7B_565/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Kostenerlass; Nichteintreten

29. Juli

Sachverhalt A.________ focht einen Entscheid des Obergerichts Uri betreffend Kostenerlass an. Nachdem er den verlangten Kostenvorschuss auch innert der ihm an seine neue Adresse angesetzten Nachfrist nicht bezahlt und die entsprechende Verfügung nicht abgeholt hatte, blieb der Vorschuss aus. Erwägungen • Wer ein bundesgerichtliches Verfahren einleitet, muss nach Treu und Glauben dafür sorgen, dass ihm verfahrensbezogene Zustellungen möglich sind; eine nicht abgeholte, rechtsgültig zugestellte Verfügung gilt als zur Kenntnis genommen. • Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz nicht erstreckbarer Nachfrist und Androhung des Nichteintretens nicht leistete, trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein. Entscheid Nichteintreten auf die Beschwerde.
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