8C_255/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
19. Mai
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse setzte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2025 neu fest und berücksichtigte für die Krankenversicherung höchstens die kantonale Pauschalprämie. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies und trat auf eine rückwirkende Neuberechnung ab Januar 2025 wegen der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht ein.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weil die Beschwerdeführerin weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine konkrete Verletzung von Bundesrecht darlegt.
• Die bloss appellatorische Wiedergabe der eigenen Sicht und pauschale Vorwürfe ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen führen zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; Gerichtskosten werden ausnahmsweise keine erhoben.