7B_893/2026
Bundesgericht
amtliche Verteidigung; Nichteintreten
20. August
Sachverhalt
A.________ wurde wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu Fr. 150.– Busse verurteilt. Sein Gesuch um amtliche Verteidigung wurde abgewiesen; das Obergericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Die Vorinstanz qualifizierte die Sache als Bagatellfall und verneinte besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten; sie würdigte dabei auch die geltend gemachten Auswirkungen auf Bewährungen und Aufenthaltsstatus, Videoaufnahmen, «Graufahren» und Waffengleichheit.
• Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen konkreten Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern stellte ihnen im Wesentlichen seine eigene Sichtweise entgegen; damit erfüllte er die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.