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2C_534/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Amtshilfe (DBA CH-FR), Parteistellung

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_534/2026
Urteil vom 15. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch A.________ AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR), Parteistellung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. August 2026 (A-5558/2026).
Sachverhalt:
A.
Die zuständige französische Behörde richtete am 5. August 2025 gestützt auf das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die A.________ AG steht in einem Mandatsverhältnis zur Schweizer Informationsinhaberin.
Die A.________ AG ersuchte am 9. März 2026 und am 24. April 2026 die ESTV um Einräumung der Parteistellung, um Sistierung des Amtshilfeverfahrens sowie um Schwärzung der Namen/Daten ihrer selbst sowie ihrer Mitarbeitenden, insbesondere von B.________.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2026 wies die ESTV die Anträge um Einräumung der Parteistellung und Sistierung des Amtshilfeverfahrens ab.
B.a. Mit Eingabe vom 10. August 2026 erhoben die A.________ AG sowie B.________ gegen die Verfügung vom 9. Juli 2026 betreffend die Parteistellung und Sistierung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, es sei ihnen die Parteistellung einzuräumen und der Informationsaustausch habe mit geschwärzten Daten zu erfolgen. Es sei (super-) provisorisch anzuordnen, dass der Informationsaustausch einstweilen nur mit den geschwärzten Daten erfolgen solle.
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 10. August 2026 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Es erwog im Wesentlichen, die verlangten Schwärzungen beträfen die Stellung von A.________ AG sowie ihres Mitarbeitenden als Steuervertreter in Steuererklärungen und Beilagen hierzu. Diese Informationen seien voraussichtlich erheblich, weshalb das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme von vornherein aussichtslos sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2026 gelangen die A.________ AG sowie B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 24. August 2026, soweit die Vorinstanz darin das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen habe. Die streitbetroffenen Annexes 1, 1a, 1b, 2 und 3 seien nicht auszutauschen, solange das vorinstanzliche Verfahren betreffend die Parteistellung samt der materiellen Beurteilung der Schwärzungsanträge nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen () und mit freier Kognition (vgl. BGE 152 II 325 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Zwischenentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_416/2025 vom 13. März 2026 E. 1.2; 2C_183/2025 vom 10. April 2025 E. 1.1).
1.2. sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (; vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 i.f.; 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
1.2.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_470/2025 vom 8. September 2025 E. 1.1.1).
1.2.2. Gemäss liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen, besonders bedeutenden Fällen. bezweckt wie die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150).
1.3. Die Beschwerdeführer unterbreiten dem Bundesgericht eine Rechtsfrage zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
1.3.1. Die Beschwerdeführer werfen die Fragen auf, ob das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Amtshilfeverfahren die vorsorgliche Massnahme, insbesondere unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte, abweisen dürfe, wenn dadurch das Verfahren betreffend Datenschutz, Parteistellung und Durchsetzung der beantragten Schwärzungen faktisch obsolet (nutzlos) werde und dadurch der wirksame Rechtsschutz der Beschwerdeführer (insbesondere auch mit Blick auf das per 1. September 2023 totalrevidierte Datenschutzgesetz) in willkürlicher Weise vereitelt werde, obwohl das im Amtshilfeverfahren geltende Beschleunigungsgebot durch die äusserst punktuellen Schwärzungsanträge nicht beeinträchtigt werde, weil die ESTV die nicht streitbetroffenen Informationen bereits übermitteln dürfe.
1.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen gestützt auf (SR 172.021) erlässt (vgl. ; Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2 i.f.). Gemäss dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung solcher Massnahmen findet sich somit in einem allgemeinen (Verfahrens-) Erlass. Ein gestützt auf erlassener Zwischenentscheid kann das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss überprüfen, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung spezifisch aus diesem Bereich stammt (vgl. Urteile 2C_702/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 1.3.1; 2C_670/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.2.1; 2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4; 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1.4). Im Weiteren führt eine Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, aber den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, nicht zum Eintreten, denn an der abstrakten Erörterung einer Rechtsfrage besteht kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Urteile 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 1.1.4; 2C_183/2025 vom 10. April 2025 E. 1.1.3).
1.3.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vorliegend wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (vgl. Bst. B.b hiervor), da die Information zur Stellung der Beschwerdeführer als Steuervertreter voraussichtlich erheblich sei (vgl. S. 3 der angefochtenen Zwischenverfügung). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Grundsatzfrage betrifft indes nicht diese vorinstanzliche Würdigung des Gesuchs (vgl. auch Urteil 2C_462/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3.3). Entsprechend besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Rechtsfrage. Demgegenüber unterbreiten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit der Namen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern in Steuererklärungen oder den Beilagen hierzu dem Bundesgericht keine ausdrückliche Rechtsfrage (vgl. dazu BGE 144 II 29 E. 4.2.3 i.f.; 143 II 506 E. 5.2.1; zur Übermittlung der Namen von Drittpersonen siehe auch Urteile 2C_183/2025 vom 10. April 2025 E. 1.2; 2C_622/2023 vom 15. November 2023 E. 1.3.2; 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 1.1.3).
1.3.4. Nach dem Dargelegten liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von vor.
1.4. Die Beschwerdeführer machen überdies geltend, der vorliegende Fall sei besonders bedeutend. Allerdings legen sie keine qualifizierte Verletzung von Verfahrensrechten dar, die eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen lassen würde (vgl. Urteil 2C_393/2026 vom 21. Juli 2026 E. 1.4). Im Übrigen begründet auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung nicht zur Stellungnahme der ESTV äussern konnten, angesichts der zur Diskussion stehenden Anordnung von vorsorglichen Massnahmen keine qualifizierte Verletzung des Replikrechts (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3 ff.; Urteile 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.2; 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.2.2). Nach dem Dargelegten liegt kein besonders bedeutender Fall im Sinne von in Verbindung mit vor.
2.
Die Beschwerdeführer beantragen in prozessualer Hinsicht, "im Lichte der sensiblen Thematik" sei eine öffentliche Auflage des Urteils nur in geschwärzter Form der Parteinamen und -daten vorzunehmen. Gemäss informiert das Bundesgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen (vgl. ; ; BGE 133 I 106 E. 8.2 f.). In der vorliegenden Angelegenheit wird dem berechtigten Interesse der Beschwerdeführer am Persönlichkeits- und Datenschutz mit der Anonymisierung des Urteils im Internet hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 2C_773/2022 vom 30. September 2022 E. 2; 2C_460/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2). Im Weiteren ist in der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (vgl. Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. Urteile 1C_740/2021 vom 18. Juli 2022 E. 4.1; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3). Eine solche Gefahr einer ausserordentlich schweren Persönlichkeitsverletzung wird nicht dargetan und ist auch nicht offenkundig. Der Prozessantrag der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen, soweit damit eine Einschränkung der Veröffentlichung des Urteils über die praxisgemässe Anonymisierung im Internet hinaus verlangt wird.
3.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Die Behandlung der weiteren prozessualen Anträge (Aktenbeizug, Verfahrensvereinigung etc.) erübrigt sich daher.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Der Prozessantrag der Beschwerdeführer betreffend die öffentliche Auflage des Urteils wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 2C_534/2026Amtshilfe (DBA CH-FR), Parteistellung
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