6B_878/2025
Bundesgericht
Fälschung amtlicher Wertzeichen; Sachverhaltsirrtum
18. August
Sachverhalt
A.________ brachte eine nach korrekter Anbringung selbstständig und unbeschädigt abgefallene Autobahnvignette mittels doppelseitiger Folie und «Permanent-Kleber» wieder am selben Fahrzeug an. Nach einer ersten bundesgerichtlichen Rückweisung wegen des subjektiven Tatbestands verurteilte ihn das Obergericht erneut wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen.
Erwägungen
• Die Vorinstanz durfte im zweiten Berufungsverfahren den im Rückweisungsentscheid verbindlich festgelegten Sachverhalt zur objektiven Fälschungshandlung nicht ändern; die entsprechenden Rügen waren teilweise unzulässig.
• A.________ unterlag einem vorsatzausschliessenden Sachverhaltsirrtum über das normative Tatbestandsmerkmal der Entwertung: Er wusste zwar um die Strafbarkeit einer Manipulation zur Mehrfachverwendung, verkannte aber, dass die selbstständig abgefallene Vignette bereits dadurch entwertet war; die gegenteilige Würdigung als Schutzbehauptung war willkürlich. Eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen; A.________ wurde freigesprochen und die Sache zur Neuverlegung der kantonalen Kosten und Parteientschädigung zurückgewiesen.