5A_753/2026
Bundesgericht
Wiedererwägung (Fristansetzung)
20. August
Sachverhalt
Im Berufungsverfahren gegen die vorsorgliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater setzte das Obergericht diesem eine Frist bis 31. August 2026 zur Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung. Das Wiedererwägungsgesuch der Mutter um Verkürzung dieser Frist wurde abgewiesen; dagegen verlangte sie vor Bundesgericht unter anderem eine unverzügliche Entscheidung und erhob Rechtsverzögerungsrüge.
Erwägungen
• Die Fristansetzung zur Stellungnahme ist eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO und kein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid; dies gilt auch für ihre Wiedererwägung, weshalb weder die Fristlänge noch Gehörs- oder weitere Rügen materiell zu prüfen sind.
• Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde darf nicht dazu verwendet werden, die Nichtanfechtbarkeit der prozessleitenden Fristansetzung zu umgehen und deren Verkürzung zu erwirken.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.