7B_798/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Mitteilung im Berufungsverfahren; Nichteintreten

9. September

Sachverhalt A.________ focht eine Mitteilung beziehungsweise Verfügung des Obergerichts Solothurn im Berufungsverfahren beim Bundesgericht an. Die Eingabe setzte sich weder mit der angefochtenen Verfügung noch mit der Beschwerdelegitimation hinreichend auseinander, sondern enthielt vorwiegend appellatorische und teilweise ungebührliche Kritik an den kantonalen Behörden. Erwägungen • Ob die Verfügung als nur zusammen mit dem Endentscheid anfechtbare verfahrensleitende Anordnung oder als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid einzustufen ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt. • Mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500 auferlegt.
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