7B_893/2026

Bundesgericht

Strafprozess

amtliche Verteidigung; Nichteintreten

20. August

Sachverhalt A.________ wurde wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu Fr. 150.– Busse verurteilt. Sein Gesuch um amtliche Verteidigung wurde abgewiesen; das Obergericht bestätigte dies. Erwägungen • Die Vorinstanz qualifizierte die Sache als Bagatellfall und verneinte besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten; sie würdigte dabei auch die geltend gemachten Auswirkungen auf Bewährungen und Aufenthaltsstatus, Videoaufnahmen, «Graufahren» und Waffengleichheit. • Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen konkreten Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern stellte ihnen im Wesentlichen seine eigene Sichtweise entgegen; damit erfüllte er die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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