20.4 und
21.4 oben).
54
22.2
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Seit den vorliegend zu beurteilenden und nunmehr knapp neun Jahre zurücklie-
genden Straftaten hat sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich –
nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was neutral zu gewichten ist.
Die Vorinstanz gewährte für das Eingestehen des übermässigen Krafteinsatzes auf
die Beine und Arme sowie für Reue einen Abzug von zwei Monaten (pag. 2124 f.,
S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Beweiswürdigung gezeigt
hat, stellt die Kammer hinsichtlich der konkreten Handlungen, die zu den Verlet-
zungen geführt haben, anders als die Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Be-
schuldigten ab, weshalb ihm auch kein Geständnisrabatt gewährt werden kann.
Der Umstand, dass er die Täterschaft dem Grundsatz nach auf sich nahm, kann
ihm nicht zugutegehalten werden. Die Verletzungen in ihrer Gesamtheit verlangten
nach einer Erklärung und die weiteren Umstände wiesen auf den Beschuldigten als
Täter hin. Auf Fragen und Vorhalte antwortete der Beschuldigte äusserst auswei-
chend (bspw. pag. 58 Z. 147 ff.; pag. 69 Z. 177 ff.; pag. 2279 Z. 34 ff.; pag. 2284 Z.
10 ff.) und machte beschönigende Aussagen (bspw. bezeichnete er den Schädel-
bruch und die Rippenbrüche des Straf- und Zivilklägers als «Brüchli» [pag. 2275 Z.
29 f. und Z. 44]). Dieses Aussageverhalten kann nicht als Ausdruck tiefgreifender
Einsicht und Reue verstanden werden, sondern als Versuch, die Vorfälle mit einem
Unfall oder einer kurzen Unachtsamkeit zu erklären, und die ausgeübte stumpfe
Gewalt bis zuletzt zu bagatellisieren und zu entschuldigen. Nach dem Gesagten
wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren
neutral auf die Höhe der Freiheitsstrafe aus.
22.3
Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche ausserge-
wöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat zwar gesundheitliche
Probleme (Rückenschmerzen, Adipositas, arterielle Hypertonie und remittierende
Depression) und hat bzw. hatte Medikamente einzunehmen (Amlodipin, Candesar-
tan, Quetiapin, Citalopram [pag. 2236]). Diese gesundheitlichen Probleme lassen
den Beschuldigten jedoch nicht als besonders leidempfindlich im Sinne der hiervor
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen. Namentlich befand
sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen seit der erstinstanzlichen Ver-
handlung nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und gab an, psychisch stabil zu
sein (pag. 2272 Z. 43; pag. 2273 Z. 9 und Z. 13). Betreffend die Rückenschmerzen
ging er sodann von einer zukünftigen Besserung aus, gab er doch oberinstanzlich
an, sich wieder in die Arbeitswelt integrieren zu wollen, sobald es ihm mit dem Rü-
cken besser gehe, und mit dem Sozialdienst an der Arbeitsintegration dran zu sein.
Seine gesundheitlichen Probleme erreichen nicht ein Mass, das einen Gefängnis-
aufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend erscheinen liesse. Die
medizinische Grundversorgung ist in den Strafvollzugsanstalten gewährleistet. Die
Strafempfindlichkeit wird somit ebenfalls neutral gewichtet.
55
23.
