7B_655/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

6. August

Sachverhalt Die Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige gegen einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt-Stellvertreter. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand genommen hatte, trat das Obergericht auf ihre dagegen gerichtete Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein. Erwägungen • Die Beschwerdeführer setzten sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach ihre kantonale Eingabe trotz Verbesserungsfrist keine verständliche Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung enthielt. • Die blossen Behauptungen, Ausstands- und Akteneinsichtsrügen seien nicht sachgerecht geprüft worden, genügten weder den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG noch – soweit Willkür oder Grundrechtsverletzungen geltend gemacht wurden – Art. 106 Abs. 2 BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
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