7B_775/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

12. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafanzeige gegen eine Polizeibeamtin wegen Amtsmissbrauchs, Irreführung der Rechtspflege und Urkundenfälschung nicht anhand. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; der Anzeigeerstatter gelangte anschliessend ans Bundesgericht. Erwägungen • Der Anzeigeerstatter legte weder dar, welche konkreten Zivilansprüche durch die Nichtanhandnahme betroffen sein könnten, noch waren solche Ansprüche ohne Weiteres ersichtlich; allfällige Forderungen gegen die Polizeibeamtin wären zudem öffentlich-rechtlicher Natur und begründen keine Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. • Eine Legitimation nach der Star-Praxis entfiel mangels Rüge einer Verletzung eigener Verfahrensrechte; auch die Anfechtung der Kostenauflage genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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