Beschleunigungsgebot
Betreffend das Beschleunigungsgebot kann vorab auf die Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden (pag. 2125 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung):
Die vorliegend zu beurteilenden Taten ereigneten sich ca. Ende Oktober ________(Jahrzahl). Kurz
darauf, am 08.11.________(Jahrzahl), fanden die ersten Einvernahme bei der Polizei und bei der
Staatsanwaltschaft statt. Nach dem Eintreffen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 15.05.2018
vergingen fast 10 Monate, bis der Beschuldigte am 05.03.2019 von der Staatsanwaltschaft erneut be-
fragt und mit dem Gutachten konfrontiert wurde. Daraufhin dauerte es fast 1.5 Jahre, bis die Staats-
anwaltschaft den FPD am 03.09.2020 mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens
beauftragte. Dessen Erstellung nahm wiederum fast 7 Monate in Anspruch und zwischen dem Eintref-
fen des Gutachtens bei der Staatsanwaltschaft am 24.03.2021 und der Anklageerhebung beim Ge-
richt am 23.12.2022 verstrichen weitere 21 Monate, d.h. 1 ¾ Jahre. Infolge Überlastung des hiesigen
Gerichts konnte die Hauptverhandlung erst ein Jahr später, im Dezember 2023, angesetzt werden,
wobei ein Unfall des Beschuldigten letztlich zu einer kurzfristigen Absetzung führte. Im März 2024
wurde die Hauptverhandlung schliesslich durchgeführt. Insgesamt betrug die Verfahrensdauer somit
6.5 Jahre. Das Opfer, welches im Tatzeitpunkt wenige Wochen alt war, stand im Urteilszeitpunkt kurz
vor der Einschulung in die 1. Klasse.
Bei dieser Ausgangslage erscheint offensichtlich, dass das Beschleunigungsgebot einerseits auf-
grund der mehrfachen Verfahrensstillständen von ein bis 1.5 Jahren und andererseits auch ange-
sichts der übermässigen Gesamtverfahrensdauer verletzt wurde. Sodann wurde der Beschuldigte
durch die Verfahrensverzögerungen verhältnismässig schwer getroffen, da sich der im Raum stehen-
de Vorwurf schwerer Kindsmisshandlungen selbstredend auch auf das Verhältnis zwischen ihm, der
Kindsmutter und seinen Kindern auswirkte. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer
Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Verfahrensdauer von 6.5 Jahren bis
zum erstinstanzlichen Urteil deutlich zu lange ist und es mehrere längere Phasen
gab, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde. Auch die Dauer von ei-
nem Jahr ab Eingang der Berufungserklärungen bis zur Berufungsverhandlung ist
an der oberen Grenze. Hinzu kommt, dass bis zum Versand der oberinstanzlichen
schriftlichen Urteilsbegründung infolge der hohen Arbeitslast erfahrungsgemäss
nochmals einige Monate vergehen. Das Beschleunigungsgebot ist somit insgesamt
als verletzt zu betrachten, was von Amtes wegen zu beachten und im Urteilsdispo-
sitiv festzuhalten ist. Es rechtfertigt sich zudem eine Strafminderung im Umfang
von sechs Monaten.
24.
Konkrete Strafe
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten resp. vier Jahren und
drei Monaten zu verurteilen.
25.
Vollzug
Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter
noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. aStGB).
Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.
56
26.
Anrechnung Haft
Das Gericht rechnet die vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft an die Stra-
fe an (). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhäng-
te Haft, d.h. Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7
aStGB).
Die Polizeihaft von einem Tag (pag. 7 ff.) ist in Anwendung von im
Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
27.
Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu
verurteilen. Die Haft von einem Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
V.
Zivilpunkt
28.
Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen zur adhäsionsweisen Zivilklage und zur Genugtu-
ung wird integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2132, S. 65
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2134 f., S. 67 f. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung)
29.
Genugtuung
Der Straf- und Zivilkläger beantragte oberinstanzlich – wie bereits vor erster Instanz
(vgl. pag. 2008 f.) – eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.00 zzgl. 5 %
Zins seit dem 5. November ________(Jahrzahl) (pag. 2297).
Der Beschuldigte hat erstinstanzlich die Genugtuungsforderung des Straf- und Zi-
vilklägers im Umfang von CHF 10'000.00 anerkannt. Insoweit ist das erstinstanzli-
che Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.6 hiervor). Die Kammer hat somit
noch darüber zu befinden, ob dem Straf- und Zivilkläger eine darüberhinausgehen-
de Genugtuung zuzusprechen ist.
Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend er-
füllt. Der Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger durch Ausübung von (teils
massiver) stumpfer Gewalt in rechtswidriger und schuldhafter Weise in seiner phy-
sischen Integrität verletzt. Hierfür wird der Beschuldigte der mehrfachen versuchten
schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil ei-
nes Schutzbefohlenen schuldig erklärt. Die Knochenbrüche dürften – insbesondere
in ihrer Gesamtheit – erhebliche Schmerzen verursacht haben, wobei der Straf-
und Zivilkläger 17 Tage in der Kinderklinik verbrachte. Damit hat der Beschuldigte
in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv
von einer gewissen Schwere ist.
Hinsichtlich Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des
Straf- und Zivilklägers ist zu berücksichtigen, dass die Gewalteinwirkungen einen
Schädelbruch, Rippenbrüche, zwei Beinbrüche, einen Armbruch, Hämatome sowie
Blessuren an den Fingern zur Folge hatten. Obwohl die Brüche und Verletzungen
57
folgenlos abheilten, führte der in die Wachstumsfuge reinragende Korbhenkelbruch
zu einem zwischenzeitlich leicht verzögerten Längenwachstum und die Knochen-
brüche waren zumindest teilweise für eine zwischenzeitliche Blutarmut verantwort-
lich. Ebenfalls gingen die erlittenen Brüche und Hämatome unzweifelhaft mit
Schmerzen einher. Dass der Straf- und Zivilkläger bleibende physische oder psy-
chische Schäden davongetragen hätte, ist – entgegen den Ausführungen von
Rechtsanwältin D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag – nicht rechts-
genüglich erstellt (vgl. E. II.11.6.10 hiervor). Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass
es sich beim Straf- und Zivilkläger im Tatzeitpunkt um einen in der Obhut des Be-
schuldigten stehenden, sieben Wochen alten und damit völlig schutz- und wehrlo-
sen Säugling handelte. Der Beschuldigte befand sich zur Tatzeit in einer Überfor-
derungssituation und wirkte wiederholt derart heftig auf seinen Sohn ein, dass die-
ser die hiervor genannten Verletzungen erlitt. Das Verschulden des Beschuldigten
bewegt sich hinsichtlich der jeweiligen Verletzungstatbestände denn auch im mittel
bis schweren bzw. mittelschweren Bereich. Der Umstand, dass die Frage offen-
bleibt, wie der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger die Verletzungen konkret
zugefügt hat und ob die diagnostizierten Entwicklungsrückstände und Verhaltens-
auffälligkeiten darauf zurückzuführen sind, stellt eine nicht zu unterschätzende Be-
lastung dar, die den Straf- und Zivilkläger zeitlebens begleiten wird.
Unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle
erachtet die Kammer eine Genugtuung von insgesamt CHF 20'000.00 als ange-
messen. Der Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung einer über den anerkannten
Betrag von CHF 10'000.00 hinausgehenden Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl.
5 % Zins seit dem 5. November ________(Jahrzahl) an den Straf- und Zivilkläger
verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
30.
Kosten und Entschädigung im Zivilpunkt
Aufgrund des vergleichsweisen geringen Aufwands wird darauf verzichtet, für die
erst- und oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage Kosten auszuscheiden.
VI.
Kosten und Entschädigung
31.
Verfahrenskosten
31.1
Rechtliche Grundlagen
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.
426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (). Ob bzw. in-
wieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt da-
von ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gut-
geheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober
2023 E. 3.2.1).
31.2
Erstinstanzliches Verfahren
Die vorinstanzliche Kostenaufteilung (2/3 zulasten des Beschuldigten für die
Schuldsprüche und 1/3 zulasten des Kantons Bern für den Freispruch) ist zu
58
bestätigen. Zufolge seiner Verurteilung hat der Beschuldigte die auf die Schuld-
sprüche entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 25'154.75 zu tragen. Die Kostentragung des Kantons Bern im Um-
fang von CHF 12'577.40, entfallend auf den Freispruch, ist in Rechtskraft erwach-
sen.
