6B_204/2026
Bundesgericht
Vorsätzliches Missachten eines Lichtsignals, vorsätzliches Missachten des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils; Verfahrensfairness; Willkür; Nichteintreten
21. Juli
Sachverhalt
Das Obergericht büsste A.________ wegen vorsätzlicher Missachtung eines Lichtsignals sowie eines markierten Einspur- beziehungsweise Richtungspfeils mit Fr. 350.--. Vor Bundesgericht berief er sich unter anderem auf einen technischen Mangel der «Blitzeranlage», eine Gefahrenlage durch eine Demonstration, Notstand und Verfahrensmängel.
Erwägungen
• Die pauschale Beanstandung angeblicher «politischer Freunde» begründet keinen tauglichen Ausstandsgrund; auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
• Die Beschwerde genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen noch mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auseinandersetzt, sondern bloss die eigene Sachverhaltsversion und appellatorische Kritik vorträgt.
• Die Beschwerde wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG als offensichtlich unzureichend begründet erledigt; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.