ACJC/1290/2026
GE Cour de justice
Vorsorgliche Massnahmen gegen einen Presseartikel
3. August
Sachverhalt
Eine Ärztin, Präsidentin einer Genfer Stiftung, die im Bereich der globalen Gesundheit tätig ist, beantragte die Entfernung eines Artikels, der ihr insbesondere Missbrauch von Mitteln und Macht, unrechtmässigen Zugriff auf E-Mails sowie die Schaffung eines Klimas der Angst vorwarf. Der Artikel anonymisierte sie, erwähnte jedoch ihre Funktion; das Gericht verweigerte die vorsorglichen Massnahmen.
Erwägungen
• Die Identifizierung der Beschwerdeführerin durch den Durchschnittsleser ist nach der Anonymisierung und der Entfernung biografischer Hinweise nicht glaubhaft gemacht; die Reaktionen ihres beruflichen Umfelds sind nicht ausschlaggebend.
• Selbst wenn eine Verletzung zu bejahen wäre, wäre diese durch das öffentliche Interesse an der Information über die Governance einer gemeinnützigen Stiftung, die insbesondere mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, gerechtfertigt; die durch Dokumente und acht Zeugenaussagen gestützten Vorwürfe erscheinen nicht offensichtlich falsch.
• Die Beschwerdeführerin hat zudem weder einen schweren Nachteil noch eine besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht, da der Artikel rund zehn Monate alt ist.
Entscheid
Die Beschwerde ist zulässig, wird jedoch abgewiesen; die Verfügung, mit der die vorsorglichen Massnahmen verweigert wurden, wird bestätigt.