31.3
Oberinstanzliches Verfahren
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 bestimmt (Art.
424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG
161.12]).
Das erstinstanzliche Urteil erfährt oberinstanzlich eine wesentliche Abänderung zu-
ungunsten des Beschuldigten, dessen Anträgen nicht gefolgt wird. Unter Berück-
sichtigung des teilweisen Berufungsrückzugs der Generalstaatsanwaltschaft er-
scheint oberinstanzlich die Ausscheidung von einem Zehntel der Verfahrenskosten
zu Lasten des Kantons Bern gerechtfertigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die
oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend CHF
5'400.00, und der Kanton Bern im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 600.00, zu
tragen.
32.
Entschädigungen
32.1
Amtliche Entschädigung
32.1.1 Rechtliche Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und
der unentgeltlichen Verbeiständung (). Diese werden von
der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.
Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine
angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst
und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz
entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung
der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen
und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen
Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung
gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3
Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der Stundenansatz
für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1
der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte
[EAV; BSG 168.711]).
Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts be-
trägt CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverord-
nung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis
50 % des Honorars in erster Instanz (), d.h. vorliegend zwischen
CHF 200.00 und CHF 25'000.00.
59
32.1.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________
auf CHF 15'754.35 fest, was unangefochten blieb und insofern in Rechtskraft er-
wachsen ist.
Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an
Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtli-
che Entschädigung von CHF 15'754.35 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF
10'502.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
().
32.1.3 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 19. November 2025 für das
oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'021.45 geltend (pag.
2304 ff.). Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entschä-
digt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des
Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'021.45.
Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an
Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent-
schädigung von CHF 5'021.45 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 4'519.30,
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
32.2
Parteientschädigung Straf- und Zivilkläger
32.2.1 Rechtliche Grundlagen
Gemäss hat die Privatklägerschaft gegenüber der be-
schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall
in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger)
und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen-
dungen im Sinne von betreffen in erster Linie Anwalts-
kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht
wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa-
ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach densel-
ben Bestimmungen wie im erstinstanzlichen Verfahren ( mit
Verweis auf Art. 429 bis ).
32.2.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädi-
gung im Umfang von 3/4 des gesamthaft geltend gemachten Honorars der Rechts-
vertretung des Straf- und Zivilkläger für das erstinstanzliche Verfahren. Sie begrün-
dete dies damit, dass der Straf- und Zivilkläger im Straf- und Zivilpunkt aufgrund
des Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflich-
ten und der teilweisen Abweisung der geltend gemachten Genugtuungsforderung
60
nicht vollumfänglich obsiegt habe (pag. 2136, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung).
Da der Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt – mit Ausnahme der Höhe der Genugtu-
ung und des teilweisen Freispruchs – vor erster Instanz überwiegend obsiegt hat,
erscheint eine Zusprechung von 3/4 der geltend gemachten Parteientschädigung
als angemessen. Dass die Zivilklage oberinstanzlich weitergehender gutgeheissen
wurde, rechtfertigt keine Anpassung. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilklä-
ger für die Aufwendungen seiner Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren
in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils folglich eine Parteientschädigung von
CHF 9'306.05 zu bezahlen.
32.2.3 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwältin D.________ wies mit Kostennote vom 19. November 2025 für die
Vertretung des Straf- und Zivilklägers vor oberer Instanz einen Aufwand von 24
Stunden aus (pag. 2298 ff.). Unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands,
der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des
Prozesses sowie mit Blick auf den anzuwendenden Tarifrahmen wird das für das
oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Honorar von CHF 5'624.35 als an-
gemessen erachtet.
