6B_499/2026
Bundesgericht
Einfache Körperverletzung; Beschimpfung; Drohung; Fristwiederherstellung
11. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde kantonal wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung verurteilt. Nach dem kantonalen Berufungsentscheid ersuchte er wegen psychischer Erkrankung und verspäteter Aktenherausgabe um Fristwiederherstellung beziehungsweise um zusätzliche Zeit zur anwaltlichen Ergänzung seiner Beschwerde.
Erwägungen
• Das vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gestellte Wiederherstellungsgesuch war als unzulässiges Verlängerungsgesuch zu behandeln; eine gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.
• Auch materiell fehlte ein unverschuldetes Hindernis: Die ärztlichen Bescheinigungen belegten zwar eine vorübergehende Beeinträchtigung, nicht aber die Unfähigkeit, rechtzeitig einen Dritten oder berufsmässigen Rechtsvertreter beizuziehen. Die pauschale Beweis- und Unschuldsrüge genügte zudem den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte; auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.