7B_655/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
6. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige gegen einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt-Stellvertreter. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand genommen hatte, trat das Obergericht auf ihre dagegen gerichtete Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführer setzten sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach ihre kantonale Eingabe trotz Verbesserungsfrist keine verständliche Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung enthielt.
• Die blossen Behauptungen, Ausstands- und Akteneinsichtsrügen seien nicht sachgerecht geprüft worden, genügten weder den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG noch – soweit Willkür oder Grundrechtsverletzungen geltend gemacht wurden – Art. 106 Abs. 2 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.