Entsprechend der Kostenverlegung hat der Beschuldigte 9/10 der vom Straf- und
Zivilkläger geltend gemachten Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von
CHF 5'624.35 zu tragen. Er hat dem Straf- und Zivilkläger demnach eine Parteien-
tschädigung von CHF 5'061.90 auszurichten.
VII.
Verfügungen
Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
61
VIII.
Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
6. März 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1.
A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflichten, evtl. fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs-
pflichten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem ________ und 5.
November ________(Jahrzahl) in G.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und
Zivilklägers C.________,
unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens-
kosten in der Höhe von CHF 12’577.40 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) an
den Kanton Bern;
2.
betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass:
2.1.
A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger C.________ Schaden-
ersatz im Betrag von CHF 1'469.70 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. November
2020 zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde;
2.2.
A.________ anerkannt hat, im Grundsatz haftpflichtig zu sein für die Behand-
lungs- und Therapiekosten sowie Erwerbsausfälle, welche dem Straf- und Zi-
vilkläger C.________ durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen in
Zukunft erwachsen werden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben und der Straf- und Zivilkläger C.________ für die Fest-
legung der Höhe dieser Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde;
2.3.
A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Ge-
nugtuung im Betrag von CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 5. November
________(Jahrzahl) zu schulden und die Zivilklage in diesem Umfang als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben wurde;
3.
der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von
A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 15'754.35 entschädigt;
62
4.
weiter verfügt wurde, dass die sich beim KTD befindlichen 4 Windeltüchlein (Ass. 001
- 004) mit Einverständnis von H.________ nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet
werden.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit zwi-
schen
dem
________
und
5.
November
________(Jahrzahl)
in
G.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________;
2.
der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, begangen
in der Zeit zwischen dem ________ und 5. November ________(Jahrzahl) in
G.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________;
und in Anwendung der Artikel
40, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 i.V.m. 22, 123 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB
428 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten;
Die Polizeihaft von einem Tag (8. November ________(Jahrzahl)) wird vollumfänglich
auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3 der
gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 37'732.15), ausmachend
CHF 25'154.75;
3.
zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10 der
gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00), ausmachend
CHF 5'400.00;
4.
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'306.05 an den Straf- und Zivil-
kläger C.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren;
5.
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'061.90 an den Straf- und Zivil-
kläger C.________ für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
IV.
Im Umfang von CHF 600.00 (1/10 der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 6'000.00) trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
63
V.
1.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin-
stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'754.35 im
Umfang von 2/3, ausmachend CHF 10'502.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben ().
2.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt
B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
23.05
200.00 CHF
4’610.00
CHF
35.20
Mehrwertsteuer 8.1%
auf CHF
4’645.20 CHF
376.25
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
5’021.45
Auslagen MWST-pflichtig
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung
von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'021.45.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin-
stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'021.45 im
Umfang von 9/10, ausmachend CHF 4'519.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben ().
VI.
Im Zivilpunkt wird erkannt:
1.
A.________ wird in Anwendung von sowie ver-
urteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ über den anerkannten Betrag von CHF
10'000.00
gemäss
Ziff.
II.2.3.
hiervor
hinaus
eine
Genugtuung
von
CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 5. November ________(Jahrzahl) zu bezah-
len. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
2.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens-
kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird verfügt:
1.
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen
erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen
Frist zu löschen ( i.V.m.
Gesetz).
2.
Mündlich eröffnet und begründet:
-
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1
-
Rechtsanwältin D.________ für den Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 2
64
Schriftlich zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1
-
dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwältin D.________
Mitzuteilen:
-
der Vorinstanz
-
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe-
nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör-
de)
-
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit
Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid
der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 22. Dezember 2025
(Ausfertigung: 4. Mai 2026)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-
richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde-
rungen von entsprechen.
Referenzen
Bestimmungsliste
- SK 2024 470Kindsmisshandlung und versuchte schwere Körperverletzung