A-928/2026
Bundesverwaltungsgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Anfechtbarkeit der Auskunftspflicht
9. September
Sachverhalt
Die ESTV verlangte von einem früheren Verwaltungsratspräsidenten und Mehrheitsaktionär einer konkursiten AG Auskünfte und Unterlagen zu möglichen geldwerten Leistungen. Nachdem er dies unter Hinweis auf die behauptete Verjährung der Verrechnungssteuerforderungen verweigert hatte, bestätigte die ESTV seine Auskunftspflicht; das Hauptverfahren über die Forderungen ist noch hängig.
Erwägungen
• Art. 39 Abs. 3 VStG gewährt keine von Art. 44 ff. VwVG unabhängige Anfechtungsmöglichkeit; seit der Revision der Bundesrechtspflege wurde die frühere Sonderregelung bewusst aufgehoben.
• Der Entscheid über die Auskunftspflicht betrifft nur eine materiellrechtliche Vorfrage und ist deshalb eine Zwischenverfügung. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt nicht vor; zudem könnte eine Gutheissung weder das Hauptverfahren beenden noch ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten.