6B_938/2025

Bundesgericht

Straftaten

Schwere Verletzung der Verkehrsregeln; Entschädigung für wirtschaftlichen Schaden und Genugtuung; Willkür, rechtliches Gehör

31. Juli

Sachverhalt Nach einem Unfall, der sich ereignete, als er alkoholisiert fuhr, wurde A.________ von den schwersten Vorwürfen freigesprochen, jedoch im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Trunkenheit am Steuer und schwerer Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Das kantonale Gericht reduzierte seine Entschädigungen, erhöhte seinen Kostenanteil und rechnete die 120 Tage Untersuchungshaft nicht an die Strafe an. Erwägungen • Das gefährliche Fahren auf nasser Fahrbahn, mit starker Beschleunigung und in einem Zustand von Stress und Müdigkeit, beruhte nicht ausschliesslich auf der qualifizierten Trunkenheit: Die unvollkommene Konkurrenz mit Art. 90 Abs. 2 SVG war daher nicht anwendbar, und die Verurteilung wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln wird bestätigt. • Die Verteilung der Kosten und Entschädigungen war ungenügend begründet; die Entschädigung hat grundsätzlich der Kostenverteilung zu folgen, ohne Verrechnung mit diesen, wenn sie direkt dem amtlichen Verteidiger zukommt. • Die 120 Tage Untersuchungshaft, die auf fallengelassenen Verdachtsmomenten beruhte und durch die letztlich bejahten Verkehrsdelikte nicht gerechtfertigt war, hätte neu geprüft werden müssen; sie ist nach Art. 51 StGB vorrangig auf die Strafe anzurechnen. Entscheid Beschwerde teilweise gutgeheissen; Urteil aufgehoben und Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
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