6B_428/2026
Bundesgericht
Strafzumessung
24. August
Sachverhalt
A.________, albanischer Staatsangehöriger, beteiligte sich vom 29. November 2023 bis zum 8. Februar 2024 in mehreren Schweizer Regionen an einem organisierten Handel mit 457,95 g reinem Heroin und 205,45 g reinem Kokain. Nach einer Berufungsverurteilung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe beantragte er eine Strafe von 36 Monaten mit teilbedingtem Vollzug.
Erwägungen
• Die Strafe von 42 Monaten entspricht Art. 47 StGB: Der intensive und weitreichende Handel umfasste erhebliche Mengen, zahlreiche Transaktionen und eine strukturierte Beteiligung; die untergeordnete hierarchische Stellung und der Eigenkonsum wurden berücksichtigt; die späten Geständnisse und die ausländischen Vorstrafen rechtfertigten keine weitere Reduktion.
• Der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG war ausgeschlossen, da das wirtschaftliche Motiv den Konsum überwog; der teilbedingte Vollzug war zudem über drei Jahre hinaus gesetzlich ausgeschlossen (Art. 43 StGB).
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.