8C_248/2024
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Valideneinkommen, Arbeitsvermittlung)
17. Juli
Sachverhalt
Der Versicherte arbeitete nach einer früheren gesundheitlichen Einschränkung ab 2013 wieder vollzeitlich als Bauhilfsarbeiter, bis er im November 2021 einen Herzinfarkt erlitt. Seither ist er in leichten Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähig; die IV-Stelle sprach ihm ab November 2022 eine Teilrente zu, während die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf 56 % erhöhte, Arbeitsvermittlung jedoch verneinte.
Erwägungen
• Für das Valideneinkommen ist grundsätzlich der zuletzt vor Eintritt der massgeblichen gesundheitlichen Verschlechterung erzielte, angepasste Verdienst massgebend; der frühere Nebenerwerb war nicht einzubeziehen, weil überwiegend wahrscheinlich feststand, dass der Versicherte ihn auch gesundheitsbedingt nicht wieder aufgenommen hätte.
• Arbeitsvermittlung setzt eine gesundheitlich bedingte Erschwerung der Stellensuche voraus; bei lediglich 50-prozentiger Arbeitsfähigkeit auch in leichten Tätigkeiten und einem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil ist diese Voraussetzung erfüllt, zumal Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Massnahme darstellt.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Der Rentenanspruch von 56 % bleibt bestehen; die Sache wird zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an die IV-Stelle zurückgewiesen.