5A_612/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Ausstand (Revisionsverfahren betreffend Ehescheidung)

21. Juli

Sachverhalt Die zuständige Gerichtspräsidentin wies im Revisionsverfahren betreffend Scheidung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Sein anschliessendes Ausstandsgesuch wurde abgewiesen; das Obergericht trat mangels hinreichender Begründung auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Erwägungen • Da das Obergericht einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte, musste sich die Beschwerde sachbezogen mit dessen Begründung auseinandersetzen; stattdessen kritisierte der Beschwerdeführer lediglich die materielle Beurteilung seines Revisionsgesuchs im Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. • Die Mitwirkung am Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund, auch wenn dabei die Erfolgsaussichten der Hauptsache und damit die Revisionsvorbringen vorläufig beurteilt werden; allfällige Fehler wären mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend zu machen. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
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