9C_500/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Kantonale und kommunale Steuern des Kantons Wallis sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2020 und 2021

10. September

Sachverhalt Eine Walliser Immobiliengesellschaft kündigte im Jahr 2020 einen bis 2027 laufenden Gewerbemietvertrag gegen eine pauschale Entschädigung von 7'842'000 Franken, zahlbar innert 30 Tagen, auf. Sie verbuchte diese Entschädigung hauptsächlich als erhaltene Vorauszahlung; die Steuerbehörde besteuerte sie im Jahr 2020, eventualiter vollständig im Jahr 2021. Erwägungen • Die Entschädigung stellte eine neue Forderung dar, die aus der Aufhebungsvereinbarung entstand und nicht aus den künftigen Mietzinsen des Mietvertrags: Sie war daher insgesamt und nicht gestaffelt zu besteuern. • Die Forderung war erst mit Ablauf der 30-tägigen Frist nach Unterzeichnung, somit im Jahr 2021, fest und fällig; die gesamte Entschädigung war daher in dieser Periode zu besteuern, sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern. Entscheid Beschwerde teilweise gutgeheissen: Die Besteuerung im Jahr 2020 entfällt, die Entschädigung bleibt jedoch im Jahr 2021 vollständig steuerbar; die Sache wird zu neuen Veranlagungen zurückgewiesen.
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