9C_610/2025
Bundesgericht
Berufliche Vorsorge
31. Juli
Sachverhalt
A.________ war seit 2009 in mehreren dem GAV FAR unterstellten Baubetrieben tätig. Während eines sechsmonatigen IV-Arbeitsversuchs bei seiner damaligen Arbeitgeberin blieb er angestellt, erhielt weiterhin (gekürzten) Lohn und es wurden FAR-Beiträge abgerechnet; die Stiftung FAR verweigerte ihm danach die gekürzte Überbrückungsrente.
Erwägungen
• Ein sechsmonatiger IV-Arbeitsversuch unterbricht die siebenjährige ununterbrochene Beschäftigung nach Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem unterstellten Betrieb fortbesteht, dieser weiterhin Lohn ausrichtet und FAR-Beiträge abrechnet.
• Dass der Arbeitsversuch öffentlich-rechtlich geregelt ist und auf IV-Taggeldern keine FAR-Beiträge geschuldet sind, ändert daran nichts: Entscheidend sind die fortbestehende betriebliche Zugehörigkeit, die zeitliche Beschränkung und der Eingliederungszweck; die Koordination mit anderen Versicherungsleistungen betrifft erst die Rentenhöhe.
Entscheid
Die Beschwerde der Stiftung FAR wird abgewiesen; der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente bleibt bestehen.