6B_878/2025

Bundesgericht

Straftaten

Fälschung amtlicher Wertzeichen; Sachverhaltsirrtum

18. August

Sachverhalt A.________ brachte eine nach korrekter Anbringung selbstständig und unbeschädigt abgefallene Autobahnvignette mittels doppelseitiger Folie und «Permanent-Kleber» wieder am selben Fahrzeug an. Nach einer ersten bundesgerichtlichen Rückweisung wegen des subjektiven Tatbestands verurteilte ihn das Obergericht erneut wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen. Erwägungen • Die Vorinstanz durfte im zweiten Berufungsverfahren den im Rückweisungsentscheid verbindlich festgelegten Sachverhalt zur objektiven Fälschungshandlung nicht ändern; die entsprechenden Rügen waren teilweise unzulässig. • A.________ unterlag einem vorsatzausschliessenden Sachverhaltsirrtum über das normative Tatbestandsmerkmal der Entwertung: Er wusste zwar um die Strafbarkeit einer Manipulation zur Mehrfachverwendung, verkannte aber, dass die selbstständig abgefallene Vignette bereits dadurch entwertet war; die gegenteilige Würdigung als Schutzbehauptung war willkürlich. Eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar. Entscheid Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen; A.________ wurde freigesprochen und die Sache zur Neuverlegung der kantonalen Kosten und Parteientschädigung zurückgewiesen.
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