6B_204/2026

Bundesgericht

Straftaten

Vorsätzliches Missachten eines Lichtsignals, vorsätzliches Missachten des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils; Verfahrensfairness; Willkür; Nichteintreten

21. Juli

Sachverhalt Das Obergericht büsste A.________ wegen vorsätzlicher Missachtung eines Lichtsignals sowie eines markierten Einspur- beziehungsweise Richtungspfeils mit Fr. 350.--. Vor Bundesgericht berief er sich unter anderem auf einen technischen Mangel der «Blitzeranlage», eine Gefahrenlage durch eine Demonstration, Notstand und Verfahrensmängel. Erwägungen • Die pauschale Beanstandung angeblicher «politischer Freunde» begründet keinen tauglichen Ausstandsgrund; auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. • Die Beschwerde genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen noch mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auseinandersetzt, sondern bloss die eigene Sachverhaltsversion und appellatorische Kritik vorträgt. • Die Beschwerde wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG als offensichtlich unzureichend begründet erledigt; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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