4A_367/2026
Bundesgericht
superprovisorische Massnahmen
29. Juli
Sachverhalt
A.________ SA, in Liquidation, beantragte insbesondere, B.________ SA sei zu verpflichten, ihr 501'347 Fr. 47 als superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen zu bezahlen. Nach Abweisung der superprovisorischen Massnahmen durch das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf erklärte die Cour de justice die kantonale Beschwerde für unzulässig; A.________ SA gelangte an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Superprovisorische Massnahmen sind nicht anfechtbar, da sie zunächst nach Anhörung der Gegenpartei durch einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ersetzt werden müssen; die kantonalen Rechtsmittel waren somit nicht ausgeschöpft.
• Die offensichtliche Unzulässigkeit verhinderte auch, dass das Bundesgericht die behauptete absolute Nichtigkeit der Verfügung und der damit zusammenhängenden Handlungen feststellte.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.